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   BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 4/87   

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https://dejure.org/1987,8294
BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 4/87 (https://dejure.org/1987,8294)
BSG, Entscheidung vom 28.10.1987 - 6 RKa 4/87 (https://dejure.org/1987,8294)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 1987 - 6 RKa 4/87 (https://dejure.org/1987,8294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Laborarzt - Abrechnungsfähigkeit - Sonographieleistungen - Schilddrüsendiagnostik

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 1/65

    RVO-Kassenärzte - Ausübungsgrundsätze für die Arzttätigkeit - Pflicht zur

    Auszug aus BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 4/87
    Wenn aber nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) angesichts der Vielgestaltigkeit der dem Arzt in seiner täglichen Praxis unterkommenden Behandlungsfälle eine starre Grenze zwischen den einzelnen ärztlichen Fachgebieten nicht gezogen werden könne, vielmehr aus dem Bedürfnis der Praxis eine gewisse Toleranzbreite zugestanden werden müsse (BSGE 23, 97, 102), so könne das nur bedeuten, daß dem Laborarzt bei der Untersuchung der Schilddrüse medizinisch erforderlich werdende ultraschalldiagnostische Leistungen nicht verwehrt seien.

    Die Grundsätze des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts gelten auch für die Tätigkeit des Arztes in seiner Kassen- und Ersatzkassenpraxis (BSGE 23, 97; 55, 97, 102 : SozR 5520 5 33 ZO-Ärzte Nr. 1).

    Eine solche generelle Ausweitung würde zu einer fortdauernden ärztlichen Tätigkeit außerhalb des Fachgebietes führen, die nicht mehr mit dem Grundsatz der Fachgebietsbeschränkung in Einklang zu bringen wäre (BSGE 23, 97, 102 f).

  • BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    Auszug aus BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 4/87
    tersuchungsprogramm durchzuführen, ist amsnahmsweise auch dem Laborarzt, soweit er die fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllt, die sonographische Untersuchung der Schilddrüse zu gestatten (vgl BSG 38, 20ü : SozR 7325 5 32 Berust Ärzte Nordrhein Nr. 1; BSGE 30, 83 : SozR Nr. 33 zu % 368a RVG; Till aaO).
  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 14/72
    Auszug aus BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 4/87
    Ihre Vielgestaltigkeit zwingt den Arzt, um dem Bedürfnis der Praxis gerecht zu werden, im Rahmen seiner Behandlung auch hin und wieder Leistungen zu erbringen, die als solche nicht mehr zu seinem Fachgebiet gehören (vgl BSGE 36, 155, 159 : SozR Nr. 37 zu 3 368a RVG; SozR 5528 5 M ZG % 19 ZHG Nr. 1).
  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 7/81

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Gemeinsame Tätigkeit - Versagung wegen

    Auszug aus BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 4/87
    Die Grundsätze des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts gelten auch für die Tätigkeit des Arztes in seiner Kassen- und Ersatzkassenpraxis (BSGE 23, 97; 55, 97, 102 : SozR 5520 5 33 ZO-Ärzte Nr. 1).
  • BVerfG, 09.01.1984 - 1 BvR 1219/83
    Auszug aus BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 4/87
    - sowie die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 9. Januar 198H - 1 BvR 1219/83 -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.02.2007 - L 4 KA 37/05

    Honorarkürzung wegen fachfremd erbrachter ärztlicher Leistungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 28. Oktober 1987 - B 6 RKa 4/87 - SozR 2200 § 368a Nr. 20) muss einem Gebietsarzt selbst die regelmäßige Erbringung einer bestimmten fachfremden Untersuchung gestattet sein, soweit ihm auf andere Weise die ordnungsgemäße Durchführung einer ihm obliegenden Untersuchung nicht möglich ist.

    Ihre Vielgestaltigkeit zwingt den Arzt, um dem Bedürfnis der Praxis gerecht zu werden, im Rahmen seiner Behandlung auch hin und wieder Leistungen zu erbringen, die als solche nicht mehr zu seinem Fachgebiet gehören (BSG, Urt. v. 28. Oktober 1987, a.a.O., juris Rz. 13, m.w.N.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.02.2007 - L 4 KA 35/05

    Parteistellung einer Abrechnungsgemeinschaft von ermächtigten Ärzten - Befugnis

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 28. Oktober 1987 - B 6 RKa 4/87 - SozR 2200 § 368a Nr. 20) muss einem Gebietsarzt selbst die regelmäßige Erbringung einer bestimmten fachfremden Untersuchung gestattet sein, soweit ihm auf andere Weise die ordnungsgemäße Durchführung einer ihm obliegenden Untersuchung nicht möglich ist.

    Ihre Vielgestaltigkeit zwingt den Arzt, um dem Bedürfnis der Praxis gerecht zu werden, im Rahmen seiner Behandlung auch hin und wieder Leistungen zu erbringen, die als solche nicht mehr zu seinem Fachgebiet gehören (BSG, Urt. v. 28. Oktober 1987, a. a. O., juris Rz. 13, m. w. N.).

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 42/12 B
    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass Abrechnungsgenehmigungen nur für Leistungen erteilt werden dürfen, die sich im Rahmen des Fachgebiets halten, für das der Vertragsarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist (vgl hierzu BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 11/09 R - BSGE 105, 26 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 8, RdNr 36: Keine Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten betr Gesprächstherapien); weiterhin ist entschieden, dass weder persönliche Qualifikationen noch Zusatzbezeichnungen eine Befugnis des Vertragsarztes begründen, über das Fachgebiet hinaus tätig zu werden (stRspr, vgl zB BSG vom 8.9.2004 - B 6 KA 32/03 R - BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 15; BSG vom 22.3.2006 - B 6 KA 75/04 R - USK 2006-92 S 613 f = Juris RdNr 14-16 mwN); ferner ist geklärt, dass es keinen Vertrauensschutz aufgrund bisher vorgenommener Honorierung gibt (vgl BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 17), und schließlich, dass zwar einzelne KÄVen die Erbringung fachfremder Leistungen in einem Umfang von bis zu 5 % des Gesamtabrechnungsvolumens des Arztes tolerieren, dass dies aber weder für einen größeren Umfang als 5 % noch für die systematische Erbringung fachfremder Leistungen in Betracht kommt (vgl BSG vom 28.10.1987 - 6 RKa 4/87 - SozR 2200 § 368a Nr. 20 S 72 f: "keine grundsätzliche Ermächtigung ..., bestimmte fachfremde Leistungen generell in sein Leistungsangebot einzubeziehen").
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