Rechtsprechung
   BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,360
BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R (https://dejure.org/2012,360)
BSG, Entscheidung vom 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R (https://dejure.org/2012,360)
BSG, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R (https://dejure.org/2012,360)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten - Beschäftigung von Arbeitnehmern

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Familienversicherung; Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten; Beschäftigung von Arbeitnehmern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 5 SGB 5, § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5
    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten - Beschäftigung von Arbeitnehmern

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten - Beschäftigung von Arbeitnehmern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    Ausschluss der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Familienversicherung: Keine (hauptberufliche) Erwerbstätigkeit bei bloßer Wahrnehmung gesellschaftsrechtlicher Pflichten aus Kapitalbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    GmbH-Gesellschafter kostenlos mitversichert

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 122
  • DB 2012, 2408
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 14.07.1977 - 3 RK 80/75

    Familienhilfe - Als Unternehmer tätiger Ehegatte - Arbeitnehmer

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    § 205 RVO enthielt zwar noch keinen dem § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB V entsprechenden Ausschlusstatbestand, dennoch hat das BSG mit Urteilen vom 14.7.1977 (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13) und vom 29.1.1980 (BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33) den Zugang zur Familienhilfe für Selbstständige eingeschränkt.

    Dabei hat es sich zur Begründung ua darauf gestützt, dass nach dem Zweck der Familienhilfe, wie er sich aus dem System der GKV ermitteln ließ, Arbeitgeber nicht zu dem von der Familienhilfe geschützten Personenkreis gehörten (BSGE 44, 142, 143 = SozR 2200 § 205 Nr. 13 S 28) .

    Allerdings trifft es auch unter Geltung des SGB V weiterhin zu, dass die GKV als Teil der Sozialversicherung von dem Grundsatz der Solidarität der Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen sind, beherrscht wird (zur RVO vgl BSGE 44, 142, 144 = SozR 2200 § 205 Nr. 13 S 28 mwN; BSGE 49, 247, 248 f = SozR 2200 § 205 Nr. 33).

    Trotz des beschriebenen Charakters der GKV als Beschäftigtenversicherung und der Gegenüberstellung von Versicherten bzw Mitgliedern und Arbeitgebern bei Finanzierung und Selbstverwaltung lassen weder der Wortlaut des § 5 Abs. 5 SGB V noch die Materialien hierzu (BT-Drucks 11/2237, S 159 f) erkennen, dass die Arbeitgeberstellung als solche generell zu einem Ausschluss vom Kreis der Versicherten führen soll, was gleichzeitig zur Folge hätte, dass ihnen auch der Zugang zur GKV über die Familienversicherung versperrt wäre (§ 10 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB V; vgl zu § 205 RVO: BSGE 44, 142, 145 f = SozR 2200 § 205 Nr. 13 S 28 mwN; BSGE 49, 247, 249 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).

    Sofern hiernach aufgrund der von den Verfassern des GRG gewählten Formulierungen entgegen dem Urteil des BSG vom 14.7.1977 (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13) die Möglichkeit der Familienversicherung für einen - nicht hauptberuflich und nur mit geringfügigem Einkommen - als Unternehmer tätigen Ehegatten besteht, obwohl der Stammversicherte im Unternehmen seines Ehegatten als Arbeitnehmer tätig ist, obliegt es dem Gesetzgeber, dieses explizit durch eine geeignete gesetzliche Regelung auszuschließen.

  • BSG, 29.01.1980 - 3 RK 38/79

    Familienkrankenpflege - Selbständige Tätigkeit - Familienangehörige

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    § 205 RVO enthielt zwar noch keinen dem § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB V entsprechenden Ausschlusstatbestand, dennoch hat das BSG mit Urteilen vom 14.7.1977 (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13) und vom 29.1.1980 (BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33) den Zugang zur Familienhilfe für Selbstständige eingeschränkt.

    In dem zweiten Urteil (BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33) hat sich das BSG - obwohl es weiterhin den Charakter der "sozialen Krankenversicherung" als Arbeitnehmerversicherung betont - nicht mehr auf eine potentielle Arbeitgeberstellung des Angehörigen gestützt.

    Allerdings trifft es auch unter Geltung des SGB V weiterhin zu, dass die GKV als Teil der Sozialversicherung von dem Grundsatz der Solidarität der Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen sind, beherrscht wird (zur RVO vgl BSGE 44, 142, 144 = SozR 2200 § 205 Nr. 13 S 28 mwN; BSGE 49, 247, 248 f = SozR 2200 § 205 Nr. 33).

    Trotz des beschriebenen Charakters der GKV als Beschäftigtenversicherung und der Gegenüberstellung von Versicherten bzw Mitgliedern und Arbeitgebern bei Finanzierung und Selbstverwaltung lassen weder der Wortlaut des § 5 Abs. 5 SGB V noch die Materialien hierzu (BT-Drucks 11/2237, S 159 f) erkennen, dass die Arbeitgeberstellung als solche generell zu einem Ausschluss vom Kreis der Versicherten führen soll, was gleichzeitig zur Folge hätte, dass ihnen auch der Zugang zur GKV über die Familienversicherung versperrt wäre (§ 10 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB V; vgl zu § 205 RVO: BSGE 44, 142, 145 f = SozR 2200 § 205 Nr. 13 S 28 mwN; BSGE 49, 247, 249 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).

  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    Eine andere Betrachtungsweise würde insbesondere bei "Tätigkeiten" von Gesellschaftern die Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen unzulässigerweise hinwegfingieren (zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 18 ff).

    Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Beschäftigung durch den die Familienversicherung Begehrenden persönlich erfolgen muss (zur Notwendigkeit, Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen persönlich zu erwirtschaften und Arbeitszeit selbst aufzuwenden, vgl oben b) und - dies vorausgesetzt - unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer GmbH & Co KG von einer persönlichen Beschäftigung durch die Gesellschafter der GmbH (zur Unterscheidung von juristischer und dahinterstehender natürlicher Person vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 15 ff; BSGE 66, 168, 169 f = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 S 3; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 36 S 170 f; zuletzt Senatsurteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4) oder die Kommanditisten (vgl zur unfallrechtlichen Mitunternehmerschaft BSG SozR Nr. 33 zu § 539 RVO; zur GbR BSGE 25, 51, 52; zur Arbeitgeberstellung in einer OHG BSGE 73, 263 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16; zur Haftung des Komplementärs neben der KG im Konkurs BSG Urteile vom 2.3.1973 - 12/3 RK 38/71 - USK 7317 und vom 20.7.1988 - 12 RK 53/86 - ZIP 1988, 1342; keine Arbeitgebereigenschaft des Kommanditisten iS von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG aF, BAG AP Nr. 25 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 70, 350; BAG Urteil vom 23.6.1992 - 9 AZR 276/91; anders für einen Komplementär BAGE 117, 151 mwN zur stRspr) ausgegangen werden kann.

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 3/94

    Streit über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung; Vornahme einer

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    So hat der Senat bereits zur Frage einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit iS von § 240 Abs. 4 S 2 SGB V für den Fall einer ausschließlich einen Einzelhandel betreibenden freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten nicht auf die (alleinige) Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern auf deren Umfang abgestellt (BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 3/94 - Die Beiträge 1994, 479; dem folgend Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 6/2010, § 240 SGB V RdNr 40).

    Dies hatte der Senat bereits im Urteil vom 10.3.1994 dahinstehen lassen, aber ausgeführt, dass iS des § 240 Abs. 4 S 2 SGB V eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit in der Regel jedenfalls dann gegeben ist, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird (BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 3/94 - Die Beiträge 1994, 479; dem folgend Baier in Krauskopf, aaO, § 240 SGB V RdNr 40; vgl auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 10 RdNr 69, Stand der Einzelkommentierung 1/10).

  • BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97

    Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL, Gewinn aus

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    Entgegen der Ansicht des LSG erschöpft sich die Bedeutung des Tatbestandselements "hauptberuflich" nicht in der gewichtenden Abgrenzung gegenüber parallel ausgeübten Beschäftigungen, wie sie für die Frage des Ausschlusses der grundsätzlich an eine solche Beschäftigung anknüpfenden eigenen Versicherungspflicht in § 5 Abs. 5 SGB V im Vordergrund steht (vgl zu § 5 Abs. 5 SGB V: BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3; Peters in Kasseler Komm, § 5 SGB V RdNr 185, Stand der Einzelkommentierung 4/2011).

    Vielmehr hat das BSG bereits entschieden, dass die Kriterien, auf die bei der Abwägung zwischen Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung einer Beschäftigung und einer parallel hierzu ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V abzustellen ist, sich von vornherein allein auf die Person des Versicherten beziehen; dieser muss also sowohl das Arbeitsentgelt als auch das Arbeitseinkommen selbst erwirtschaften als auch die zu vergleichende Arbeitszeit selbst aufwenden (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3).

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 2/94

    Versicherungspflichtig von Haupterwerbslandwirten in der landwirtschaftlichen

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    Entgegen der Ansicht des LSG erschöpft sich die Bedeutung des Tatbestandselements "hauptberuflich" nicht in der gewichtenden Abgrenzung gegenüber parallel ausgeübten Beschäftigungen, wie sie für die Frage des Ausschlusses der grundsätzlich an eine solche Beschäftigung anknüpfenden eigenen Versicherungspflicht in § 5 Abs. 5 SGB V im Vordergrund steht (vgl zu § 5 Abs. 5 SGB V: BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3; Peters in Kasseler Komm, § 5 SGB V RdNr 185, Stand der Einzelkommentierung 4/2011).

    Dementsprechend stellt auch die Entwurfsbegründung des GRG zu § 5 Abs. 5 SGB V (allerdings in Abgrenzung zu daneben ausgeübter weiterer Erwerbstätigkeit) zur Umschreibung des Begriffs "hauptberuflich" auf die wirtschaftliche Bedeutung und den zeitlichen Aufwand der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab (BT-Drucks 11/2237, S 159; vgl auch BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 2 und Nr. 3).

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    Allein das Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten führt nicht zum Ausschluss von der Familienversicherung wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit (Fortführung von BSG vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R = SozR 4-2500 § 10 Nr. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R - SozR 4-2500 § 10 Nr. 9 RdNr 10 ff) führt dies allein nicht schon zum Ausschluss von der Familienversicherung wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit.

  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 276/91
    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Beschäftigung durch den die Familienversicherung Begehrenden persönlich erfolgen muss (zur Notwendigkeit, Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen persönlich zu erwirtschaften und Arbeitszeit selbst aufzuwenden, vgl oben b) und - dies vorausgesetzt - unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer GmbH & Co KG von einer persönlichen Beschäftigung durch die Gesellschafter der GmbH (zur Unterscheidung von juristischer und dahinterstehender natürlicher Person vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 15 ff; BSGE 66, 168, 169 f = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 S 3; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 36 S 170 f; zuletzt Senatsurteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4) oder die Kommanditisten (vgl zur unfallrechtlichen Mitunternehmerschaft BSG SozR Nr. 33 zu § 539 RVO; zur GbR BSGE 25, 51, 52; zur Arbeitgeberstellung in einer OHG BSGE 73, 263 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16; zur Haftung des Komplementärs neben der KG im Konkurs BSG Urteile vom 2.3.1973 - 12/3 RK 38/71 - USK 7317 und vom 20.7.1988 - 12 RK 53/86 - ZIP 1988, 1342; keine Arbeitgebereigenschaft des Kommanditisten iS von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG aF, BAG AP Nr. 25 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 70, 350; BAG Urteil vom 23.6.1992 - 9 AZR 276/91; anders für einen Komplementär BAGE 117, 151 mwN zur stRspr) ausgegangen werden kann.
  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 308/91

    Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Beschäftigung durch den die Familienversicherung Begehrenden persönlich erfolgen muss (zur Notwendigkeit, Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen persönlich zu erwirtschaften und Arbeitszeit selbst aufzuwenden, vgl oben b) und - dies vorausgesetzt - unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer GmbH & Co KG von einer persönlichen Beschäftigung durch die Gesellschafter der GmbH (zur Unterscheidung von juristischer und dahinterstehender natürlicher Person vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 15 ff; BSGE 66, 168, 169 f = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 S 3; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 36 S 170 f; zuletzt Senatsurteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4) oder die Kommanditisten (vgl zur unfallrechtlichen Mitunternehmerschaft BSG SozR Nr. 33 zu § 539 RVO; zur GbR BSGE 25, 51, 52; zur Arbeitgeberstellung in einer OHG BSGE 73, 263 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16; zur Haftung des Komplementärs neben der KG im Konkurs BSG Urteile vom 2.3.1973 - 12/3 RK 38/71 - USK 7317 und vom 20.7.1988 - 12 RK 53/86 - ZIP 1988, 1342; keine Arbeitgebereigenschaft des Kommanditisten iS von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG aF, BAG AP Nr. 25 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 70, 350; BAG Urteil vom 23.6.1992 - 9 AZR 276/91; anders für einen Komplementär BAGE 117, 151 mwN zur stRspr) ausgegangen werden kann.
  • BAG, 28.02.2006 - 5 AS 19/05

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R
    Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Beschäftigung durch den die Familienversicherung Begehrenden persönlich erfolgen muss (zur Notwendigkeit, Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen persönlich zu erwirtschaften und Arbeitszeit selbst aufzuwenden, vgl oben b) und - dies vorausgesetzt - unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer GmbH & Co KG von einer persönlichen Beschäftigung durch die Gesellschafter der GmbH (zur Unterscheidung von juristischer und dahinterstehender natürlicher Person vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 15 ff; BSGE 66, 168, 169 f = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 S 3; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 36 S 170 f; zuletzt Senatsurteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4) oder die Kommanditisten (vgl zur unfallrechtlichen Mitunternehmerschaft BSG SozR Nr. 33 zu § 539 RVO; zur GbR BSGE 25, 51, 52; zur Arbeitgeberstellung in einer OHG BSGE 73, 263 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 16; zur Haftung des Komplementärs neben der KG im Konkurs BSG Urteile vom 2.3.1973 - 12/3 RK 38/71 - USK 7317 und vom 20.7.1988 - 12 RK 53/86 - ZIP 1988, 1342; keine Arbeitgebereigenschaft des Kommanditisten iS von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG aF, BAG AP Nr. 25 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 70, 350; BAG Urteil vom 23.6.1992 - 9 AZR 276/91; anders für einen Komplementär BAGE 117, 151 mwN zur stRspr) ausgegangen werden kann.
  • BSG, 20.07.1988 - 12 RK 53/86

    Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung,

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 39/91

    Verwitwete Angestellte - Krankenversicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 42/92

    Jahresarbeitsentgelt und Versorgungsbezüge einer Witwe oberhalb der

  • BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94

    Versicherungspflicht von Berufsfachschülern

  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 33/96

    Antragspflichtversicherung in der Angestelltenversicherung in der Zeit vor dem

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R

    Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

  • BSG, 02.03.1973 - 3 RK 38/71
  • BSG, 26.05.1966 - 2 RU 178/64

    GbR-Gesellschafter - Gesellschaftsverhältnis - Beschäftigungsverhältnis eines

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93

    Bestehen einer Familienversicherung während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw.

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 41/92

    Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Feststellung des Bestehens

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96

    Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

  • BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R

    Parteiwechsel in der Berufungsinstanz - erstinstanzliche Entscheidung des

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02 R

    Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

    Bei Organwaltern juristischer Personen kann die sozialversicherungsrechtliche Relevanz ihrer gesellschaftsrechtlichen Funktionen ausgeschlossen sein, wenn ein Gesellschafter nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern allein die mit der gesellschaftsrechtlichen Stellung verbundenen Pflichten wahrnimmt (vgl BSGE 110, 122, 124 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 14; für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer vgl BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 9 RdNr 10 ff) .

    Dem ist der Senat auch in einem Fall gefolgt, in dem es um den Ausschluss einer alleinigen Kommanditistin und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG von der Familienversicherung ging (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 15 f).

    Dass eine Hauptberuflichkeit - anders als von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertreten - nicht allein aus der Arbeitgeberstellung als solcher folgt, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 19 ff; beachte ab 23.7.2015 aber § 5 Abs. 5 S 2 SGB V eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015, BGBl I 1211, 1213) .

    Soweit der Senat in einer besonderen Fallkonstellation (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 16) die Qualität einer Tätigkeit angesprochen hat, kann hieraus nichts für die Beurteilung der fraglichen Hauptberuflichkeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers hergeleitet werden.

  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Ihr steht das Recht zu, die Feststellung über das Bestehen einer mit ihrer eigenen Mitgliedschaft verbundenen Familienversicherung zu betreiben (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R - BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 10 mwN; aA SG Speyer Gerichtsbescheid vom 30.8.2018 - S 19 KR 120/17 - juris RdNr 21 ff; zweifelnd Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Februar 2021, § 10 RdNr 201) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 BA 4158/19

    Wann ist Kommanditist einer KG abhängig beschäftigt?

    Der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängender Beschäftigung vorgelagert ist demnach die Frage, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R -, in juris).
  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliche

    Ist die Hauptberuflichkeit einer Beschäftigung oder einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit streitig, so bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen und nicht nach dem korrigierten Wirtschaftswert; für den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es nur auf die des Unternehmers persönlich an (Festhalten an BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 sowie BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R = BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10).

    Der Klägerin kann jedoch im Weiteren nicht darin gefolgt werden, dass bei dem nach § 5 Abs. 5 SGB V anzustellenden gewichtenden Vergleich von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (vgl dazu allgemein BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 15 mwN) bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer stets auf den korrigierten Wirtschaftswert nach § 32 Abs. 6 ALG abzustellen sei (hierzu aa) .

    Dieser Rechtsprechung des 10. Senats des BSG (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) hat sich der erkennende 12. Senat bereits in seinem Urteil vom 29.2.2012 ausdrücklich angeschlossen (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 18) .

  • SG Karlsruhe, 23.11.2020 - S 6 KR 28/18

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Kommanditist -

    In Bezug auf das SGB V hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (betreffend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) eine Kommanditistin, die zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH war, jedoch nicht als selbständig tätig angesehen, weil das Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten zwar in Selbständigkeit erfolge, aber noch keine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" darstelle (BSG, Urt. v. 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R; zust. Berchtold , in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann (Hrsg.), Kommentar zum Sozialrecht, § 5 SGB V Rn. 47a, § 10 SGB V Rn. 5a f.; Zimmermann , in: Sodan (Hrsg.), Handbuch der Krankenversicherung, § 6 Rn. 26).

    Gegen die Notwendigkeit eines zusätzlichen Rechtsverhältnisses dürfte sich wohl auch der historische Gesetzgeber selbst im Jahr 2015 ausgesprochen haben, der in der Begründung zu § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V (BT-Drs. 18/4095, S. 70 f.) ausführt: "Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Februar 2012 (Az. B 12 KR 4/10 R) kann nach geltendem Recht die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer zwar ein Indiz für den Umfang einer selbständigen Tätigkeit sein, von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers allein könne aber kein unbedingter Rückschluss auf die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit gezogen werden.

    Für Selbständige, die Gesellschafter einer Gesellschaft sind, wird eine Arbeitgebereigenschaft auch dann angenommen, wenn die Arbeitnehmer von der Gesellschaft, z. B. einer GmbH oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beschäftigt werden." Diese Gesetzesbegründung nimmt konkret auf das o.g. Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R Bezug, das der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch eine KG keine weitere Bedeutung für die Prüfung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit beigemessen hat, nachdem es bereits das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlich relevanten "Tätigkeit" der Kommanditistin verneint hat, weil es an einer außergesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehung fehle.

    Welchen zeitlichen Mindestumfangs es für die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bedarf, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. BSG, Urt. v. 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R, juris Rn. 17), wobei das Bundessozialgericht zugleich davon ausgeht, dass dem zeitlichen Umfang bei der Ermittlung der "Hauptberuflichkeit" einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen von § 5 Abs. 5 SGB V eine geringere Bedeutung als etwa im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V zukommt, da es im Rahmen von § 5 Abs. 5 SGB V in erster Linie um eine gewichtende Abgrenzung gegenüber parallel ausgeübten Beschäftigungen geht (vgl. BSG, Urt. v. 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R, juris Rn. 15 f.).

  • LSG Hessen, 20.12.2012 - L 8 KR 320/11

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

    Der Kläger nimmt auch nicht nur die mit seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung verbundenen Pflichten wahr, sondern ist als Geschäftsführer aktiv für die Gesellschaft tätig (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.02.2012, B 12 KR 4/10 R).

    In der Zusammenschau mit der Qualität der Tätigkeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.02.2012, B 12 KR 4/10 R für die Auslegung des Merkmals "hauptberuflich" im Rahmen des § 10 Abs. 1 SGB V) können daraus Rückschlüsse für die Bewertung als "hauptberuflich" gezogen werden.

    Das Bundessozialgericht musste die Frage nach einer Mindestzeitgrenze bisher nicht entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 29.02.2012, B 12 KR 4/10 R); es hat im Rahmen des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V dazu ausgeführt, dass eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit in der Regel jedenfalls dann gegeben sei, wenn die selbständige Tätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 10.03.1994, B 12 RK 3/94 R).

    Für diese Rechtsauffassung findet sich keine Stütze im Wortlaut des § 5 Abs. 5 SGB V. Das Bundessozialgericht hat daher auch mit Urteil vom 29.02.2012 (B 12 KR 4/10 R) das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 08.10.2009 (L 5 KR 48/08), auf das sich das Sozialgericht zur Begründung dieser Rechtsauffassung gestützt hat, mit für den Senat nachvollziehbaren Gründen aufgehoben.

  • LSG Hamburg, 27.10.2022 - L 1 KR 9/22

    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Aufnahme einer

    Vor der Gesetzesänderung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz habe das BSG entschieden gehabt, dass selbstständig erwerbstätig im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V nur derjenige sei, der als natürliche Person "selbst" mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübe (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R, juris-Rn. 18) und auch die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer nur ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit sein könne (BSG, a.a.O, Rn. 20).

    Selbstständig erwerbstätig ist nur derjenige, der als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübt, also aus typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeiten relevante Einkünfte erzielt (BSG, Urteile vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R, NJW 2010, 1836, und vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R, NJOZ 2013, 564), was nicht der Fall ist, wenn jemand sich lediglich als "Strohmann" bzw. "Strohfrau" zur Verfügung stellt.

    Auch die alleinige Wahrnehmung von auf Kapitalbeteiligung beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten stellt in der Regel keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit dar (BSG, Urteile vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R - und 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R, jeweils a.a.O.; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Werksstand 112. EL August 2021, § 5 SGB V Rn. 113).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2014 - L 9 KR 262/11

    Familienversicherung - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerin - hauptberuflich

    Organwalter juristischer Personen (z.B. die Geschäftsführerin einer GmbH), die neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung in einer weiteren Beziehung zur juristischen Person stehen und dabei Tätigkeiten ausüben, die nicht allein dem körperschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind, oder die Aufgaben wahrnehmen, die hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art nach über das hinausgehen, was Satzung, Vertrag, Beschlüsse der Organe und allgemeine Übung an Arbeitsverpflichtungen festlegen, oder eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, üben grundsätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus (so zutreffend Ziffer 2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 11. Juni 2013 <"Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit">, veröffentlicht u.a. unter http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/590212/Datei/114902/Hauptberuflich-Selbststaendig.pdf, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R - und vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, juris, jeweils m.w.N.).

    Gleichzeitig ist aus der gesonderten Festlegung einer Einkommensgrenze in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu folgern, dass es für die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht (jedenfalls nicht allein) auf die Höhe des damit erzielten Einkommens ankommen kann, da § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ohnehin nur Tätigkeiten betreffen kann, bei denen das Einkommen unterhalb der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V genannten Schwelle von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße liegt (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R -, juris).

  • LSG Hamburg, 24.01.2022 - L 1 KR 10/22

    Krankenversicherung - Nachweis einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit als

    Selbstständig erwerbstätig ist nur derjenige, der als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübt, also aus typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeiten relevante Einkünfte erzielt (BSG, Urteile vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R, NJW 2010, 1836, und vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R, NJOZ 2013, 564), was nicht der Fall ist, wenn jemand sich lediglich als "Strohmann" bzw. "Strohfrau" zur Verfügung stellt.

    Auch die alleinige Wahrnehmung von auf Kapitalbeteiligung beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten stellt in der Regel keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit dar (BSG, Urteile vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R - und 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R, jeweils a.a.O.; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Werksstand 112. EL August 2021, § 5 SGB V Rn. 113).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Abgrenzung der

    Das gilt (nach der neueren Dogmatik des 12. Senats des BSG): Der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung vorgelagert ist die Frage, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 5 KR 1336/23

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Rückkehr von privat versicherten

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 KR 3424/20

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung - selbstständige

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2016 - L 4 KR 4535/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - L 1 KR 201/17

    Voraussetzungen des Bestehens von Krankenversicherungspflicht für einen Bezieher

  • BSG, 04.09.2013 - B 12 AL 1/12 R

    Arbeitslosenversicherung - selbständige Tätigkeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2016 - L 4 R 3590/15
  • LSG Hamburg, 01.10.2014 - L 1 KR 56/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 - L 1 KR 63/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - L 1 KR 156/14

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie -

  • BSG, 22.03.2018 - B 12 R 65/17 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht von Schlachtern

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 326/12

    Einzelfallhelfer - Sozialhilfe - Beschäftigung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem

  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2119/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.05.2014 - L 4 KR 289/11
  • SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 294/09
  • SG Frankfurt/Oder, 18.12.2012 - S 27 KR 65/11

    Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Krankenkasse für einen selbstständigen

  • BSG, 26.09.2013 - B 12 KR 37/13 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2015 - L 4 KR 309/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht