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   BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R   

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https://dejure.org/2013,27175
BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R (https://dejure.org/2013,27175)
BSG, Entscheidung vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R (https://dejure.org/2013,27175)
BSG, Entscheidung vom 28. August 2013 - B 6 KA 46/12 R (https://dejure.org/2013,27175)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 2 S 5 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 5a S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 5a S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 5a S 4 SGB 5 vom 14.11.2003
    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung nur auf Anregung oder Antrag des Vertragsarztes und auch nach Festsetzung eines Regresses durch die Prüfungsstelle im Verfahren vor dem ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Durchführung eines Verordnungsregresses nach Überschreitung des Richtgrößenvolumens

  • rewis.io

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung nur auf Anregung oder Antrag des Vertragsarztes und auch nach Festsetzung eines Regresses durch die Prüfungsstelle im Verfahren vor dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 106 Abs. 5a; SGB V § 106 Abs. 5d
    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Verordnungsregress nach Überschreitung des Richtgrößenvolumens; Anerkennung von Praxisbesonderheiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Möglichkeiten des Arztes, auch in einem laufenden Regressverfahren mit der KV über eine Individuelle Richtgrößenvereinbarung (IRV) zu verhandeln

  • auw.de (Kurzinformation)

    Recht auf individuelle Richtgröße gestärkt!

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Verhandlung auch noch vor dem Beschwerdeausschuss

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Verhandlung auch noch vor dem Beschwerdeausschuss

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Individuelle Richtgrößenvereinbarung: Beschwerdeausschuss muss verhandeln

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 13/10 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Ausschluss eines Vorverfahrens vor dem

    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    Diese eigenständige Bedeutung der vom Beschwerdeausschuss getroffenen Entscheidung wird dadurch hervorgehoben, dass nach der Rechtsprechung des Senats allein der Bescheid des Beschwerdeausschusses den Gegenstand des (Gerichts-)Verfahrens bildet (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 31 RdNr 10; BSGE 108, 175 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 32, RdNr 16 mwN) .

    Weiter kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Beschwerdeausschuss - anders als nach dem ab dem 1.1.2004 geltenden Recht die Prüfungsstelle - mit Vertretern der KÄV und der Krankenkassen besetzt ist (vgl § 106 Abs. 4 Satz 2 SGB V) ; der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass gerade dann, wenn medizinische Fragen zu beurteilen sind, dem mit Vertretern von Ärzten und Krankenkassen fachkundig besetzten Beschwerdeausschuss große Bedeutung zukommt (vgl BSGE 108, 175 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 32, RdNr 28) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • SG Hannover, 16.12.2010 - S 61 KA 37/08
    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    Klarzustellen ist allerdings, dass die Prüfgremien nicht unter allen Umständen verpflichtet sind, eine IRV abzuschließen; ein unbedingter "Anspruch" des Arztes auf Abschluss einer IRV besteht nicht (so schon SG Hannover Urteil vom 16.12.2010 - S 61 KA 37/08 - Juris RdNr 153) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - L 11 KA 121/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSGE 74, 59, 62 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S 120; vgl auch BSGE 72, 214, 220 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 11; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 S 118; BSGE 62, 24, 32 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 164; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - Juris RdNr 38) .
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSGE 74, 59, 62 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S 120; vgl auch BSGE 72, 214, 220 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 11; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 S 118; BSGE 62, 24, 32 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 164; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - Juris RdNr 38) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2011 - L 3 KA 100/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - aufschiebende Wirkung einer Klage -

    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    1.a. Das LSG hat zutreffend erkannt, dass die Prüfgremien nicht verpflichtet sind, dem zu prüfenden Vertragsarzt von sich aus den Abschluss einer IRV anzubieten oder in sonstiger Weise hierauf hinzuwirken (siehe schon LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21.2.2011 - L 3 KA 100/10 B ER - Juris RdNr 25; in diesem Sinne auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 227; ders, NZS 2004, 572, 575; Seifert in Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 106 RdNr 21) .
  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86

    Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung

    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSGE 74, 59, 62 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S 120; vgl auch BSGE 72, 214, 220 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 11; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 S 118; BSGE 62, 24, 32 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 164; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - Juris RdNr 38) .
  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 11/92

    Beschwerdeausschuß - KZÄV - Bescheid - Zustellung - Begründung

    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSGE 74, 59, 62 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S 120; vgl auch BSGE 72, 214, 220 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 11; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 S 118; BSGE 62, 24, 32 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 164; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - Juris RdNr 38) .
  • BSG, 08.05.1985 - 6 RKa 4/84

    Ausgleich eines Mehraufwands einses Arztes - Sprechstundenbedarf - Minderaufwand

    Auszug aus BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R
    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSGE 74, 59, 62 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S 120; vgl auch BSGE 72, 214, 220 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5 S 11; BSG SozR 2200 § 368n Nr. 36 S 118; BSGE 62, 24, 32 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 164; ebenso - aus jüngerer Zeit - LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.4.2011 - L 11 KA 121/10 B ER ua - Juris RdNr 38) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 94/12

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitens des

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - sei der Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung auch noch im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss möglich.

    Zum Abschluss einer regressablösenden Individualvereinbarung, auf den nach der Entscheidung des BSG vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - kein Anspruch bestehe, sei es angesichts der divergierenden Auffassungen zu Praxisbesonderheiten nicht gekommen.

    Klarzustellen ist allerdings, dass die Prüfgremien nicht unter allen Umständen verpflichtet sind, eine IRV abzuschließen; ein unbedingter "Anspruch" des Arztes auf Abschluss einer IRV besteht nicht (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - SG Hannover Urteil vom 16.12.2010 - S 61 KA 37/08 -).

    Wird zwischen den Prüfgremien und dem zu prüfenden Arzt keine Übereinstimmung über den Inhalt der Vereinbarung - insbesondere über die Höhe der zu vereinbarenden Richtgröße - erzielt, sind die Verhandlungen gescheitert mit der Folge, dass ein vom Arzt zu erstattender Mehrbetrag festzusetzen ist (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R - Senat, Beschluss vom 03.09.2014 - L 11 KA 88/13 B ER -).

    Danach rechtfertigen die Besonderheiten in der organisationsrechtlichen Stellung des Beschwerdeausschusses sowie die vielfältigen Unterschiede in der Ausgestaltung des Vorverfahrens nach dem SGG einerseits und des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss andererseits die Bewertung, dass die Funktion des Beschwerdeausschusses nicht auf die einer Widerspruchsstelle beschränkt ist, sondern dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren - dem Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V vergleichbar - vielmehr um ein eigenständiges und umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten Verwaltungsinstanz handelt (BSG, Urteile vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -, vom 09.03.1994 - 6 RKa 5/92 - und vom 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - Senat, Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 121/10 B ER -).

    Daher trifft die Verpflichtung, einem Antrag bzw. einer Anregung des geprüften Arztes auf Abschluss einer IRV nachzugehen, auch den Beschwerdeausschuss (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -).

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 30/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress wegen Richtgrößenüberschreitung

    Dazu seien die Prüfgremien verpflichtet, wie sich vor allem aus dem BSG-Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 46/12 R - ergebe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2014 - L 11 KA 16/12

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen Überschreitung

    Eine derartige Handlungspflicht wird den Prüfgremien weder explizit vorgegeben noch lässt sie sich dem Gesamtzusammenhang der in § 106 SGB V enthaltenen Reglungen entnehmen (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zu § 106 Abs. 5 d SGB V, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -.

    Demgegenüber ermöglicht es § 106 Abs. 5d Satz 1 SGB V, eine Prüfmaßnahme - die Festsetzung des Mehraufwandes - vollständig durch den Abschluss einer auf die Zukunft bezogenen IRV zu ersetzen, mithin auf die gesamte Forderung zu verzichten (so auch FraktE-GMG, BT-Drucks 15/1525 S 117 zu Nr. 82 (§ 106) Buchst k: "Verzicht", vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 46/12 R -).

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