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   BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R   

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https://dejure.org/2012,499
BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R (https://dejure.org/2012,499)
BSG, Entscheidung vom 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R (https://dejure.org/2012,499)
BSG, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 10/11 R (https://dejure.org/2012,499)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Arbeitslosenversicherung; Eingliederungsbeitrag; 2008; Verfassungsmäßigkeit; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 S 1 SGB 2, § 46 Abs 1 S 5 SGB 2, § 46 Abs 4 SGB 2 vom 22.12.2007, § 1 SGB 3, § 3 SGB 3
    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 S 1 SGB 2, § 46 Abs 1 S 5 SGB 2, § 46 Abs 4 SGB 2 vom 22.12.2007, § 1 SGB 3, § 3 SGB 3
    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzbedürfnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Eingliederungsbeitrags in der Arbeitslosenversicherung 2008

  • rewis.io

    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzbedürfnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Eingliederungsbeitrags in der Arbeitslosenversicherung 2008

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    § 46 SGB II
    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zahlungen der Arbeitslosenversicherung an Jobcenter rechtens

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Milliardenzahlungen der Arbeitsagentur an Jobcenter rechtmäßig // BSG weist Klagen auf geringeren Sozialversicherungsbeitrag ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 161
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4 f ) .

    Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) .

    (4) Nach der Rechtsprechung des BVerfG lässt die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) .

    (a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs. 4 SGB II (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

    Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage, welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als der Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG unterfallende Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen allerdings dort, wo allgemeine Staatsaufgaben erfüllt werden bzw Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekommen sollen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) .

    Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, das sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65; BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 42; BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 198 f) .

    Dabei ist unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung des Solidarprinzips auf Kosten des Versicherungsprinzips kommt, denn Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG sind keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen (vgl BVerfGE 113, 167, 197 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 43) .

    So hat das BVerfG auf die Einräumung von Leistungsansprüchen zugunsten von nach dem deutschen Einigungsprozess neu in das Leistungssystem hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten auf die Alt-Versicherten qualifiziert (vgl BVerfGE 113, 167, 226 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8, RdNr 111, unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50) .

    Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 11 f; bereits zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr. 1 zu Art. 74 GG) .

    Im Hinblick hierauf hat das BVerfG für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort versichert sind, verneint (vgl BVerfGE 113, 167, 219 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 95, 98 f) .

    Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht (vgl BVerfGE 113, 167, 199 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 49 ff) .

    Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende - Kompetenznorm (vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 62 ff; ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes zur Beigeladenen bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2008 (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6, jeweils mwN) .

    Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 81, 276, 280 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5) verwiesen wird (so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, S 377 ff) , beruht dies auf einem Missverständnis.

    In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 45 f: Feststellungsklage eines Arbeitgebers; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 10 ff) .

    Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 ff; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6) verwiesen (SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 35) , in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht verfassungswidrig.

    Einer insoweit kompetenzgemäßen Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe - etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr) entgegengehalten werden (so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - BSGE 81, 276, 284 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 10; auch Butzer, aaO, S 126 ff, 135 f; ferner Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche Wirkung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) .

    (a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs. 4 SGB II (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

    Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; siehe zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 f) .

    Das BSG ist dieser Rechtsprechung des BVerfG gefolgt und hat ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen "Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von "gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen (vgl BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 8) .

    Es hat darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach "versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als "gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom Bund und aus Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl BSGE 81, 276, 285 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 10) .

    Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende - Kompetenznorm (vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 62 ff; ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes zur Beigeladenen bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    Das BVerfG hat die Einbeziehung von Arbeitgebern in den Kreis der zur Beitragstragung und -zahlung Verpflichteten wegen der "auf Dauer ausgerichteten Sozialbeziehung" zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten als durch die Verfassung gerechtfertigt angesehen (vgl - zur verfassungsrechtlichen Legitimation des Arbeitgeberanteils - BVerfGE 75, 108, 147, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4, 12 f) .

    Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4, 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis erheben können (von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).

    Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4 f ) .

    (a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs. 4 SGB II (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

    Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; siehe zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 f) .

    In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das BVerfG die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum Kreis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (zB BVerfGE 13, 21 = SozR Nr. 3 zu Art. 20 GG ; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 ) .

    Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 11 f; bereits zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr. 1 zu Art. 74 GG) .

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4, 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis erheben können (von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).

    Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Eingliederungsbeitrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen erfolgt, die aus Beiträgen, ua der Beschäftigten, aufgebracht wurden (vgl hierzu den Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen durch den Eingliederungsbeitrag bestand.

    So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen von einer (noch) weitergehenden Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Eingliederungsbeitrags an die Beigeladene beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen.

    Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet.

    Die gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 28) .

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    (1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger seiner Eigenschaft als Versicherter oder Arbeitgeber, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94) .

    Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl BVerfGE 78, 320, 329 ff = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, ferner BVerfGE 67, 26, 38 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54) .

    Das BVerfG hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54) .

    Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl BVerfGE 67, 26, 36 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 53) ; nichts anderes gilt für Arbeitgeber.

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    Auch spätere Rechtsprechung des Senats (etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen Rügen" nicht vor (so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R angegriffenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4) .

    Mit der Ersetzung des von der Beigeladenen zu erstattenden Aussteuerungsbetrags (s dazu näher Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R) durch einen von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag verpflichtet der Gesetzgeber die Beigeladene weiterhin zu einer aufwandsbezogenen Zahlung an den Bund.

    § 46 Abs. 4 SGB II führte bei der Beigeladenen im Jahr 2008 zu Ausgaben in Höhe von 5 Mrd Euro (zitiert nach der im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R abgegebenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7.5.2010 S 8; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5 Mrd Euro).

    Auch ist die Verwendung von Mitteln der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion nicht schon per se verfassungswidrig (s dazu Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R, dort unter 2.a) bb) (5)) .

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 6/00 R

    Krankenkasse - Zahlung - Risikostrukturausgleich - Versicherter - Beitragshöhe -

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2008 (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6, jeweils mwN) .

    Auch spätere Rechtsprechung des Senats (etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen Rügen" nicht vor (so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R angegriffenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4) .

    In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 45 f: Feststellungsklage eines Arbeitgebers; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 10 ff) .

    Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 ff; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6) verwiesen (SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 35) , in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht verfassungswidrig.

  • BVerfG, 30.04.1986 - 1 BvR 218/85
    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4, 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis erheben können (von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).

    (1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger seiner Eigenschaft als Versicherter oder Arbeitgeber, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94) .

    Diese Rechtsprechung hat das BVerfG auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris: Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers; BVerfG SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) .

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    Im Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung - zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr. 10 S 32 f; BVerfGE 72, 9, 20 = SozR 4100 § 104 Nr. 13 S 13) .

    Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr. 10 S 32) .

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
    (1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger seiner Eigenschaft als Versicherter oder Arbeitgeber, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94) .

    Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl BVerfGE 78, 320, 329 ff = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, ferner BVerfGE 67, 26, 38 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54) .

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 04.11.1994 - 1 BvR 1483/94

    Erstreckung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesanstalt für Arbeit auf das

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 51/89

    Krankenversicherung - Beitragserhöhung - Zulässigkeit

  • BVerfG, 26.06.1961 - 1 BvL 17/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Krankenversicherungspflicht

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

  • BVerfG, 29.12.1999 - 1 BvR 679/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sog. versicherungsfremde Leistungen

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Konjunkturzuschlag

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Waisenrente I

  • BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die

    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 10/11 R -,.

    Durch Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 10/11 R -, BSGE 110, 161, wies das Bundessozialgericht auch diese Revision als unbegründet zurück.

    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Derartige "äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen" habe der Gesetzgeber nicht überschritten (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründeten strengen Zweckbindung der Beiträge, die nur solche Finanzierungsregelungen zulasse, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufwiesen, "(noch) als kompetenzgemäß" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die durch den Aussteuerungsbetrag und den Eingliederungsbeitrag erhobenen Mittel "dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit" gehöre (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Ein ausreichender "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft habe bestanden (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die Transfers stünden "(noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug" zur Arbeitsvermittlung und zur Arbeitslosenversicherung (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Jedoch lasse sich einer "solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen" (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ), da die Arbeitsförderung rechtskreisübergreifend stattfinde und unabhängig davon sei, ob Leistungen aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammten.

    Die beiden Finanzierungsregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 seien wegen ihres sachlich-gegenständlichen Bezugs zum Bereich der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und wegen der zum 1. Januar 2005 erfolgten Entlastung der "Solidargemeinschaft des SGB III" auch als verhältnismäßig anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ; genannt sind der Wegfall der Kosten für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfeempfängern ab 2005 beziehungsweise die Begrenzung der Finanzierungsbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit ab 2008).

    Zu der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führte das Bundessozialgericht aus, die Transferzahlungen seien mit Blick auf die Versicherten als "eigen- bzw gruppennützig" und daher durch den "Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert" anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R

    Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

    Die Mitglieder der Sozialversicherung haben nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann einen Anspruch auf eine verfassungsgerichtliche Überprüfung einer bestimmten Mittelverwendung, wenn sich diese in rechtlich erheblicher Weise (und nicht nur reflexhaft) auf ihre Beitragspflicht, dh die Höhe des konkreten Beitragssatzes, auswirkt (vgl BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50 RdNr 68 ff, 88; zur Klagebefugnis vor den Sozialgerichten in diesen Fällen vgl BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 10/11 R - BSGE 110, 161 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 3, RdNr 13 f mwN) .
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 7/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem

    Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Klägerin als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit sie treffenden Beitragslasten auf das Recht berufen kann (vgl BSGE 110, 161 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 3, RdNr 22, 57, 60) , nicht zu Unrecht zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen zu werden, liegt ein Grundsrechtsverstoß hier jedenfalls nicht vor.
  • LSG Hessen, 06.02.2014 - L 1 KR 59/13

    Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen aus einer

    Insbesondere ist in den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" bezüglich der Berücksichtigung des "privaten Anteils" der Lebensversicherung in § 5 Abs. 4 "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" eine konkretisierende Regelung vorhanden, die das BSG allgemein für erforderlich hält, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012, B 12 KR 10/11 R, juris RdNr. 52 m.w.N.).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R

    Familienlastenausgleich I

    Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007 (BGBl I 3245; dort Art. 2) wurde § 46 Abs. 4 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert und die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund durch die Verpflichtung zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ersetzt (s dazu näher Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 10/11 R) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 4 KR 520/11
    Wie das BSG in seinem Urteil vom 29. Februar 2012, B 12 KR 10/11 R (BSGE 110, 161 ff) ausgeführt hat, ergibt die Auslegung der angefochtenen Bescheide, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrages auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die erstmalige Feststellung der für das Jahr 2008 tatsächlich bereits gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist.

    In einem solchen Fall bestehen Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen Rügen" auf der Beitragsseite bzw. Leistungsseite getrennt zu beurteilen (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012, aaO).

    Die Zahlungen der BA im Jahr 2008 wurden damit nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates eingesetzt, sondern stellten (noch) Aufwand für "eigene" Aufgaben der Arbeitslosenversicherung dar (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012, B 12 KR 10/11 R, aaO).

    Dass dem Beitragszahler nicht ohne rechtlichen Grund eine finanzielle Last auferlegt wird, ergibt sich bereits aus den voranstehenden Ausführungen (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 29. Februar 2012, aaO).

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