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   BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81   

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BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81 (https://dejure.org/1982,11616)
BSG, Entscheidung vom 28.07.1982 - 2 RU 47/81 (https://dejure.org/1982,11616)
BSG, Entscheidung vom 28. Juli 1982 - 2 RU 47/81 (https://dejure.org/1982,11616)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jahresarbeitsverdienst; Arbeitsunfall; Minderung der Erwerbsfähigkeit

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 65/79

    Jahresarbeitsverdienst - Berechnung des JAV - Arbeitsunfall - Unbezahlter Urlaub

    Auszug aus BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt allerdings voraus, daß der Verletzte während des Jahres vor dem Arbeitsunfall ununterbrochen Arbeitseinkommen bezogen hat (BSGE 51, 178, 180 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum).

    Wie der erkennende Senat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum in seinen Urteilen vom 11. Februar 1981 (BSGE 51, 178 = SozR 2200 S 571 Nr. 20 und 2 RU 69/79) bereits näher dargelegt hat, entfällt die Anwendung des 5 571 Abs. 1 Satz 2 RVO in Fällen der vorliegenden Art nicht deshalb, weil der Verdienstausfall im Jahre vor dem Arbeitsunfall aufgrund einer durch.

    Nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers, die in der Begründung des Entwurfs zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (durch das Unfallversicherungs- Neuregelungsgesetz -UVNG- vom 30. April 1963 - BGBl I 241 -) zum Ausdruck gekommen ist, soll das als unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen als JAV bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen (BT-Drucks IV/120 S 57 zu SS 570 bis 578; BSGE 28, 274, 276; 44, 12, 14; 51, 178, 180; Brackmann aaO S 576 h).

    Ebenfalls aufgrund der Lebensstellung des Verletzten (s S 577 Satz 2 RVG) ist nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 11. Februar 1981 (BSGE 51, 178 und 2 RU 69/79) dementsprechend ein nach 5 571 Abs. 1 Satz 2 RVO berechneter JAV in erheblichem Maße unbillig hoch, wenn sich der Verletzte vor dem Arbeitsunfall auf ein in neun Monaten jährlich erzieltes Arbeitseinkommen eingestellt und in den restlichen drei Monaten schon mehrere Jahre vor dem Unfall unbezahlten Urlaub -10.

    Den vom erkennenden Senat am 11. Februar 1981 (aaO) entschiedenen Fällen lagen zwar Sachverhalte zugrunde, nach denen der regelmäßig in Anspruch genommene unbezahlte Jahresurlaub nicht nur einen, sondern drei Monate betrug und demzufolge das tatsächlich im Jahre vor dem Arbeitsunfall erzielte Arbeitseinkommen um einen höheren Vomhundertsatz (mehr als 30 vH) geringer war als der nach 5 571 Abs. 1 Satz 2 RVO errechnete JAV (hier rund 9, 3 vH).

    Ausdrücklich hervorgehoben ist jedoch bereits in diesen Urteilen, daß nicht erst eine Erhöhung des tatsächlich im Jahre vor dem Arbeitsunfall erzielten Arbeitseinkommens um ein Drittel oder mehr als Grenze anzusehen ist, die neben anderen Umständen einen nach S 571 Abs. 1 Satz 2 RVO errechneten JAV als in erheblichem Maße unbillig hoch erscheinen läßt (s BSGE 51, 178, 182).

    Die im Urteil des erkennenden Senats (BSGE 51, 178, 182) erwähnte Entscheidung.

  • BSG, 28.04.1977 - 2 RU 39/75

    Ehrenamtlicher Richter - Arbeitsunfall - Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81
    Nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers, die in der Begründung des Entwurfs zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (durch das Unfallversicherungs- Neuregelungsgesetz -UVNG- vom 30. April 1963 - BGBl I 241 -) zum Ausdruck gekommen ist, soll das als unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen als JAV bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen (BT-Drucks IV/120 S 57 zu SS 570 bis 578; BSGE 28, 274, 276; 44, 12, 14; 51, 178, 180; Brackmann aaO S 576 h).

    Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dieser Zielvorstellung die Berechnung des JAV nach dem Dreihundertfachen des Ortslohnes (Mindest-JAV) als nicht in erheblichem Maße unbillig niedrig angesehen, wenn der Lebensstandard des Verletzten bereits im Jahre vor dem Arbeitsunfall nicht nur vorübergehend auf dem Bezug von Renten aus der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung beruhte (BSGE 44, 12, 14).

  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 69/79
    Auszug aus BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81
    Wie der erkennende Senat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum in seinen Urteilen vom 11. Februar 1981 (BSGE 51, 178 = SozR 2200 S 571 Nr. 20 und 2 RU 69/79) bereits näher dargelegt hat, entfällt die Anwendung des 5 571 Abs. 1 Satz 2 RVO in Fällen der vorliegenden Art nicht deshalb, weil der Verdienstausfall im Jahre vor dem Arbeitsunfall aufgrund einer durch.

    Ebenfalls aufgrund der Lebensstellung des Verletzten (s S 577 Satz 2 RVG) ist nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 11. Februar 1981 (BSGE 51, 178 und 2 RU 69/79) dementsprechend ein nach 5 571 Abs. 1 Satz 2 RVO berechneter JAV in erheblichem Maße unbillig hoch, wenn sich der Verletzte vor dem Arbeitsunfall auf ein in neun Monaten jährlich erzieltes Arbeitseinkommen eingestellt und in den restlichen drei Monaten schon mehrere Jahre vor dem Unfall unbezahlten Urlaub -10.

  • BSG, 11.10.1973 - 2 RU 199/72
    Auszug aus BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81
    (BSG) vom 11. Oktober 1973 (8/2 RU 199/72), in der eine Einkommensdifferenz von 20 vH bei der Berechnung des JAV als noch nicht in erheblichem Maße unbillig (niedrig) is des 5 577 RVO angesehen werden ist, betrifft einen anderen Sachverhalt.

    Eine starre prozentuale Grenze für die Abweichung des nach 5 571 Abs. 1 Satz 2 RVG berechneten JAV vom tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen - dort 20 vH - hat somit auch der 8. Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1973 (8/2 RU 199/72) nicht für die Annahme einer erheblichen Unbilligkeit is des S 577 RVG als ausschlaggebend erachtet.

  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 239/68

    Revisionsbegründung - Verlängerte Begründungsfrist - Revision des

    Auszug aus BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81
    Die Wertung, daß ein den 55 571 bis 576 RVG berechneter JAV in erheblichem Maße unbillig zu niedrig oder zu hoch (3 BSGE aaO S 181; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S 576 h; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, S 577 Anm 3; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 440 S 28) ist, kann das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles selbst vollziehen, weil der Unfallversicherungsträger insoweit nicht nach seinem Ermessen entscheidet und auch keinen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum hat (5 BSGE 32, 169, 173; Brackmann aaO S 576 k, 577 mwN)-.
  • BSG, 31.10.1968 - 2 RU 139/67

    Jahresarbeitsverdienst - Einkommenslose Zeiten - Berücksichtigungsfähige

    Auszug aus BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81
    Nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers, die in der Begründung des Entwurfs zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (durch das Unfallversicherungs- Neuregelungsgesetz -UVNG- vom 30. April 1963 - BGBl I 241 -) zum Ausdruck gekommen ist, soll das als unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen als JAV bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen (BT-Drucks IV/120 S 57 zu SS 570 bis 578; BSGE 28, 274, 276; 44, 12, 14; 51, 178, 180; Brackmann aaO S 576 h).
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 28.07.1982 - 2 RU 47/81
    Nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers, die in der Begründung des Entwurfs zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (durch das Unfallversicherungs- Neuregelungsgesetz -UVNG- vom 30. April 1963 - BGBl I 241 -) zum Ausdruck gekommen ist, soll das als unbillig empfundene Ergebnis vermieden werden, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen als JAV bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen (BT-Drucks IV/120 S 57 zu SS 570 bis 578; BSGE 28, 274, 276; 44, 12, 14; 51, 178, 180; Brackmann aaO S 576 h).
  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 15/92

    Umfang der Bindung rechtskräftiger Urteile - Erteilung einer

    Die Unbilligkeit im Sinne des § 577 Satz 1 RVO stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der erst bei Bejahung seines Vorliegens weitere Ermessenserwägungen erforderlich macht (BSGE 32, 169, 173; BSG SozR 2200 § 571 Nr. 21; BSG SozR 2200 § 577 Nr. 9; Brackmann a.a.O. S. 576k; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 440, S. 31).

    Erhebliche Unbilligkeiten werden im Rahmen des § 577 RVO beispielsweise ausgeglichen, wenn dem Versicherten infolge der Einführung von Kurzarbeit Arbeitsentgelt entgangen ist (BSG SozR 2200 § 571 Nr. 15) oder wenn die Anwendung von § 571 Abs. 1 Satz 2 oder 3 RVO zu einem über dem normalen Lebensstandard des Verletzten liegenden JAV führte (BSGE 51, 178; BSG SozR 2200 § 571 Nr. 21).

  • LSG Bayern, 10.01.2012 - L 3 U 181/09

    Flexible Teilzeit - Unfallrente - Bemessung der Verletztenrente - Jahrelange

    Unerheblich ist, ob der Verdienstausfall zufälliger Natur war (BSG SozR 2200 § 571 Nr. 20 = BSGE 51, S.178 ff., 180; vgl. BSG SozR 2200 § 571 Nr. 21; Keller in Hauck/Noftz, Gesetzliche Unfallversicherung, § 82 Rz.19).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

    Die Wertung, daß ein nach den §§ 571 bis 576 RVO berechneter JAV in erheblichem Maße unbillig zu niedrig oder zu hoch ist, kann das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles selbst vollziehen, weil der Unfallversicherungsträger insoweit nicht nach seinem Ermessen entscheidet und auch keinen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum hat (BSGE 32, 169, 173; SozR 2200 § 571 Nr. 21; Brackmann a.a.O., S. 576k, 577 mwN; Lauterbach/Watermann, a.a.O., m.w.N.).
  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 48/92

    Kind - Verletzung - Unfallrente

    Die erhebliche Unbilligkeit kann dabei nicht unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles nach einem allgemeinen starren Prozentsatz beurteilt werden (BSG SozR 2200 § 571 Nr. 21 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 - L 3 U 33/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Hinterbliebenenrente - Mindest-JAV -

    Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in den auch von den Klägern zitierten Urteilen vom 28.07.1982 (2 RU 47/81, Juris Rn. 18) und vom 19.05.1983 (2 RU 62/82, Juris Rn. 11) maßgeblich darauf abgestellt, dass nur unerwartete Zeiten ohne Entgelt Ausfallzeiten im Sinne der Vorschriften (damals noch § 571 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung [RVO]) sind, jedoch keine Zeiten, auf die sich der Versicherte bewusst eingerichtet hat und die seine Berufstätigkeit und damit seinen Verdienst und mittelbar seinen Lebensstandard prägen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 22 U 142/08
    Davon zu trennen ist die Frage, ob der solchermaßen ermittelte JAV bei erheblicher Unbilligkeit gemäß § 87 SGB VII zu korrigieren ist (vgl. zum Recht vor Inkrafttreten des SGB VII: BSGE 51, 178, 180; BSG SozR 2200 § 571 Nr. 21).
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