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   BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91   

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BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91 (https://dejure.org/1992,2500)
BSG, Entscheidung vom 28.10.1992 - 6 RKa 69/91 (https://dejure.org/1992,2500)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - 6 RKa 69/91 (https://dejure.org/1992,2500)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 187
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Es ist allgemein anerkannt, daß untergesetzliches Recht seinen Rechtsbestand nicht allein dadurch verliert, daß die im höherrangigen Recht enthaltene Ermächtigungsvorschrift fortfällt (vgl für die Gültigkeit von Rechtsverordnungen: BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 22, 1, 12; 28, 119, 143; 31, 357, 362 f; 78, 179, 198; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 80 RdNr 24).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Es ist allgemein anerkannt, daß untergesetzliches Recht seinen Rechtsbestand nicht allein dadurch verliert, daß die im höherrangigen Recht enthaltene Ermächtigungsvorschrift fortfällt (vgl für die Gültigkeit von Rechtsverordnungen: BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 22, 1, 12; 28, 119, 143; 31, 357, 362 f; 78, 179, 198; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 80 RdNr 24).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Es ist allgemein anerkannt, daß untergesetzliches Recht seinen Rechtsbestand nicht allein dadurch verliert, daß die im höherrangigen Recht enthaltene Ermächtigungsvorschrift fortfällt (vgl für die Gültigkeit von Rechtsverordnungen: BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 22, 1, 12; 28, 119, 143; 31, 357, 362 f; 78, 179, 198; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 80 RdNr 24).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Es ist allgemein anerkannt, daß untergesetzliches Recht seinen Rechtsbestand nicht allein dadurch verliert, daß die im höherrangigen Recht enthaltene Ermächtigungsvorschrift fortfällt (vgl für die Gültigkeit von Rechtsverordnungen: BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 22, 1, 12; 28, 119, 143; 31, 357, 362 f; 78, 179, 198; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 80 RdNr 24).
  • StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783

    Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Die Regelung des "Ruhens" des Mandats mit - ggf zeitweiliger - Nachfolge eines Nachrückers könnte aber gegen den auch für die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der KÄV geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (§ 80 Abs. 1 S 1 SGB V; früher: § 368 l Abs. 4 S 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF) verstoßen und damit nichtig sein (vgl zur Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats im staatsrechtlichen Bereich: HessStGH, ESVGH 27, 193 ff = NJW 1977, 2065 ff [StGH Hessen 07.07.1977 - P St 783/-]; H. H. Klein in: HdBuch des Staatsrechts, Bd II, 1987, § 41 RdNr 20; Stern, Das Staatsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Bd I, 2. Aufl 1984, § 24 I 5 cß).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Es ist allgemein anerkannt, daß untergesetzliches Recht seinen Rechtsbestand nicht allein dadurch verliert, daß die im höherrangigen Recht enthaltene Ermächtigungsvorschrift fortfällt (vgl für die Gültigkeit von Rechtsverordnungen: BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 22, 1, 12; 28, 119, 143; 31, 357, 362 f; 78, 179, 198; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 80 RdNr 24).
  • BVerfG, 03.05.1967 - 2 BvR 134/63

    Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Es ist allgemein anerkannt, daß untergesetzliches Recht seinen Rechtsbestand nicht allein dadurch verliert, daß die im höherrangigen Recht enthaltene Ermächtigungsvorschrift fortfällt (vgl für die Gültigkeit von Rechtsverordnungen: BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 22, 1, 12; 28, 119, 143; 31, 357, 362 f; 78, 179, 198; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 80 RdNr 24).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvL 9/70

    Unzulässigkeit der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Es ist allgemein anerkannt, daß untergesetzliches Recht seinen Rechtsbestand nicht allein dadurch verliert, daß die im höherrangigen Recht enthaltene Ermächtigungsvorschrift fortfällt (vgl für die Gültigkeit von Rechtsverordnungen: BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 346 f; 14, 245, 249 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 22, 1, 12; 28, 119, 143; 31, 357, 362 f; 78, 179, 198; Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 80 RdNr 24).
  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 21/63

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Angelegenheit der Sozialversicherung - Wahl

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Bei dem Streit über das Nachrücken eines aufgrund der Wahl zur Vertreterversammlung einer KÄV als Nachrücker feststehenden Arztes handelt es sich - ebenso wie bei dem Streit um die Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung einer KÄV (hierzu: BSGE 23, 92, 93) - um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung iS des § 51 Abs. 1 SGG.
  • VGH Hessen, 10.03.1981 - II OE 12/80

    Befangenheit bei Beratung einer Beitragssatzung

    Auszug aus BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
    Für Streitigkeiten dieser Art, bei denen es ausschließlich um die Frage der Zugehörigkeit zu einem Selbstverwaltungsorgan geht, ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (s allgemein: Erichsen, Menger - Festschrift, 1985, 211, 231 f; vgl zur entsprechenden Problematik bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten: Ehlers, NVwZ 1990, 105 ff; Schoch, JuS 1987, 783, 787 ff; VGH Kassel, NVwZ 1982, 44, 45) [VGH Kassel 10.03.1981 - II OE 12/80].
  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96

    Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden

    Die Bestimmung in den Satzungen der Kassen(zahn)ärztlichen (Bundes)Vereinigungen, daß die Mitgliedschaft eines in den Vorstand gewählten Mitglieds der Vertreterversammlung so lange ruht, wie das Mitglied dem Vorstand angehört, ist rechtswidrig (Fortführung von BSG vom 28.10.1992 - 6 RKa 69/91 = BSGE 71, 187 ff = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1).

    Er hat vielmehr im Urteil vom 28. Oktober 1992 (BSGE 71, 187, 191 ff = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1) entschieden, daß § 80 Abs. 2 S 2 SGB V den Mindeststandard der Unvereinbarkeiten bestimmt und weitergehende Unvereinbarkeiten - auch zwischen der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung und dem Amt eines Vorstandsmitglieds - nicht ausschließt.

    Im Hinblick auf diese Regelung und im Anschluß an Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum im staatsrechtlichen Bereich hat der Senat im Urteil vom 28. Oktober 1992 (BSGE 71, 187, 190 f = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1) Zweifel daran geäußert, daß im Bereich einer KÄV Satzungsregelungen zulässig sind, nach denen die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung für die Dauer der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand ruht und für diesen Zeitraum ein Ersatzmitglied in die Vertreterversammlung nachrückt.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 45/05

    Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig

    Die vom SG offen gelassene Frage, ob eine Satzungsregelung über die Unvereinbarkeit eines Amtes als Mitglied des Vorstandes und als Mitglied der Vertreterversammlung wirksam ist, sei längst in dem Sinne geklärt, dass dies zu bejahen sei (Hinweis auf BSG 28.10.1992 - 6 RKa 69/91).

    Auch wenn eine derartige Inkompatibilitätsregelung nicht verfassungs- oder gesetzmäßig vorgegeben ist, liegt es in der Befugnis der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Körperschaft, eine solche zu schaffen; die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist insoweit nicht abschließend (BSG 28.10.1992 - 6 RKa 69/01, SozR 3-2500 § 80 Nr. 1; 28.8.1996 - 6 RKa 7/96, SozR 3-1500 § 12 Nr. 11).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 71/96 B

    Rechtsgehalt von Amtsenthebung in körperschaftlichen Satzungen

    Zur Satzungsautonomie der VV gehört es auch, die Zusammensetzung, Wahl, Amtsführung sowie Aufgaben und Befugnisse und schließlich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane zu regeln, und zu der Kompetenz, die "Zusammensetzung" der VV zu regeln, gehört als ergänzende Befugnis auch das Recht der VV, durch Satzungsrecht die Doppelmitgliedschaft in Vertreterversammlung und Vorstand der KÄV auszuschließen (siehe BSGE 71, 187, 191 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1 S 5).

    In dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1992 (BSGE 71, 187, 191 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1 S 5) wird § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht als Begründung für die Befugnis der VV zur Regelung der Inkompatibilität herangezogen, sondern nur unter dem Aspekt, ob sie einer weitergehenden Inkompatibilitätsregelung durch Satzung entgegenstehe.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - L 5 KA 38/05

    Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig

    Die vom SG offen gelassene Frage, ob eine Satzungsregelung über die Unvereinbarkeit eines Amtes als Mitglied des Vorstandes und als Mitglied der Vertreterversammlung wirksam ist, sei längst in dem Sinne geklärt, dass dies zu bejahen sei (Hinweis auf BSG 28.10.1992 -6 RKa 69/91 ).

    Auch wenn eine derartige Inkompatibilitätsregelung nicht verfassungs- oder gesetzmäßig vorgegeben ist, liegt es in der Befugnis der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Körperschaft, eine solche zu schaffen; die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist insoweit nicht abschließend (BSG 28.10.1992 - 6 RKa 69/01, SozR 3-2500 § 80 Nr. 1; 28.8.1996 - 6 RKa 7/96 , SozR 3-1500 § 12 Nr. 11).

  • LSG Sachsen, 29.05.1996 - L 1 Ka 1/95

    Auswirkungen der Tätigkeit eines Arztes für den Staatssicherheitsdienst der

    Ungeachtet dessen bleibt anzuführen, daß angesichts der weithin unvollkommenen gesetzlichen Regelungen zur Verfassung der Beklagten, die nach näherer Maßgabe der §§ 77 ff. SGB V als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung durch ihre Mitglieder geprägt ist, nicht zuletzt die sachliche Vergleichbarkeit der körperschaftlichen Struktur der Beklagten mit denen der Sozialversicherungsträger für die entsprechende Anwendbarkeit des § 59 Abs. 3 SGB IV sprechen mag; denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) vom 17. August 1955 (BGBl. I S. 513) ist von einer weitgehenden organisationsrechtlichen Angleichung zwischen den Selbstverwaltungen der Vertrags(zahn)ärzte mit denen der Sozialversicherungsträger auszugehen (vgl. BSGE 71, 187 [193 f.] m.w.N.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft Satzungsautonomie und damit das Recht zur Regelung der Rechts und Pflichten ihrer Mitglieder auch und gerade in ihren Selbstverwaltungsorganen zukommt (vgl. BSGE 71, 187 [191]).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2021 - L 15 SO 184/21

    Eingliederungshilfe - Zuständigkeit - Beiladung - Berlin

    Dem als Träger eigener Rechte angesehenen Funktionsobjekt muss dann die Möglichkeit gegeben werden, (auch) seine verfahrensrechtliche Stellung im Instanzenzug klären zu lassen (s. zum sogenannten Innenrechtsstreit zwischen Funktionsobjekten eines einheitlichen Rechtsträgers Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. Oktober 1992 - 6 RKa 69/91 -, SozR 3-2500 § 80 Nr. 1).
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