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   BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R   

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BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R (https://dejure.org/2015,30201)
BSG, Entscheidung vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R (https://dejure.org/2015,30201)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 45/14 R (https://dejure.org/2015,30201)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens - zwischenzeitliches Ausscheiden des Vertragsarztes aus der vertragsärztlichen Versorgung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 2 S 7 Halbs 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 5 S 2 SGB 5, § 106 Abs 5a S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 5a S 4 SGB 5 vom 19.12.2001, § 106 Abs 5a S 5 SGB 5 vom 14.11.2003
    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens - zwischenzeitliches Ausscheiden des Vertragsarztes aus der vertragsärztlichen Versorgung - keine Anwendung der Zwei-Jahres-Frist für Altfälle - kein Verstoß ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Festsetzung eines Regresses gegen den Vertragsarzt wegen Überschreitung der Richtgrößen nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens - zwischenzeitliches Ausscheiden des Vertragsarztes aus der vertragsärztlichen Versorgung - keine Anwendung der Zwei-Jahres-Frist für Altfälle - kein Verstoß ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 106
    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Festsetzung eines Regresses gegen den Vertragsarzt wegen Überschreitung der Richtgrößen nach dessen Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts, Angelegenheiten der Vertragsärzte, Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 38 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Wirtschaftlichkeitsprüfung/Arzneimittelregress | Richtgrößenprüfung | Regress nach Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung

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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 30/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress wegen Richtgrößenüberschreitung

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 30/14 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 25 ff) , statuiert diese Regelung - anders als § 106 Abs. 5d SGB V - eine Hinwirkungspflicht (vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 42 RdNr 16 ff) .

    Eine Nichtbeachtung ist auch nicht im Hinblick auf § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich (Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 30/14 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 30) .

    Das hat hier eine Reduzierung des Regressbetrages um 20 % zur Folge (Urteil vom 15.7.2015 - B 6 KA 30/14 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 43).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Der Begriff der Praxisbesonderheiten ist hier nicht anders zu verstehen als im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten (vgl BSG SozR 4-2500 § 84 Nr. 2 RdNr 38; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 35; Clemens in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 36 RdNr 123 Fn 129) .

    Praxisbesonderheiten sind anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf des Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 35) .

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass eine einmal eingetretene Fristenhemmung in dem Sinne fortwirkt, dass damit zugleich die Kompetenz zu weiteren Entscheidungen nachfolgender Instanzen gewahrt bleibt, die - sofern der Gegner einen Rechtsbehelf einlegt - auch 'verbösernde' Entscheidungen treffen dürfen" (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 RdNr 42; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 62 mwN) .

    Ebenso wie bei der Prüfung nach Durchschnittswerten besteht auch bei einer Richtgrößenprüfung ein Beurteilungsspielraum der Prüfgremien, soweit es um die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten geht (vgl BSG SozR 4-2500 § 84 Nr. 2 RdNr 38; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 36) .

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg -

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensierende Einsparungen obliegt dem Arzt (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 298 f mwN; Nr. 57 S 325; BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 19, RdNr 14; Nr. 23 RdNr 13; Nr. 35 RdNr 17; SozR 4-2500 § 106 Nr. 41 RdNr 18) .
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien durch

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten und kompensierende Einsparungen obliegt dem Arzt (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 298 f mwN; Nr. 57 S 325; BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 19, RdNr 14; Nr. 23 RdNr 13; Nr. 35 RdNr 17; SozR 4-2500 § 106 Nr. 41 RdNr 18) .
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche unzweifelhafte Unwirtschaftlichkeit dann gegeben, wenn sich der Regress auf nicht verordnungsfähige Arzneimittel bezieht oder wenn im Bereich der statistischen Durchschnittsprüfung ein Mehraufwand im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses liegt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 26 RdNr 23; SozR 4-2500 § 106 Nr. 21 RdNr 27) .
  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 14/93

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Behandlungsweise eines

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Grundsätzlich dürfen kein Arzt oder Gruppen von ärztlichen Leistungserbringern von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen bleiben (BSGE 75, 220, 223 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24, S 131, 134; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 33, S 277, 282, RdNr 20 mwN).
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 15/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Richtgrößenregress - Reduzierung der

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Die Realisierung der "Erstattung des Mehraufwandes" iS des § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V erfolgt in der Weise, dass die Prüfungsstelle den Betrag festsetzt (§ 106 Abs. 5c Satz 1 SGB V) , und sich um diesen Betrag die von der KK an die KÄV zu entrichtende Gesamtvergütung mindert (aaO, S 2 jeweils in der hier maßgeblichen Fassung vor der Änderung der Norm durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22.10.2010 mit Wirkung zum 1.1.2011; näher Senatsurteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 15/15 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Etwas anderes kommt lediglich in Betracht, wenn der Normgeber ohne Erlass von Übergangsbestimmungen die Vorschriften über die Zusammensetzung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Verwaltungsstelle (BSGE 92, 283, 285 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 5, jeweils RdNr 9) oder andere Vorschriften über das formelle Verfahren ändert (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 RdNr 15).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 107, 133, 141 mwN) .
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 5/11 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verfahren vor

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 20/13 B
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche

    Bereits im Zusammenhang mit der Verkürzung der Ausschlussfrist für die Richtgrößenprüfung von vier auf zwei Jahre durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 378) hat der Senat entschieden, dass es sich dabei nicht um eine Verfahrensvorschrift in diesem Sinne handelt (BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 53 RdNr 23), und betont, dass eine Erstreckung auf bereits erlassene Bescheide jedenfalls eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraussetzen würde.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2024 - L 3 KA 51/23
    Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Nachforderung im Rahmen einer Einzelfallprüfung in dem streitbefangenen Quartal ist § 106 Abs. 1 , Abs. 2 S 1 Nr. 2 SGB V (idF von Art. 1 Nr. 47 , Art. 2 Nr. 6 GKV-VSG, aaO) sowie § 106 Abs. 3 S 3 SGB V (idF von Art. 1 Nr. 56a, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung vom 6. Mai 2019, BGBl I 646, mWv 11. Mai 2019) und § 106b SGB V (eingefügt durch Art. 1 Nr. 47 GKV-VSG , hier idF von Art. 1 Nr. 58 , Art. 17 Abs. 1 TSVG , ebd; vgl zu den zum maßgeblichen Zeitpunkt zugrunde zu legenden Rechtsvorschriften BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 45/14 R , SozR 4-2500 § 106 Nr. 53 , juris, Rn 23) .
  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 27/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - quartalsweise Übermittlung der abgerechneten

    Ungeachtet der begrifflichen Unterschiede hat der Senat für den Lauf jener Ausschlussfrist ergänzend auch die Regelungen über die Hemmung der Verjährung herangezogen (BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - aaO RdNr 33 ff; BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 53 RdNr 27) .
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