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   BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R   

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BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R (https://dejure.org/2011,11872)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R (https://dejure.org/2011,11872)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R (https://dejure.org/2011,11872)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 Nr 1a SGB 6, § 3 S 3 SGB 6, § 5 Abs 2 SGB 6, § 166 Abs 2 SGB 6, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB 6
    Annahme von Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson - Ermittlung des Mindestaufwands von 14 Stunden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 Nr 1a SGB 6, § 3 S 3 SGB 6, § 5 Abs 2 SGB 6, § 166 Abs 2 SGB 6, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB 6
    Annahme von Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson - Ermittlung des Mindestaufwands von 14 Stunden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson; Ermittlung des Mindestaufwands von 14 Stunden

  • rewis.io

    Annahme von Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson - Ermittlung des Mindestaufwands von 14 Stunden

  • ra.de
  • rewis.io

    Annahme von Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson - Ermittlung des Mindestaufwands von 14 Stunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson; Ermittlung des Mindestaufwands von 14 Stunden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R

    Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R
    Bei der Beurteilung des für die Annahme von Rentenversicherungspflicht wegen Pflege erforderlichen (Mindest)Aufwands von 14 Stunden wöchentlich ist ein an der Laienpflege orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen (Fortführung von BSG vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R = BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5).

    Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, B 12 R 9/09 R, juris) und 6.10.2010 (B 12 R 21/09 R, juris) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 15 ff; ferner Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 22; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Außerdem würde es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlen (so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 23; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Vielmehr hat er ausgeführt, dass der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI offen und der Pflegebegriff sprachlich-grammatikalisch selbst im Kontext des SGB XI nicht eindeutig ist (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 14) .

    Wie der erkennende 12. Senat bereits im Zusammenhang mit seiner (engen) Auslegung des Pflegebegriffs in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (dazu unter c; vgl BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 16) hervorgehoben hat, ist die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung nach dieser Vorschrift eng mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung verbunden.

    Im Hinblick darauf besteht eine Akzessorietät zwischen den Leistungsansprüchen der Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung einerseits und der Rentenversicherungspflicht von Personen, die eben diese Hilfe leisten, und den Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht andererseits; angesichts dieses Zusammenhangs wäre es nicht nachvollziehbar, warum Leistungen, die der Pflegeperson zugutekommen, an andere Bedingungen geknüpft sein sollen, als Leistungen, die dem Pflegebedürftigen gegenüber zu erbringen sind (vgl BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 16, mwN) .

  • BSG, 21.02.2002 - B 3 P 12/01 R

    Pflegeversicherung - Feststellung - Pflegebedarf - Transferzeit - Verlassen und

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R
    Hinsichtlich des anzuwendenden Maßstabs könne bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Pflegepersonen nichts anderes gelten als bei der Zuordnung von Pflegebedürftigen zu den einzelnen Pflegestufen des § 15 SGB XI. Hierzu habe das BSG mit Urteil vom 21.2.2002 (SozR 3-3300 § 14 Nr. 19 S 108) aber bereits entschieden, dass es auf objektive Maßstäbe ankomme.

    aa) Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und der Zuordnung zu den Pflegestufen nach § 15 SGB XI hat der 3. Senat des BSG entschieden, dass diese in Bezug auf die Pflegeperson nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sondern nach einem objektiven ("abstrakten") Maßstab zu beurteilen sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 19 S 108 ff, mwN aus der Rechtsprechung und Hinweisen auf das Schrifttum) .

    Indessen lässt der Wortlaut des § 15 Abs. 3 SGB XI ("... ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson ...") erkennen, dass nicht auf den Zeitaufwand "der" Pflegeperson (konkret) abgestellt werden soll, sondern auf denjenigen, den "ein" Familienangehöriger oder "ein" sonstiger Pflegender (abstrakt) benötigen würde (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 19 S 108) .

    Der 3. Senat hat in diesem Zusammenhang auch - für den erkennenden Senat nachvollziehbar - darauf hingewiesen, dass eine Berücksichtigung der (individuellen) Lebensumstände der jeweiligen Pflegeperson (bei ansonsten gleichem Pflegebedarf) je nach Wahl der Pflegeperson zu unterschiedlichen Leistungen führen würde und dass gegen eine objektivierende Betrachtungsweise nicht spricht, dass die Pflege im Hinblick auf die Zielvorgaben des § 2 Abs. 1 SGB XI dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen gerecht werden muss ("Bedarfsgerechtigkeit"); dies rechtfertigt jedenfalls nicht eine Einbeziehung individueller Lebensumstände der Pflegeperson (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 19 S 110) .

    Nach Auffassung des 3. Senats steht insoweit auch das vorrangige Ziel der Pflegeversicherung nicht entgegen, die häusliche Pflege zu sichern (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 19 S 108) .

    Insoweit kann der erkennende Senat auf die Darlegungen des 3. Senats des BSG zu den Auswirkungen einer auf die Verhältnisse der jeweiligen Pflegeperson bezogenen, konkreten subjektiven Betrachtung im Leistungsrecht (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 19 S 108 f) verweisen.

  • BSG, 06.10.2010 - B 12 R 21/09 R

    Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R
    Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, B 12 R 9/09 R, juris) und 6.10.2010 (B 12 R 21/09 R, juris) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 15 ff; ferner Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 22; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Außerdem würde es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlen (so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 23; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

  • BSG, 28.05.2003 - B 3 P 6/02 R

    Pflegeversicherung - richterliche Schätzung des Hilfebedarfs - Begleitung des

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R
    Auf der Grundlage dieses abstrakten Maßstabs habe das LSG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG SozR 4-3300 § 15 Nr. 1 RdNr 12 f) zu den einzelnen Verrichtungen iS von § 14 SGB XI im Einzelnen darlegen müssen, warum es von den im Gutachten des MDK vom 19.7.1999 zugrunde gelegten Zeitwerten (mit dem Ergebnis eines Pflegeaufwands von weniger als 14 Stunden wöchentlich) abweichen wolle.

    Infolgedessen wird es (weitere) Feststellungen zum Inhalt des Gutachtens des MDK vom 19.7.1999 treffen, dieses auf seine Schlüssigkeit und Überzeugungskraft prüfen und sich zu dem vorgenannten Punkt - ggf unter Verwendung und Auswertung von (weiteren) Beweismitteln unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Aussagen des Ehemannes und der Schwester der Klägerin als Zeugen und der Einlassungen der Klägerin (vgl - zu den Voraussetzungen einer richterlichen Schätzung des für die Zuordnung zu den Pflegestufen maßgebenden Hilfebedarfs bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung - BSG SozR 4-3300 § 15 Nr. 1 RdNr 12) - nach einem auf nichtprofessionelle Pflegepersonen im Sinne der Laienpflege bezogenen Maßstab eine Überzeugung bilden müssen.

  • BSG, 05.05.2010 - B 12 R 9/09 R

    Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nur dann,

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R
    Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, B 12 R 9/09 R, juris) und 6.10.2010 (B 12 R 21/09 R, juris) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R

    Private Pflegeversicherung - Rentenversicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig

    Auszug aus BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R
    Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 6) .
  • LSG Hessen, 26.09.2013 - L 1 KR 72/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen

    Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl. Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 28. September 2011 3 B 12 R 9/10 R).

    Weitergehende bzw. andere Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind nach gefestigter Rechtsprechung 3 entgegen der Auffassung der Klägerin 3 bei der Ermittlung des Umfangs der Mindestpflegezeit von 14 h nicht mitzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R und Urteil vom 6. Oktober 2010 - B 12 R 21/09 R).

    Bei der Beurteilung der für die Annahme von Rentenversicherungspflicht wegen Pflege erforderlichen Mindestpflegezeit von 14 h wöchentlich ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R) ein an der Laienpflege orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2013 - L 4 R 5809/10
    Die Beteiligten haben nach Hinweis der Berichterstatterin auf ein beim BSG anhängiges Revisionsverfahren (B 12 R 9/10 R) das Ruhen des Verfahrens beantragt, das mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 angeordnet worden ist.

    Wie das BSG bereits mit Urteilen vom 5. Mai 2010 (B 12 R 6/09 R und B 12 R 9/09 R, in juris) und 6. Oktober 2010 (B 12 R 21/09 R, in juris) und erneut mit Urteil vom 28. September 2011 (B 12 R 9/10 R, a.a.O.) entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI - dem entspricht § 1 Abs. 5 MB/PPV 1996 - genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Wie der 3. Senat des BSG (Urteil vom 21. Februar 2002 - B 3 P 12/01 R -, in juris) im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung entschieden hat, und worauf auch der 12. Senat des BSG in seinen Urteilen zur Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson hingewiesen hat (BSG, Urteile vom 5. Mai 2010 - B 12 R 6/09 R - und vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R -, jeweils a.a.O.), ist bei der Bemessung des Pflegebedarfs nicht auf den Zeitaufwand "der" Pflegeperson (konkret) abzustellen, sondern auf denjenigen, den "ein" Familienangehöriger oder "ein" sonstiger Pflegender (abstrakt) benötigen würde.

  • LSG Hessen, 20.09.2012 - L 8 KR 134/11
    Weitergehende bzw. andere Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der Mindestwochenpflegezeit nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht mitzurechnen (vgl. BSG, Urteile vom 05.05.2010, B 12 R 9/09 R; vom 06.10.2010, B 12 R 21/09 R; vom 28.09.2011, B 12 R 9/10 R).

    Das Bundessozialgericht hat daher von einer "Akzessorietät zwischen den Leistungsansprüchen der Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung einerseits und der Rentenversicherungspflicht von Personen, die eben diese Hilfe leisten, und den Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht andererseits" gesprochen (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 9/10 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 9 R 220/17
    Bei der Feststellung, ob die notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist (s. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R, juris Rn. 18 mwN; Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 104. EL Juni 2019, § 3 Rn. 7; Knorr in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 3 SGB VI Rn. 80).

    Diese objektivierende Betrachtungsweise schließt eine Prüfung der geforderten Mindestpflegezeit in der Weise aus, dass auf diejenigen Zeitwerte abgestellt wird, die die Pflegeperson nach ihren Verhältnissen subjektiv benötigt (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R, juris Rn. 21).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2018 - L 2/9 R 550/14

    Antragstellung; Meistbegünstigungsgrundsatz; nicht erwerbsmäßige Pflege;

    Der bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den Pflegestufen im Leistungsrecht einschlägige, auf nichtprofessionelle Pflegepersonen im Sinne der Laienpflege bezogene abstrakte objektive Maßstab ist auch bei der Beurteilung der zeitlichen Mindestanforderungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI im Recht der Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 6).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 R 157/18
    Das BSG hat mit Urteilen vom 5.5.2010 (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, B 12 R 9/09 R, juris) und 6.10.2010 (B 12 R 21/09 R, juris) sowie vom 28. September 2011 (B 12 R 9/10 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 6, Rn. 18) entschieden, dass bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2017 - L 2 R 528/16
    (Weitergehende bzw. andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest-)Pflegezeit nicht mitzurechnen (vgl. zuletzt Urt. des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R - mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2020 - L 2 R 316/19
    Das BSG hat mit Urteilen vom 5.5.2010 (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, B 12 R 9/09 R, juris) und 6.10.2010 (B 12 R 21/09 R, juris) sowie vom 28. September 2011 (B 12 R 9/10 R -, SozR 4-2600 § 3 Nr. 6, Rn. 18) entschieden, dass bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen ist, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2012 - L 2 R 445/12
    Dies gilt namentlich für Zeiten, die für allgemeine Betreuungsleistungen benötigt werden, wie sie etwa in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden (vgl. zuletzt Urt. des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R - mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2012 - L 2 R 733/11
    (Weitergehende bzw. andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen (vgl. zuletzt Urt. des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 9/10 R - mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 2 R 239/19
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - L 10 R 4859/11
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