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   BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R   

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BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R (https://dejure.org/2008,858)
BSG, Entscheidung vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R (https://dejure.org/2008,858)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R (https://dejure.org/2008,858)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Heimkosten - Sachleistungsverschaffung - fehlende Vergütungsvereinbarung - Schuldbeitritt

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; notwendige Beiladung; Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Übernahme der Heimkosten; Sachleistungsverschaffung; fehlende Vergütungsvereinbarung; Schuldbeitritt; keine Rechtsgrundlage für höhere Vergütungen; Fortgeltung vor ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren; Vollstationäre Eingliederungshilfe im Wege der Sachleistungsverschaffung; Übernahme der Heimkosten; Erklärung des Schuldbeitritts durch den Sozialhilfeträger

  • Judicialis

    BSHG § 93 Abs 3; ; SGB XII § 75 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Beiladung des Heimträgers im sozialgerichtlichen Verfahren; vollstationäre Eingliederungshilfe im Wege der Sachleistungsverschaffung; Übernahme der Heimkosten; Erklärung des Schuldbeitritts durch den Sozialhilfeträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 102, 1
 
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Wird zitiert von ... (300)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Hierin kommt deutlich eine Gewährleistungspflicht zum Ausdruck, mit Trägern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen (vgl zur Bindungswirkung dieser Verträge für andere Sozialhilfeträger seit 7. Dezember 2006 § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und für die Zeit davor BVerwGE 126, 295 ff).

    Nur angemerkt sei, dass die Rechtsprechung des BVerwG zur Sperrwirkung laufender Vertragsverhandlungen und zum Vorrang der generellen Vergütungsvereinbarungen des Sozialhilfeträgers mit der Einrichtung vor individuellen Vergütungen (BVerwGE 126, 295 ff; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 5 B 117/06; Beschluss vom 25. September 2007 - 5 B 17/07), der sich der Senat anschließt, kaum nachvollziehbar wäre vor dem Hintergrund einer reinen Geldleistungspflicht.

    Die Klägerin macht jedenfalls einen endgültigen Anspruch geltend, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch zu erfüllen wäre (so auch BVerwGE 126, 295 ff).

    Ob die daneben abgegebene in der Praxis übliche "Kostenübernahmeerklärung" des Sozialhilfeträgers gegenüber der Einrichtung, verbunden mit der Bitte, die Kosten durch monatliche Rechnungen anzufordern, so verstanden werden kann oder muss, dass der Sozialhilfeträger gegenüber der Einrichtung für die Heimkosten im Sinne eines deklaratorischen oder gar abstrakten Schuldanerkenntnisses einstehen will, bedarf keiner Entscheidung (vgl dazu etwa BVerwGE 126, 295 ff und BVerwGE 96, 71 ff; s aber auch BSGE 86, 166 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 KR 19/07 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, zum Krankenhausrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).

    Vor allem aber muss der Einrichtung, die sich vorrangig auf Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger verweisen lassen muss (s nur BVerwGE 126, 295 ff), ein "Gegenwert" für diese Beschränkung geboten werden: Sie erhält zumindest finanzielle Sicherheit.

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen gedenkt, das für höhere als in der vorläufigen Vereinbarung vorgesehene Vergütungen keine Rechtsgrundlage besteht, solange eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bzw § 93 Abs. 2 BSHG oder eine Schiedsstellenentscheidung noch tatsächlich und rechtlich möglich ist (BVerwGE 126, 295 ff: Sperrwirkung).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Streitbefangen ist - wegen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs - nur der Zeitraum vom 28. September 2000 bis zum 22. Februar 2005, sodass es nicht entscheidungsrelevant ist, dass die angegriffene Entscheidung auch über den Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides hinaus Wirkung entfaltet (vgl dazu das Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 8 f).

    Dies ist vor dem - auch von den Beteiligten so verstandenen - Hintergrund zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) - anders als nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 9) - der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall jeweils nur bis zur letzten behördlichen Entscheidung regelt und der Hilfeempfänger dementsprechend einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in diesem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle machen konnte (BVerwGE 92, 220 ff = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 22; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12).

    An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man gleichwohl von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 11. Dezember 2007 (aaO) ausgehen würde.

  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 66/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Besonderheiten des Bemessungsentgelts - Herabbemessung aus in

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Dort wird unter Übernahme die gesetzlich angeordnete Erlangung der belastenden Position des Schuldners verstanden (Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, § 207 RdNr 36, Stand November 2006; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 166b Nr. 1 und BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 66/05 R).

    Eine befreiende Schuldübernahme (vgl §§ 414 f Bürgerliches Gesetzbuch), mit der Folge, dass die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts gegenüber der Einrichtung in Höhe des übernommenen Betrags frei wird (so das BSG in seinem Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 66/05 R zur Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 207a Abs. 3 SGB III) kann nicht angenommen werden, weil anders als in dem vom BSG zu § 207a Abs. 3 SGB III entschiedenen Fall eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine befreiende Schuldübernahme fehlt, die für eine derart gravierende Rechtsfolge (gesetzlicher Schuldnerwechsel) verlangt werden müsste.

  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auslegung von Anträgen und

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr. 21; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt SGG, vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN).
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Ob die daneben abgegebene in der Praxis übliche "Kostenübernahmeerklärung" des Sozialhilfeträgers gegenüber der Einrichtung, verbunden mit der Bitte, die Kosten durch monatliche Rechnungen anzufordern, so verstanden werden kann oder muss, dass der Sozialhilfeträger gegenüber der Einrichtung für die Heimkosten im Sinne eines deklaratorischen oder gar abstrakten Schuldanerkenntnisses einstehen will, bedarf keiner Entscheidung (vgl dazu etwa BVerwGE 126, 295 ff und BVerwGE 96, 71 ff; s aber auch BSGE 86, 166 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 KR 19/07 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, zum Krankenhausrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Davon macht der Senat jedoch keinen Gebrauch; er ist hierzu nicht verpflichtet (s BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R).
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R

    Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs,

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Davon macht der Senat jedoch keinen Gebrauch; er ist hierzu nicht verpflichtet (s BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R).
  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VS 6/01 R

    Soldatenversorgungsrecht - notwendige Beiladung - Zustimmung zur Beiladung -

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr. 21; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt SGG, vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 61/89

    Notwendige Beiladung der Versorgungseinrichtung bei Rechtsstreit um die

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Dort wird unter Übernahme die gesetzlich angeordnete Erlangung der belastenden Position des Schuldners verstanden (Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, § 207 RdNr 36, Stand November 2006; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 166b Nr. 1 und BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 66/05 R).
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 P 9/03 R

    Notwendige Beiladung - Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung im

    Auszug aus BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R
    Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr. 21; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt SGG, vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN).
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Vergütung einer stationären

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 8/78

    Beiträge zur Krankenversicherung - Streitigkeiten über die Berechnung -

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

  • BVerwG, 15.02.2007 - 5 B 117.06

    Beschränkung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auf Abschlagszahlungen;

  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 9/98 R

    Pflegeversicherung - Kündigung - Vertrag mit Haushaltsangehörigen -

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 17.07

    Nachträgliche Vereinbarung der Zahlung eines Heimentgeltes; Möglichkeit der

  • BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Der Begriff der Übernahme des § 74 SGB XII ist also nicht im Sinne eines Schuldbeitritts zur Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmen zu verstehen (vgl dazu aber Urteil des Senats vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    e) Die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen ergeben sich für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII iVm den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) .
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9), was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

    Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII (vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld.

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