Rechtsprechung
BSG, 28.11.1961 - 2 RU 188/58 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,9637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 188/58
- verfolgen, ergibt sich aus der eine begründenden Vorschrift des @ 1511 der Reichsversicherungsordnung; diese Vorschrift gilt, wie der erkehnende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. BSG 7, 195; Urteil vom 28, 11"1961, 2 RU 130/59), auch nach dem Inkrafttreten des SGG weiter°.Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Unfallversicherung - schutzes beim sogenannten Betriebssport wäre der Klageanspruch nicht als begründet anzusehen" Zwar ist - entgegen dem von der Revision vertretenen Standpunkt - der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei betriebssportlichen Übungen nicht generell etwa deshalb entfallen, weil das insoweit als maßgebend angesehene RVA-Rundsbhreiben vom 21" Mai 1943 (…aaO) nationalsozialistisches Gedankengut enthielteQ DieSe Annahme hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28° November 1961 (2 RU 130/59) mit Darlegungen.
Satzes 2 RU 130/59)° Voraus-.
- BSG, 20.05.1958 - 2 RU 322/55
Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 188/58
- verfolgen, ergibt sich aus der eine begründenden Vorschrift des @ 1511 der Reichsversicherungsordnung; diese Vorschrift gilt, wie der erkehnende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. BSG 7, 195; Urteil vom 28, 11"1961, 2 RU 130/59), auch nach dem Inkrafttreten des SGG weiter°. - BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 188/58
ab, daß für die ein Zwang Teilnahme an der Veranstaltung besteht° In seinem Urteil vom 26. Juni 1958 (BSG 7, 249, 252) hat der Senat den Versicherungsschutz für bei der 1. - BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
Auszug aus BSG, 28.11.1961 - 2 RU 188/58
Stumpp & Schüle eingeladen, sich das am 1. Mai 1956 stattfindende Fußballspiel anzusehen, dieser Einladung waren auch etwa 60 bis 80 Betriebsangehörige, also rund ein Fünftel der Belegschaft gefol$" Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 1, 179) hängt der Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinechaftsveranstaltungen nicht davon Belegschaft Zur.