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   BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R   

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https://dejure.org/2018,47572
BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R (https://dejure.org/2018,47572)
BSG, Entscheidung vom 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R (https://dejure.org/2018,47572)
BSG, Entscheidung vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R (https://dejure.org/2018,47572)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Vermögenseinsatz - kleinerer Barbetrag - angemessene Erhöhung - besondere Notlage - Wertungen des § 87 SGB 12 - Ansparung aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit - dauerhafte Schwerstpflegebedürftigkeit - Orientierung an § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-ksd.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Eingliederungshilfe

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    K.-J. D. ./. Landschaftsverband Rheinland

    Sozialhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 201
  • NZS 2020, 514
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld -

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Soweit aus solchen Umständen Schwerstpflegebedürftigkeit folgt, sieht § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine pauschale Verschonung des Einkommens in Höhe von 60 vH des die allgemeine Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens vor (dazu BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 28) .

    Diese gesetzgeberische Wertung wird insbesondere bei Pflegebedürftigkeit daraus erkennbar, dass schon das Vorliegen von Schwerstpflegebedürftigkeit für sich genommen zu einer weitergehenden pauschalen Verschonung von Einkommen führt (dazu BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 28) .

    Die genannten Aspekte, die hier zu einer angemessenen Erhöhung des Barbetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII führen, können für sich genommen jedenfalls keine weitergehende Privilegierung des Vermögens nach § 90 Abs. 3 SGB XII begründen (entsprechend auch für das Verhältnis von § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 29) .

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Diesen Antrag auf Erstattung kann er zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen ( vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 9 und 16 f; Bundessozialgericht Urteil vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R - RdNr 12; anders die Konstellation in BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 12) .

    Da nur die Erstattung von bereits verauslagten Kosten im Streit steht, ist schließlich eine Beiladung der Assistenzkräfte nicht erforderlich ( vgl nur BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 16) .

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Dies ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend ( vgl nur BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 RdNr 15 mwN ) , und zwar auch soweit ein Rechtsstreit wegen der Verwertbarkeit und des Einsatzes des Vermögens anhängig ist ( vgl BVerwGE 106, 105; BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 39) .
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Soweit wegen des Mitteleinsatzes ein Rechtsstreit anhängig ist, trägt der Einwand nicht, Vermögen dürfe nach der Verwertung nicht zur Schuldentilgung bezogen auf vergangene streitbefangene Monate eingesetzt werden ( vgl zu diesem Gesichtspunkt wegen Leistungen für die Vergangenheit überhaupt bereits BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74) .
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Bereits die Hilfe zur Pflege erfasst auch Maßnahmen etwa der Kommunikation, der Freizeitgestaltung und der Bildung ( vgl nur BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1, RdNr 24 mwN ) .
  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Soweit wegen des Mitteleinsatzes ein Rechtsstreit anhängig ist, trägt der Einwand nicht, Vermögen dürfe nach der Verwertung nicht zur Schuldentilgung bezogen auf vergangene streitbefangene Monate eingesetzt werden ( vgl zu diesem Gesichtspunkt wegen Leistungen für die Vergangenheit überhaupt bereits BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74) .
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung wegen selbstbeschaffter Leistungen der Eingliederungshilfe anstelle des Anspruchs auf Schuldbeitritt kommt § 15 Abs. 1 Satz 4 2. Alt SGB IX in Betracht ( vgl bereits BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3, RdNr 11) .
  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Dies ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend ( vgl nur BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 RdNr 15 mwN ) , und zwar auch soweit ein Rechtsstreit wegen der Verwertbarkeit und des Einsatzes des Vermögens anhängig ist ( vgl BVerwGE 106, 105; BSGE 123, 188 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 39) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, die sowohl als Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch als Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Betracht kommen und die ggf im Wege eines Schuldbeitritts zu gewähren gewesen wären ( vgl nur BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 25 ff ) , richtet sich hier aber ebenfalls auf eine Geldleistung.
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
    Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX aF geregelte Zuständigkeit erstreckt sich dann auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (dazu grundlegend BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 8 mwN ) und wäre der Änderung durch Landesrecht nicht zugänglich.
  • SG Karlsruhe, 21.05.2013 - S 1 SO 1369/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Guthaben aus angespartem

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    Sie umfasst auch Maßnahmen der Kommunikation, der Freizeitgestaltung und der Bildung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 14/16 R - juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 - juris Rdnr. 34).

    Soweit die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben allein durch eine pflegerische Unterstützung verwirklicht wird, scheiden Eingliederungshilfeleistungen aus (BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rdnr. 31 zu § 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SGB IX a.F.; vgl. Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 - juris Rdnr. 34).

    Auch die Spaziergänge sind als Maßnahmen der Kommunikation und Freizeitgestaltung der Hilfe zur Pflege zuzuordnen und nicht der Eingliederungshilfe, da sie allein durch die pflegerische Unterstützung des Vaters verwirklicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 14/16 R - juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 - juris Rdnr. 34).

  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

    Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (vgl zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 18 und BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 RdNr 22 mwN) .

    Daneben wird es die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen und die sich ggf ergebenden Bedarfe zu ermitteln und - wovon es selbst auch ausgegangen ist - zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin das ggf geschützte Vermögen im laufenden Rechtsstreit durch nach der Leistungsablehnung deswegen eingegangene Schulden aufgebraucht hat (vgl BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 28; dazu auch BVerwG vom 17.7.2019 - 5 C 5/18 - RdNr 25) .

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 17/20 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz -

    Verwertbar ist Vermögen, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (vgl zuletzt BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 10 RdNr 14; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 18 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im

    Pflegerische Leistungen erfassen etwa Maßnahmen der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung, die für den pflegebedürftigen Menschen - z.B. als tagesstrukturierende Maßnahmen oder zur Verhinderung von dessen Vereinsamung - von essentieller Bedeutung sein können (vgl. BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - ), sodass die notwendige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben insoweit durch die pflegerische Unterstützung verwirklicht wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform

    Dieser hat dem in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW (vgl. heute § 2a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW, der den das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich durch das Bundesteilhabegesetz seit Januar 2020 neu regelnden § 103 Abs. 2 SGB IX in Bezug nimmt) zweifelsohne zum Ausdruck kommenden sozialhilferechtlichen Gesamtfallgrundsatz (vgl. dazu Hochheim in Hauck/Noftz, SGB I, 06/2018, § 28 Rn. 23) Rechnung tragend wie folgt ausgeführt: Für die Abgrenzung zwischen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit komme es auf die "Hauptzielrichtung" bzw. den "Schwerpunkt" der gegenüber der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum erbrachten Leistungen an (zum möglichen Nebeneinander in der Leistungserbringung: BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 31, juris; Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 61 Rn. 39, 40; zur Zuständigkeit für die Auslegung des Landesrechtes: BSG a.a.O., Rn. 13, juris).

    Soweit die notwendige Teilhabe in Bezug auf ein selbstbestimmtes Wohnen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben allein durch eine pflegerische Unterstützung verwirklicht wird, scheiden Leistungen nach § 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SGB IX a. F. dabei aus (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 31, juris; BSG Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 1/12 R, Rn. 14ff., juris; zur seit jeher schwierigen Abgrenzung: Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 61 Rn. 36 ff.).

    Soweit die Beklagte weiter ausführt, auch der LWL habe im Wege der Amtshilfe im Januar 2013 (u.a.) Bedarf an tagesstrukturierenden Maßnahmen gesehen, können eben gerade auch solche, wie dargelegt (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 31, juris), eine Hilfe zur Pflege darstellen, erfolgen sie nicht zum Zwecke der Integration in die Gesellschaft mit dem Ziel auf eine zunehmende Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld, sondern mit der Intention der Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltages (ohne Zielsetzung einer Verselbstständigung im Sinne der Eingliederung).

    Es sei ein umfassender Hilfebedarf über 24 Stunden täglich festzustellen (zu einer in diesem Fall naheliegenden Einordnung als Hilfen zur Pflege: BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 16, 31 juris).

  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 6/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Diese besteht nicht schon dann, wenn sich die nachfragende Person in einer Lage befindet, die typischerweise zur Hilfebedürftigkeit führt; solche Notlagen, die das SGB XII gerade abdeckt, sind für sich genommen keine "besonderen" iS des § 2 Abs. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (vgl dazu BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - BSGE 126, 201 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 9, RdNr 22 f) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4766/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einkommenseinsatz - Berufsunfähigkeitsrente aus

    Da für den streitigen Zeitraum das Heimentgelt vollständig entrichtet worden ist und das Begehren der Klägerin auf die Erstattung der verauslagten Kosten für ihren stationären Heimaufenthalt gerichtet ist, bedurfte es keiner Beiladung des Einrichtungsträgers (BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rdnr. 11).

    Solange den Freibetrag übersteigendes Vermögen vorhanden ist, mit dem der Bedarf im jeweiligen Bedarfsmonat gedeckt werden kann, scheidet eine Gewährung von Sozialhilfeleistungen aus; ein fiktiver Vermögensverbrauch findet dabei nicht statt (BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rdnr. 28; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 SO 168/16
    Diese Grundsätze zu § 88 BSHG gelten auch unter der Regelung des § 90 SGB XII fort, und zwar auch, soweit ein Rechtsstreit wegen der Verwertbarkeit und des Einsatzes des Vermögens anhängig ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rn. 28).
  • LSG Bayern, 14.02.2019 - L 8 SO 118/16

    Sozialhilfe: Private fondsgebundene Rentenversicherung kein geschütztes Vermögen

    So hat das BSG am 28.08.2018 (B 8 SO 1/17 R) entschieden, dass bei einem in Vollzeit berufstätigen, schwerstpflegebedürftigen Leistungsempfänger, dessen Erwerbseinkommen nach § 87 Abs. 1 SGB XII geschützt ist, nach den in § 87 Abs. 1 SGB XII genannten Kriterien eine Erhöhung des Vermögensfreibetrages nach § 2 der VO vorzunehmen ist, um den Wertungswiderspruch aufzulösen, der sich ergäbe, wenn geschütztes Erwerbseinkommen über den Monat seines Zuflusses hinaus nicht für den Lebensstandard eingesetzt werden könnte, da es als Vermögen zu verwerten wäre (RdNr. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2021 - L 8 SO 89/19

    Hilfe zur Pflege für einen verstorbenen Heimbewohner; Voraussetzungen für einen

    Hat der Heimbewohner die Einrichtungskosten bereits zu Lebzeiten beglichen, ist die Rechtsposition des Einrichtungsträgers nicht (mehr) berührt (vgl. zu der dann nicht mehr notwendigen Beiladung des Leistungserbringers etwa BSG, Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rn. 11; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 16).
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