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   BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96   

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BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96 (https://dejure.org/1997,2626)
BSG, Entscheidung vom 29.01.1997 - 11 RAr 59/96 (https://dejure.org/1997,2626)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 59/96 (https://dejure.org/1997,2626)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 532
  • NZA-RR 1998, 37
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 2/94

    Wirkungen der Einbeziehung einer in einem Dynamisierungsbescheid getroffenen

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Der Grundgedanke des § 112 Abs. 7 Alt 1 AFG (unbillige Härte) besteht darin, einen Ausgleich für die Fälle zu schaffen, in denen der Arbeitslose gerade in dem verhältnismäßig kurzen Bemessungszeitraum, der für die Regelbemessung nach § 112 Abs. 1 bis 6 AFG maßgeblich ist, ein wesentlich geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat, als es seinen überwiegend ausgeübten beitragspflichtigen Tätigkeiten entspricht (vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11 mwN).

    Denn diese Umstände sind für die Annahme einer unbilligen Härte ohne Belang (vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11 mwN).

    Dies läßt sich im übrigen auch der bereits vom LSG und vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG entnehmen (vgl SozR 3-4100 § 44 Nr. 11; ebenso BSG-Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 89/95 - letzteres zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffs sind in § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG nicht näher definiert, vielmehr wird nur auf die Rechtsfolgen des § 112 Abs. 7 AFG verwiesen (vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 11 mwN).

    Soweit er sich dafür auf die Entscheidung des 7. Senats vom 9. Februar 1995 (SozR 3-4100 § 44 Nr. 11) beruft, hat er diese Entscheidung offenbar mißverstanden.

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94

    Bemessung des Unterhaltsgeldes bei Arbeitsentgelt aus einer unmittelbar vor

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Von dieser Bemessungsvorschrift ist - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt hat - für den Regelfall auszugehen (vgl BSGE 76, 77, 78 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSG-Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 89/95 - letzteres zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der erkennende Senat schon ausgeführt hat (vgl BSGE 76, 77, 79 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSG-Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen), bezweckte der Gesetzgeber mit dieser Mindestgarantie-Regelung eine Besitzstandswahrung, um die Motivation von Arbeitslosen zur Teilnahme an notwendigen Bildungsmaßnahmen zu fördern.

    Wie das BSG wiederholt entschieden hat, ergibt sich sowohl aus der Entwicklung des Uhg (§§ 44, 46 AFG) als auch aus der gesetzestechnischen Verknüpfung der Bemessung des Uhg mit der des Alg, daß der zunächst eigenständige Charakter des Uhg im Verhältnis zum Alg bzw zur Alhi zugunsten einer weitgehenden Anlehnung der Uhg-Bemessung an die Alg-Bemessung aufgegeben worden ist (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSGE 76, 77, 81 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12).

    Dieses Grundprinzip hat auch unter Berücksichtigung der Sondervorschrift des § 44 Abs. 3 AFG weiterhin seine Gültigkeit (vgl BSGE 76, 77 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12 - dort speziell zu § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG).

    Dies entspricht auch der - bereits oben erwähnten - primären Lohnersatzfunktion des Uhg ebenso wie des Alg und trägt dem Gedanken Rechnung, daß das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen "Indizwirkung" sowohl für den bisherigen Lebenszuschnitt als auch für das erzielbare Arbeitseinkommen hat (vgl BSGE 76, 77, 80 ff = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSGE 76, 162, 163 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 mwN).

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 87/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Fehlen gesetzlicher Grundlage - Begriff des

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Von dieser Bemessungsvorschrift ist - wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt hat - für den Regelfall auszugehen (vgl BSGE 76, 77, 78 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSG-Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 89/95 - letzteres zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn für den Kläger ergäbe sich hier - wie die Ausführungen zu 2.1 und 2.2 gezeigt haben - keine günstigere Bemessung (vgl auch BSG-Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 - nicht veröffentlicht).

    Dies läßt sich im übrigen auch der bereits vom LSG und vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG entnehmen (vgl SozR 3-4100 § 44 Nr. 11; ebenso BSG-Urteile vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 und 89/95 - letzteres zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Etwas anderes, nämlich ein Anwendungsfall des § 112 Abs. 7 Alt 1 AFG, könnte allerdings dann anzunehmen sein, wenn der Teilnehmer zwar im Bemessungszeitraum nur teilzeitbeschäftigt, im übrigen aber während der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung überwiegend vollschichtig beschäftigt gewesen wäre (vgl BSG-Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 87/95 - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 12.09.1996 - 7 RAr 90/95

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höheres Unterhaltsgeld - Anforderungen an eine

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Der durch den Bezug von Alg begründete Besitzstand ist jedenfalls gewahrt, wobei hier offenbleiben kann, ob bei der Feststellung des Uhg ohne weitere Richtigkeitskontrolle von dem der Bemessung des Alg zugrunde liegenden Entgelt auszugehen wäre (vgl dazu: BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 7; andererseits BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23; ebenfalls offengelassen in BSG-Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - nicht veröffentlicht).

    Ein Härtefall iS des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG wäre auch dann denkbar, wenn beispielsweise wegen der Erfordernisse der Kinderbetreuung der Teilnehmer nur einer Teilzeitarbeit nachgehen konnte, jedoch die einer Vollbeschäftigung entgegenstehenden Gründe fortgefallen sind (vgl dazu nicht veröffentlichtes BSG-Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - ähnlich auch Dienstbl RdErl der BA 36/76, Ziff 10.51).

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80

    Zwischenbeschäftigung während eines Arbeitslosengeld-Bezuges

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Wie das BSG wiederholt entschieden hat, ergibt sich sowohl aus der Entwicklung des Uhg (§§ 44, 46 AFG) als auch aus der gesetzestechnischen Verknüpfung der Bemessung des Uhg mit der des Alg, daß der zunächst eigenständige Charakter des Uhg im Verhältnis zum Alg bzw zur Alhi zugunsten einer weitgehenden Anlehnung der Uhg-Bemessung an die Alg-Bemessung aufgegeben worden ist (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSGE 76, 77, 81 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12).

    Bei beiden Leistungen ist der Gesetzgeber von einem einheitlichen Grundprinzip ausgegangen, nämlich der Anknüpfung aller laufenden Leistungen (zum Lebensunterhalt) an das ausfallende Nettoarbeitsentgelt (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 17).

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Dies entspricht auch der - bereits oben erwähnten - primären Lohnersatzfunktion des Uhg ebenso wie des Alg und trägt dem Gedanken Rechnung, daß das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen "Indizwirkung" sowohl für den bisherigen Lebenszuschnitt als auch für das erzielbare Arbeitseinkommen hat (vgl BSGE 76, 77, 80 ff = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSGE 76, 162, 163 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22 mwN).
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 , § 112 Abs. 7 AFG

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Wie der erkennende Senat schon ausgeführt hat (vgl BSGE 76, 77, 79 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12; BSG-Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 89/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen), bezweckte der Gesetzgeber mit dieser Mindestgarantie-Regelung eine Besitzstandswahrung, um die Motivation von Arbeitslosen zur Teilnahme an notwendigen Bildungsmaßnahmen zu fördern.
  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90

    Rechtmäßigkeit des Arbeitslosengeldbescheides bei der Bemessung des

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Der durch den Bezug von Alg begründete Besitzstand ist jedenfalls gewahrt, wobei hier offenbleiben kann, ob bei der Feststellung des Uhg ohne weitere Richtigkeitskontrolle von dem der Bemessung des Alg zugrunde liegenden Entgelt auszugehen wäre (vgl dazu: BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 7; andererseits BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23; ebenfalls offengelassen in BSG-Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - nicht veröffentlicht).
  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Danach regelt der durch das 7. AFG-ÄndG neu gefaßte Abs. 3 des § 44 AFG "wie bisher" Ausnahmen von der grundsätzlich nach § 112 AFG vorzunehmenden Bemessung des Uhg (BT-Drucks 10/3923 S 18).
  • BSG, 25.06.1987 - 11b RAr 45/86

    Arbeitsentgelt - Unterhaltsgeld

    Auszug aus BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96
    Die Sondervorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG greift erst dann ein, wenn die Regelbemessung nach § 44 Abs. 2 AFG ungünstiger wäre (vgl BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48).
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83

    Bindungswirkung von Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden

  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 30/09 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen

    So hat die Rechtsprechung zum früheren Bemessungsrecht es zu Recht abgelehnt, einen Härtefall iS des § 112 Abs. 7 AFG unter Vernachlässigung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift schon dann anzunehmen, wenn das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen unter dem erzielbaren Arbeitsentgelt liegt, das bei Anwendung der Norm für die Bemessung maßgebend wäre (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 16) .
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 46/02 R

    Unterhaltsgeld - Bemessungsentgelt - Besonderheiten bei der Höhe -

    Zu dieser Norm hatte das BSG eine ständige und gefestigte Rechtsprechung entwickelt, nach der allein die wöchentliche Dauer der Maßnahme (im Verhältnis zur Arbeitszeit im Bemessungszeitraum oder im Verhältnis zur tatsächlich möglichen Arbeitszeit während der Maßnahme) den Tatbestand einer unbilligen Härte grundsätzlich nicht begründen konnte (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 91/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 AFG; BSG Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - DBlR Nr. 4298 zu § 44 und Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - DBlR Nr. 4299 zu § 44 AFG; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 16).

    Weiterhin wurde betont, dass das Uhg in seiner Bemessung und Funktion dem Alg immer mehr angenähert worden ist (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 16 S 75 f) und ihm deshalb - wie dem Alg - primär eine Lohnersatzfunktion zukommt, wobei das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt Indizwirkung sowohl für den bisherigen Lebenszuschnitt als auch für das erzielbare Arbeitsentgelt hat (aaO, S 77).

  • LSG Brandenburg, 13.04.2005 - L 30 AL 30/03

    Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsgeldes;

    Denn aus der unterhaltssichernden Funktion des Uhg folgt kein Vergütungsanspruch für die während dieser Maßnahme aufgewandte Zeit (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 15; BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 16; BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 88/95 - BSG, Urteil vom 12. September 1996 - 7 RAr 90/95 - ).

    Im Rahmen der unbilligen Härte ist daher in erster Linie auf die nunmehr in § 116 Nr. 2 SGB III normierte Lohnersatzfunktion des Uhg abzustellen und dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen eine Indizwirkung sowohl für den bisherigen Lebensabschnitt, als auch für das erzielbare Arbeitseinkommen hat (s. BSG, SozR 3-4100 § 44 Nr. 16; BSG, Urteil vom 03. Juli 2003 - B 7 AL 46/02 R -).".

  • SG Augsburg, 14.12.2015 - S 5 AL 404/13

    Keine Gewährung eines Eingliederungszuschusses

    Er stellt mithin einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1995, 7 RAr 2/94; BSG, Urteil vom 29.01.1997, 11 RAr 59/96; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2001, L 9 AL 51/01).
  • LSG Hessen, 13.10.2004 - L 6 AL 465/02

    Abzweigung von Unterhaltsgeld - Verletzung der Unterhaltspflicht - Höhe des

    Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften hat die Beklagte (weil ein Fall der Härte gem. § 158 Abs. 2 SGB III erkennbar nicht vorlag - vgl. z. B. Urteil des BSG vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 59/96 - und vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 46/02 R -), das UHG zutreffend bemessen; insoweit sind auch von der Klägerin keine Einwände erhoben worden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2003 - L 15 AL 35/01
    Eine allein aus arbeitsmarktlichen Gründen ausgeübte Teilzeitbeschäftigung könne die Annahme eines Härtefalles nicht rechtfertigen (Bundessozialgericht - BSG - vom 29.1.1997 - 11 RAr 59/96).

    Auch die Entscheidung des BSG vom 29. Januar 1997 (SozR 3-4100 § 44 Nr. 16) kann für das vom SG gefundene Ergebnis nicht herangezogen werden.

  • LSG Bayern, 01.08.2001 - L 12 KA 89/00
    Der Begriff der "unbilligen Härte" bzw. der "Unbilligkeit" wird im Übrigen in zahlreichen Vorschriften des Sozialrechts verwendet (beispielsweise sei nur verwiesen auf die §§ 2 Abs. 1 OEG, 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, 112 Abs. 7 AFG), wobei die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den genannten Vorschriften jeweils von einer vollen Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffes der "unbilligen Härte" bzw. der "Unbilligkeit" ausgeht (vgl. Urteile des BSG vom 18. April 2001, Az.: B 9 VG 3/00 R und B 9 VG 5/00 R zu § 2 Abs. 1 OEG; Urteil des BSG vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 89/99 R, und BSG, Urteil vom 25. Juni 1999, Az.: B 7 AL 64/98 R, jeweils zu § 112 Abs. 7 AFG; Urteil des BSG vom 29. Januar 1997, Az.: 11 RAr 59/96 zu § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG; von einem von den Gerichten nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes bei der Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes "in besonderen Härtefällen" in § 182c Satz 3 RVO a.F. ging dagegen das BSG in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981, NJW 1982 S.2631 f. aus).
  • LSG Bayern, 26.09.2001 - L 12 KA 86/00

    Honrarverteilung auf der Grundlage eines HVM; Bildung individueller

    Der Begriff der "unbilligen Härte" bzw. der "Unbilligkeit" wird im Übrigen in zahlreichen Vorschriften des Sozialrechts verwendet (beispielsweise sei nur verwiesen auf die §§ 2 Abs. 1 OEG, 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, 112 Abs. 7 AFG), wobei die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den des unbestimmten Rechtsbegriffes der "unbilligen Härte" bzw. der "Unbilligkeit" ausgeht (vgl. Urteile des BSG vom 18. April 2001, Az.: B 9 VG 3/00 R und B 9 VG 5/00 R zu § 2 Abs. 1 OEG; Urteil des BSG vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 89/99 R, und BSG, Urteil vom 25. Juni 1999, Az.: B 7 AL 64/98 R, jeweils zu § 112 Abs. 7 AFG; Urteil des BSG vom 29. Januar 1997, Az.: 11 RAr 59/96 zu § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG; von einem von den Gerichten nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes bei der Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes "in besonderen Härtefällen" in § 182c Satz 3 RVO a.F. ging dagegen das BSG in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981, NJW 1982 S.2631 f. aus).
  • SG Stade, 25.08.2009 - S 6 AL 25/07

    Anforderungen für die Annahme einer unbilligen Härte i.R.e. erweiterten

    Eine Ausnahme von der Regelbemessung und damit ein Härtefall ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die Regelbemessung zu unerträglichen Ergebnissen führen würde (vgl BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 59/96 - SozR 3-4100 § 44 Nr. 16).
  • LSG Bayern, 26.02.2002 - L 10 AL 193/98

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ;

    Damit steht gleichzeitig fest, dass die Sondervorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG nicht greift, weil die Regelbemessung nach § 44 Abs. 2 AFG nicht ungünstiger ist (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48; BSG vom 29.01.1997 - 11 RAr 59/96).
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