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   BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R   

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BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R (https://dejure.org/2007,2835)
BSG, Entscheidung vom 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R (https://dejure.org/2007,2835)
BSG, Entscheidung vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R (https://dejure.org/2007,2835)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen - Berücksichtigung des gesamten Umsatzes verstößt nicht gegen Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz

  • openjur.de

    Kassenärztliche Vereinigung; Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen; Berücksichtigung des gesamten Umsatzes verstößt nicht gegen Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz; Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung von Honorarumsätzen einer Gemeinschaft von Augenärzten als Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten; Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen ...

  • Judicialis

    SGG § 54 Abs 2 Satz 1; ; SGG § 77

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für die kassenärztliche Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Es überlässt die Art und Weise der Einnahmenerhebung vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der dabei allerdings die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92).

    Bei den Satzungsbestimmungen der KÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich um grundsätzlich nicht revisible Normen des Landesrechts (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 90; s auch Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 162 RdNr 5b).

    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG).

    Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (vgl auch BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 93).

    Dies bedeutet im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92).

    Es ist allerdings auch im Rahmen der Ausgestaltung einer Beitragserhebung zulässig, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren durch eine gewisse Abstufung der Beitragslast nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entlasten (BVerwGE 92, 24, 26; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92; zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Gebühren s auch BVerfGE 108, 1, 18).

    Eine solche Grenze gehört nicht zu den allgemein zu beachtenden Grundsätzen des Abgabenrechts (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 111).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG).

    Es ist allerdings auch im Rahmen der Ausgestaltung einer Beitragserhebung zulässig, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren durch eine gewisse Abstufung der Beitragslast nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entlasten (BVerwGE 92, 24, 26; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92; zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Gebühren s auch BVerfGE 108, 1, 18).

    Ob der Normgeber diese Möglichkeit nutzt, obliegt vielmehr seinem Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Rechtsprechung zu respektieren ist (vgl BVerfGE 108, 1, 18 f).

    Hierbei handelt es sich um einen Maßstab, der in zulässiger Generalisierung, Pauschalierung und Typisierung (vgl hierzu BVerfGE 108, 1, 19; BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 39) den unterschiedlichen Umfang der Vorteile, den die einzelnen Vertragsärzte aus ihrer Mitgliedschaft in der KÄV ziehen, in hinreichend geeigneter Weise abbildet.

    Denn die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat (BVerfGE 108, 1, 19).

    Es hat später aus diesem Grund die Rückmeldegebühr einer Universität in Höhe von 100 DM beanstandet, weil der durchschnittlich mit einer Rückmeldung verbundene Verwaltungsaufwand lediglich 8, 33 DM betrug (BVerfGE 108, 1, 21 ff).

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Dies sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen als Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder im Sinne einer potentiellen Inanspruchnahme ziehen kann (BVerfGE 110, 370, 388; vgl zu vergleichbaren Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Kammern BVerwGE 92, 24, 26; 108, 169, 179).

    Dies bedeutet im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92).

    Es ist allerdings auch im Rahmen der Ausgestaltung einer Beitragserhebung zulässig, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren durch eine gewisse Abstufung der Beitragslast nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entlasten (BVerwGE 92, 24, 26; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92; zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Gebühren s auch BVerfGE 108, 1, 18).

    Denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kann die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steigt, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - nicht lediglich der Honorarabrechnung - einer KÄV zieht, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden (in diesem Sinne auch BVerwG Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = NJW 1990, 786 sowie BVerwGE 92, 24, 27 zu Ärztekammerbeiträgen).

  • BSG, 12.05.1993 - 6 RKa 33/92

    Fuhrkostenbeitrag - Ärztlicher Notfalldienst - Nichtkassenarzt

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Bei den Satzungsbestimmungen der KÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich um grundsätzlich nicht revisible Normen des Landesrechts (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 90; s auch Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 162 RdNr 5b).

    Auf die Bemessung von Mitgliedsbeiträgen, wie sie hier in Streit stehen, ist dieser Gedanke jedoch nur insoweit übertragbar, als das Beitragsaufkommen die gesamten Aufwendungen der Körperschaft nicht dauerhaft übersteigen darf (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 15; s auch Schiller, MedR 2004, 348, 349).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG).

    Dies bedeutet im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 92).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Das trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagten im Fall einer Rechtswidrigkeit der untergesetzlichen Norm zur Beitragserhebung regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer rechtskonformen Neuregelung zur Verfügung stehen (BSGE 83, 218, 223 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 112; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 21).

    Die Bindung des Revisionsgerichts an diese Interpretation des Norminhalts durch das LSG entfiele allerdings, wenn entweder die Art und Weise der Auslegung durch das Berufungsgericht mit allgemeinen Maßstäben zur Methodik der Auslegung nicht vereinbar und deshalb nicht mehr vertretbar (willkürlich) wäre oder wenn das Auslegungsergebnis gegen bundesrechtliche Normen verstieße (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 13, mwN).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Das Gebot steuerlicher Lastengleichheit nach Maßgabe der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit gilt einschränkungslos nur für die Erhebung von Steuern im abgabenrechtlichen Sinne (vgl BVerfGE 105, 73, 125 f = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176 S 184), nicht aber für die Ausgestaltung von Beiträgen, die als sog Vorzugslast eine Gegenleistung für die mögliche Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen darstellen und als solche durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert sind (BVerfGE 93, 319, 343 f).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Dieses Gericht hat in dem von ihr benannten Beschluss lediglich gefordert, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen, sondern der Kostendeckungsgrundsatz zu beachten ist (BVerfGE 50, 217, 227 = NJW 1979, 1345).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Das Gebot steuerlicher Lastengleichheit nach Maßgabe der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit gilt einschränkungslos nur für die Erhebung von Steuern im abgabenrechtlichen Sinne (vgl BVerfGE 105, 73, 125 f = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176 S 184), nicht aber für die Ausgestaltung von Beiträgen, die als sog Vorzugslast eine Gegenleistung für die mögliche Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen darstellen und als solche durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert sind (BVerfGE 93, 319, 343 f).
  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 113/03

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Heranziehung zu Beiträgen zum

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R
    Der Normgeber der Beitragssatzung überschreitet deshalb mit einer solchen Anknüpfung den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht (vgl BVerwG NVwZ-RR 1992, 175, 176 zu Innungszusatzbeiträgen; BVerfGE 111, 191, 214, 222 zu Beiträgen an eine Notarkasse; BVerfGK 4, 349, 353 = NVwZ-RR 2005, 297, 298 zu Beiträgen für das Zusatzversorgungswerk einer Apothekerkammer).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, Beurteilung einer flächendeckend

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2003 - L 5 KA 3044/01

    Vertragsarzt - Vergütung von gesondert abrechenbaren Materialien (hier:

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des

    Es überlässt die Art und Weise der Einnahmenerhebung vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der dabei allerdings die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    Bei den Satzungsbestimmungen der KÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich um grundsätzlich nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 SGG (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 16; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 90; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 6b) .

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 28.11.2007 (B 6 KA 1/07 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 17 ff) entschieden hat, verstößt die Heranziehung der gesamten über die Beklagte abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung weder gegen das Äquivalenzprinzip (aa.) noch gegen den Gleichheitssatz (bb.).

    Verwaltungskostenbeiträge der hier vorliegenden Art, die Vertragsärzte an ihre KÄV zur Deckung von deren allgemeinem Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entrichten haben, sind Beiträge im Sinne des öffentlichen Abgabenrechts, also öffentlich-rechtliche Geldleistungen als Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder im Sinne einer potentiellen Inanspruchnahme ziehen kann (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18 unter Bezugnahme auf BVerfGE 110, 370, 388; vgl zu vergleichbaren Mitgliedsbeiträgen berufsständischer Kammern BVerwGE 92, 24, 26; 108, 169, 179) .

    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21 - mwN zur Rspr des BVerwG).

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe verstößt eine Beitragserhebung unter Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19) .

    Hierzu gehört, wie der Senat bereits verschiedentlich betont hat (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19) , als praktisch bedeutsamste und ganz wesentliche Erleichterung auch die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) .

    Wenn für all diese Vorteile aus der Mitgliedschaft in der KÄV ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die KÄV abgerechneten Honorare ausmacht, ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ausmaß dieser Vorteile und der Beitragshöhe - grundsätzlich - nicht gegeben (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19) .

    Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 19 unter Hinweis auf BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 21 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, jeweils RdNr 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92) .

    Auf dieser Grundlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Bemessung der Höhe der Beiträge für alle Mitglieder in gleicher Weise an den Umfang ihrer über die KÄV abgerechneten Honorarumsätze - einschließlich der darin enthaltenen Anteile zur Refinanzierung der bei den Vertragsärzten angefallenen Kosten - anknüpft (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 22) .

    Der Normgeber der Beitragssatzung überschreitet deshalb mit einer solchen Anknüpfung den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 22 unter Hinweis auf BVerwG NVwZ-RR 1992, 175, 176 zu Innungszusatzbeiträgen; BVerfGE 111, 191, 214, 222 zu Beiträgen an eine Notarkasse; BVerfGK 4, 349, 353 = NVwZ-RR 2005, 297, 298 zu Beiträgen für das Zusatzversorgungswerk einer Apothekerkammer) .

    Die Rechtmäßigkeit einer Bemessung der Mitgliedsbeiträge der Vertragsärzte in Anknüpfung an ihren gesamten über die KÄV abgerechneten Honorarumsatz einschließlich der hierin enthaltenen Beträge zur Abgeltung von Kosten (s oben RdNr 22) führt dazu, dass auch speziell die Einbeziehung gesondert abgerechneter Sachkosten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 26-27) .

    Im Gegenteil wäre es rechtfertigungsbedürftig, wenn abweichend von einem allgemein angewandten Bemessungsprinzip nur bestimmte Kostenanteile von der Beitragspflicht freigestellt würden (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 26-27) .

    So unterlagen auch bei den operativ tätigen Augenärzten, deren Klage dem Urteil des Senats vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3) zugrunde lag, nicht nur die gesondert abgerechneten Sachkosten für Intraokularlinsen (mit einem Umsatzanteil von 22 %) der Beitragsbemessung, sondern auch deren sonstige - mit den Honoraren abgegoltenen - Betriebskosten, welche ausweislich der letztverfügbaren Erhebung (KBV , Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland 2004, S 54) bei Augenärzten im Jahr 2003 durchschnittlich 59, 5 % des Honorars ausmachten.

    Dies hat der Senat bereits bezüglich der gesondert abgerechneten Kosten der Intraokularlinsen entschieden (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3) und dies gilt auch für Dialysesachkosten .

    Denn die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 23 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 1, 19) .

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 1/13 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Satzung - Aufbringung der Mittel - Benennung in

    In dieser Regelung sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über die "Festsetzung von Verwaltungskosten" (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 12 noch zu § 368m RVO, aber mit Hinweis auf § 81 Abs. 1 SGB V; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 5 RdNr 20) .

    aa) Bei den Satzungsbestimmungen der K(Z)ÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich grundsätzlich um nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 SGG (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 14 mwN) ; Entsprechendes gilt auch für die auf der Grundlage einer satzungsrechtlichen Ermächtigung gefassten Beschlüsse der Vertreterversammlung, soweit diese normativen Charakter haben.

    a) Da § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Erhebung von Beiträgen durch die KÄVen macht, sind Art und Weise der Einnahmenerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen, der dabei die allgemeinen Grundsätze des "Beitragsrechts" sowie den Gleichheitssatz zu beachten hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 13; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 5 RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Danach ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 41-42 mwN; BVerfGE 108, 1, 18 f) .

    Daher ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es sich bei der "Zinsumlage" um einen Beitrag - dh um eine Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder potentiell ziehen kann (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 17 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 5 RdNr 20; BVerwGE 125, 384, 388 RdNr 21) - , um eine Gebühr - dh eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl BVerfG Entscheidung vom 6.11.2012 - 2 BvL 51/06 und 2 BvL 52/06 - S 15; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 20 RdNr 18 mwN aus der Rspr des BVerfG) -, um eine zur Erfüllung einer Unterhaltslast oder zur Kostendeckung für eine durch Gesetz gesondert übertragene Aufgabe im Sinne einer konkret zweckgebundenen Mittelbeschaffung erhobene Umlage (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19, unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 1998, 66 und BVerwG Buchholz 430.3 Nr. 29) oder um eine sonstige Form der Mittelerhebung handelt.

    Das Äquivalenzprinzip - als Ausdruck des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerwG NVwZ 2006, 589 ff = Juris RdNr 58) - erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 5 RdNr 21; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92, 110; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03 R - Juris RdNr 101 = USK 2004-145; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerwGE 125, 384, 388 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, RdNr 21 mwN) .

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung der Abgaben bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 21) .

    Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob sich das Erfordernis eines besonderen Vorteils aus dem Äquivalenzprinzip herleitet (in diesem Sinne BSG SozR 2200 § 368m Nr. 4 S 9; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr. 5 S 14) oder ob es sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, dass die Abgaben im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 21; ebenso BVerwG Beschluss vom 14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 5 = Juris RdNr 8, mwN; BVerwGE 125, 384 RdNr 21) .

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2016 - L 5 KA 760/14
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe insoweit entschieden, dass die von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Rahmen ihres normativen Gestaltungsspielraums in der Satzung getroffene Regelung, als Ermessensgrundlage für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen alle über die KV vereinnahmten Honorare aus vertragsärztlicher Tätigkeit (unter Einbeziehung von Erstattungen für verauslagte Sachkosten) zugrunde zu legen, mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz vereinbar sei (Urteil vom 28.11.2007, - B 6 KA 1/07 R -, in juris).

    Ihr, der Klägerin, seien dabei die Urteile des BSG vom 28.11.2007 (B 6 KA 1/07 R), des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 27.01.2010 (L 3 KA 70/08) und des BSG vom 17.08.2011 (B 6 KA 2/11 R, alle in juris) bekannt.

    Dies sei durch das BSG bereits mehrfach entschieden worden (BSG, Urteil vom 28.11.2007, - B 6 KA 1/07 R - sowie Urteil vom 17.08.2011, - B 6 KA 2/11 R-, beide in juris).

    Insoweit sei nochmals auf die Entscheidung des BSG vom 28.11.2007 (- B 6 KA 1/07 R -, in juris) hinzuweisen.

    Um Wiederholung zu vermeiden, sei auf die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 28.11.2007 (B 6 KA 1/07 R, in juris) Bezug zu nehmen.

    Insoweit sei erneut auf die Rechtsprechung des BSG Bezug zu nehmen (BSG, Urteil vom 28.07.2011, B 6 KA 1/07 R, in: juris).

    Auch insoweit sei auf die umfassende Darstellung des BSG in seinem Urteil vom 28.11.2007 (B 6 KA 1/07 R, in, juris) verwiesen.

    Es überlässt die Art und Weise der Einnahmenerhebung vielmehr dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der dabei allerdings die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 92).

    Dies entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.11.2007, - B 6 KA 1/07 R - Urteil vom 17.08.2011, - B 6 KA 2/11 R -, beide in juris).

    Hierzu gehört als praktisch bedeutsamste und ganz wesentliche Erleichterung auch die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 28.11.2007, - B 6 KA 1/07 R -, in juris) Angesichts dieser umfangreichen und vielfältigen Vorteile, welche die Mitgliedschaft in der KV dem Vertragsarzt einbringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von lediglich 2, 54 % des vertragsärztlichen Honorars erhoben wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.07.2011, B 6 KA 1/07 R, in: juris, in welchem ein Beitrag von 2, 45 % nicht beanstandet wurde).

    Die von der Klägerin angeführten Argumente beziehen sich demgegenüber weitestgehend auf die spezifischen Anforderungen an eine Gebührenerhebung im Sinne spezieller Entgeltlichkeit für eine konkrete Leistung der Verwaltung, auf die es im hier zu beurteilenden Kontext nicht ankommt (vgl. wiederum BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R -, in juris).

  • LSG Hessen, 28.10.2020 - L 4 KA 46/18
    Dies bedeute im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung nach Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, dass Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander vorteilsgerecht zu bemessen seien.

    Im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 24, 26; 125, 384 jeweils Rn. 21).

    Für Verwaltungskostenbeiträge, die Vertragsärzte an ihre KÄV zur Deckung von deren allgemeinem Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entrichten haben, hat das BSG entschieden, dass eine Beitragserhebung unter Heranziehung der abgerechneten Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 17 - 23; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 19) verstößt.

    Hierzu gehört auch (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 17 - 23; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 2 Rn. 9; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -,SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 19) die gesammelte und vom Risiko eines Forderungsausfalls befreite Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen der Patienten im Rahmen des Dienst- und Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

    Wenn für all diese Vorteile aus der Mitgliedschaft in der KÄV ein Beitrag erhoben wird, der lediglich wenige Prozentpunkte und damit nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vom Vertragsarzt über die KÄV abgerechneten Honorare ausmacht, ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Ausmaß dieser Vorteile und der Beitragshöhe - grundsätzlich - nicht gegeben (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 17 - 23; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 19).

    Denn die Abrechnung und Auszahlung (Refinanzierung) dieser Kostenanteile durch die KÄV bringt für den Vertragsarzt gleichfalls einen erheblichen Vorteil mit sich (BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, Rn. 20; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 19 unter Hinweis auf BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, Rn. 92).

    Der Normgeber der Beitragssatzung überschreitet deshalb mit einer solchen Anknüpfung den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum nicht (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 Rn. 22 unter Hinweis auf: BVerwG NVwZ-RR 1992, 175, 176 zu Innungszusatzbeiträgen; BVerfGE 111, 191, 214, 222 zu Beiträgen an eine Notarkasse; BVerfGK 4, 349, 353 = NVwZ-RR 2005, 297, 298 zu Beiträgen für das Zusatzversorgungswerk einer Apothekerkammer).

    Denn es ist im Rahmen der Ausgestaltung einer Beitragserhebung zulässig, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren durch eine gewisse Abstufung der Beitragslast nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entlasten (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3, Rn. 21 unter Hinweis auf: BVerwGE 92, 24, 26 Rn 92; BVerfGE 108, 1, 18).

    Ob der Normgeber diese Möglichkeit nutzt, obliegt vielmehr seinem Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Rechtsprechung zu respektieren ist (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, SozR 4-2500 § 81 Nr. 3, Rn. 21).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Bei den Verwaltungskosten ist das nach wie vor zulässig (BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), weil damit ein mitgliedschaftsbezogener Vorteil abgegolten wird, der umsatzbezogen anfällt.
  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 2/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes

    Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 17 unter Bezugnahme auf BVerfGE 108, 1, 19; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 110; BVerwGE 125, 384 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 6, RdNr 21 mwN) .

    Nicht zuletzt im Hinblick auf die Höhe des Betrages war eine Abstaffelung nach Maßgabe der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Beklagten rechtlich nicht geboten (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 21 mwN) .

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 2/15

    Beitragsbemessung darf nicht nur auf Umsatz abstellen

    Dies gelte auch für die Einbeziehung besonders erstatteter Sachkosten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -).

    Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Beklagten keine Parallele zur Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gezogen werden, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 22 und 26; vgl. auch BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R -, juris) die Bemessung nach dem Umsatz unbeanstandet geblieben ist.

    Das satzungsgeberische Ermessen bei der Typisierung wird hier allerdings seinerseits durch Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt, nämlich dem Gebot, eine Ungleichbehandlung verschiedener Arztgruppen gerade durch die Nichtberücksichtigung bestimmter GOPen zu vermeiden (wohl auch BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, Rn. 26).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 3 KA 70/08
    Auch die Abrechnung der Sachkosten durch die Beklagte führe zu einer Steigerung der Vorteile, die Vertragsärzte aus ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten ziehen könnten; die Höhe der Beiträge führe außerdem insgesamt nicht zu einer dauerhaften Überfinanzierung der Körperschaft (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R).

    Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips sei in einem vergleichbaren Fall bereits in der BSG-Entscheidung vom 28. November - B 6 KA 1/07 R - verneint worden.

    Das Gesetz macht keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Beitragserhebung, sondern überlässt Art und Weise der Einnahmenerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der dabei die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten hat (BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2; SozR 4-2500 § 81 Nr. 3).

    Es genügt hierfür, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, welche die Beiträge abgelten sollen (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 mwN).

    Vielmehr ist entscheidend, dass auch die Erbringung und Vergütung (einschließlich der Kostenerstattung) von Dialyseleistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Folge der Mitgliedschaft der Dialyseärzte bei der KÄV ist, die den Ärzten insgesamt eine Vielzahl von Erleichterungen bei der Erbringung ihrer Tätigkeit vermittelt, zB durch Niederlassungsberatung, Fortbildungsveranstaltungen, Ausstattung mit Verordnungsblättern und anderen Vordrucken etc Überzeugend hat das BSG (SozR 4-2500 § 81 Nr. 3) auf diese umfassenden Vorteile hingewiesen und damit auch die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung von Kostenerstattungen begründet.

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 17/22 R

    Ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ermächtigt, eine Beitragsheranziehung

    Die konkrete Einnahmeerhebung ist dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen (vgl BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 2/11 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 13; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 6 KA 1/13 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 8 RdNr 13, 15 mwN) .

    Hierfür genügt es, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (vgl BVerfG Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - BVerfGE 108, 1, 19; BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 6 RdNr 20 mwN).

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 16/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ärztlicher Bereitschaftsdienst in Hessen -

    Die konkrete Einnahmeerhebung ist damit dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen (vgl BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 1/07 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 3 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 2/11 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 4 RdNr 13; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 6 KA 1/13 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 8 RdNr 13, 15 mwN) .
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 22/14 R

    Vertragspsychotherapeut - Zulässigkeit der Beschränkung des Mindestpunktwerts für

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2008 - L 4 KA 14/06
  • LSG Hessen, 30.01.2019 - L 4 KA 86/14

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

  • LSG Hessen, 26.08.2009 - L 4 KA 55/08

    Vertragsarzt - II. Quartal 2005 - kein Vergütungsanspruch mit festem Punktwert

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 34/12 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Nichtvertragsarzt - Abzug eines

  • LSG Hessen, 27.02.2019 - L 4 KA 5/15

    Verfassungsmäßigkeit der Neufassung der "Grundsätze der Erweiterten

  • LSG Hessen, 11.04.2018 - L 4 KA 11/15
  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 12/18 R

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Ermittlung

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2015 - L 3 KA 73/12
  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 27/13 R

    Krankenversicherung - Zurückweisung - Widerspruch gegen Ablehnung der Aufnahme

  • SG Marburg, 17.06.2009 - S 12 KA 169/08

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Berechtigung zur Aufrechnung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 84/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 83/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 207/04
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2011 - 8 LA 103/10

    Vereinbarkeit einer i.R.e. Veranlagung zu Mitgliedsbeiträgen bestehenden

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 85/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 85/07
  • SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 166/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Notfallbehandlung im

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 23/14

    Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der EHV-Beitragsklasse 9 anstatt der

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2008 - L 4 KA 2/06

    Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Teilen einer vertragsärztlichen

  • SG Marburg, 04.06.2008 - S 12 KA 546/07

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - II. Quartal 2005 - keine Beanstandung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 - L 7 KA 56/17

    Verwaltungskostenumlage - Bereinigungsvolumina - Kassenärztliche

  • SG Marburg, 21.11.2018 - S 12 KA 245/16

    Heranziehung zu Beiträgen für ärztlichen Bereitschaftsdienst nach Honorarumsatz

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 58/12 B
  • BSG, 04.05.2022 - B 6 KA 27/21 B

    Heranziehung einer Ärztin zur Kostenumlage für den ärztlichen Notfalldienst;

  • OVG Sachsen, 13.03.2019 - 4 A 596/16

    Apothekenversandhandel; Beitrag; Äquivalenzprinzip; Umsatz; Ertrag;

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 27/14

    Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 10.12.2014 - S 12 KA 537/13 -.

  • SG München, 01.12.2016 - S 38 KA 379/15

    Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen eines Notarztdienstes

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2021 - L 4 KA 66/18

    Anforderungen an die Bemessung der Fallzahlen durch die Kassenärztliche

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - L 5 KA 842/12
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