Rechtsprechung
   BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5860
BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R (https://dejure.org/2019,5860)
BSG, Entscheidung vom 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R (https://dejure.org/2019,5860)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - B 2 U 22/17 R (https://dejure.org/2019,5860)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5860) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Beitragspflicht für Beschäftigte, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind - § 128 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VII bestimmt die Beitragsfreiheit für diese Personen - kein unionsrechtliches Durchführungsverbot - Rücknahmepflicht für die ...

  • Wolters Kluwer

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Beschäftigte; Befugnis d...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Beschäftigte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    Bei dem nationalen Beitragserhebungsverbot für (alle) Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind, handelt es sich jedoch um keine (negative) Beihilfe (dazu unter a) , die neu eingeführt oder umgestaltet worden ist (dazu unter b) und deshalb vor ihrer Durchführung angemeldet ("notifiziert") werden und eine Präventivkontrolle passieren müsste, sondern allenfalls um "bestehende Beihilferegelungen" iS des Art. 108 Abs. 1 S 1 AEUV, die durchgeführt werden können, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

    Derartige "bestehende Beihilferegelungen" können indes durchgeführt werden, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

    Solche "bestehenden Beihilferegelungen" iS des Art. 108 Abs. 1 S 1 AEUV können indes durchgeführt werden, solange die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat (EuGH vom 15.3.1994 - C-387/92 - Juris) .

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    Diese müssen ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes den Notfalltransport von kranken oder verletzten Personen flächendeckend zu jeder Zeit, zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität sicherstellen (vgl dazu allgemein EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) .

    Zudem handelt es sich bei Notfalltransportleistungen um "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI), wie der EuGH (vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner und vom 29.4.2010 - C-160/08 - Juris RdNr 125) bereits mehrfach entschieden hat.

    Die mit DAWI, dh Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, typischerweise verbundenen Defizite und strukturellen Nachteile - hier: Sicherstellung des Notfalltransports verunglückter, verletzter oder akut erkrankter Personen flächendeckend zu jeder Zeit, bedarfsgerecht zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin und Technik ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes (EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) - darf jeder Mitgliedstaat durch Zuschüsse oder Belastungsminderungen an anderer Stelle (zB durch eine Freistellung von öffentlich-rechtlichen Abgaben) angemessen ausgleichen (EuGH vom 24.7.2003 - C-280/00 - NJW 2003, 2515 - Altmark Trans GmbH; Kühling in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art. 107 RdNr 40 ff) , wobei eine Befreiung von Unfallversicherungsbeiträgen im Umfang von jährlich 103, 69 EUR für jeden in der Unglückhilfe Beschäftigten weder unangemessen ist noch zu einer Überkompensation führt.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    Denn die Beitragsfreiheit begünstige den Kläger im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, was nach dem Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris) mit europäischem Beihilferecht unvereinbar sei.

    Soweit sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris; nachgehend EuGH vom 9.6.2011 - C-71/09 ua - Juris - "Comitato 'Venezia vuole vivere' ua" mit Anm Schwendinger, EuZW 2011, 746) beruft, übersieht sie, dass die dort in Rede stehende Sozialbeitragsbefreiung nur für einen regional eng begrenzten, spezifischen Unternehmerkreis (mit Sitz im Stadtgebiet Venedig und Chioggia) galt.

  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    Dazu heißt es in der Entwurfsbegründung des UVNG (BT-Drucks IV/120, S 69 zu § 768) : "Die Vorschrift schließt an § 896 RVO an".
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    Die mit DAWI, dh Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, typischerweise verbundenen Defizite und strukturellen Nachteile - hier: Sicherstellung des Notfalltransports verunglückter, verletzter oder akut erkrankter Personen flächendeckend zu jeder Zeit, bedarfsgerecht zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin und Technik ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes (EuGH vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner) - darf jeder Mitgliedstaat durch Zuschüsse oder Belastungsminderungen an anderer Stelle (zB durch eine Freistellung von öffentlich-rechtlichen Abgaben) angemessen ausgleichen (EuGH vom 24.7.2003 - C-280/00 - NJW 2003, 2515 - Altmark Trans GmbH; Kühling in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art. 107 RdNr 40 ff) , wobei eine Befreiung von Unfallversicherungsbeiträgen im Umfang von jährlich 103, 69 EUR für jeden in der Unglückhilfe Beschäftigten weder unangemessen ist noch zu einer Überkompensation führt.
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    Zudem handelt es sich bei Notfalltransportleistungen um "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI), wie der EuGH (vom 25.10.2001 - C-475/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz Glöckner und vom 29.4.2010 - C-160/08 - Juris RdNr 125) bereits mehrfach entschieden hat.
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    Soweit sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des EuG vom 28.11.2008 (T-254/00 ua - Juris; nachgehend EuGH vom 9.6.2011 - C-71/09 ua - Juris - "Comitato 'Venezia vuole vivere' ua" mit Anm Schwendinger, EuZW 2011, 746) beruft, übersieht sie, dass die dort in Rede stehende Sozialbeitragsbefreiung nur für einen regional eng begrenzten, spezifischen Unternehmerkreis (mit Sitz im Stadtgebiet Venedig und Chioggia) galt.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    "Beihilfen" sind alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen (vgl EuGH vom 19.12.2018 - C-374/17 - Juris RdNr 19 - "A-Brauerei" und EuGH vom 21.12.2016 - C-20/15 P und C-21/15 P - Juris RdNr 53 - "World Duty Free Group"; Art. 1 Buchst a der Verordnung 2015/1589 des Rates vom 13.7.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV - VerfVO - ABl L 248 vom 24.9.2015, S 9) .
  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    "Beihilfen" sind alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen (vgl EuGH vom 19.12.2018 - C-374/17 - Juris RdNr 19 - "A-Brauerei" und EuGH vom 21.12.2016 - C-20/15 P und C-21/15 P - Juris RdNr 53 - "World Duty Free Group"; Art. 1 Buchst a der Verordnung 2015/1589 des Rates vom 13.7.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV - VerfVO - ABl L 248 vom 24.9.2015, S 9) .
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R
    Deshalb gilt für Beiträge - wie für alle sonstigen Abgaben - als allgemeiner Grundsatz, dass beitragsbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Beitragspflichtige den auf ihn entfallenden Beitrag in gewissem Umfang voraussehen, überschauen und vorausberechnen kann (vgl BVerfG vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 ua - BVerfGE 108, 186, 235 = Juris RdNr 174 - Altenpflege-ausbildungsumlage, vom 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, 400 = Juris RdNr 29 - Kirchgeld und vom 28.2.1973 - 2 BvL 19/70 - BVerfGE 34, 348, 365 ff = Juris RdNr 75 - Sonderumlage; vgl zum Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im SGB VII allerdings Spellbrink in Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand 12/2018, § 157 RdNr 5 ff mwN) .
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 11/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

  • BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 107/78

    Berufung - Rechtmäßigkeit eines Sperrzeitbescheides - Erlöschensbescheid -

  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 140/72

    Verfahren - Verbot des Nachschiebens von Gründen - Bewilligungsbescheid -

  • BVerfG, 28.02.1973 - 2 BvL 19/70

    Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung bei Getreideeinfuhren nach europäischem

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 16 U 18/16

    Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die hauptamtlich

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht