Rechtsprechung
   BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,491
BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R (https://dejure.org/2012,491)
BSG, Entscheidung vom 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R (https://dejure.org/2012,491)
BSG, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R (https://dejure.org/2012,491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß - Beitragszahler in der Sozialversicherung - grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber ...

  • openjur.de

    Bundesagentur für Arbeit; Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß; Beitragszahler in der Sozialversicherung; grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 46 Abs 1 S 5 SGB 2 vom 30.07.2004, § 46 Abs 4 SGB 2 vom 30.07.2004, § 1 SGB 3, § 3 SGB 3
    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß - Beitragszahler in der Sozialversicherung - grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 46 Abs 1 S 5 SGB 2 vom 30.07.2004, § 46 Abs 4 SGB 2 vom 30.07.2004, § 1 SGB 3, § 3 SGB 3
    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß - Beitragszahler in der Sozialversicherung - grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Erstattung eines Aussteuerungsbetrages durch die Arbeitslosenversicherung an den Bund in 2005

  • rewis.io

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß - Beitragszahler in der Sozialversicherung - grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erstattung eines Aussteuerungsbetrages durch die Arbeitslosenversicherung an den Bund in 2005

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    § 46 SGB II
    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zahlungen der Arbeitslosenversicherung an Jobcenter rechtens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Milliarden-Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit für Eingliederungsmaßnahmen in Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht verfassungswidrig - Klage auf Zahlung niedrigerer Pflichtbeiträge für Sozialversicherungen vor dem Bundessozialgericht erfolglos

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Milliardenzahlungen der Arbeitsagentur an Jobcenter rechtmäßig // BSG weist Klagen auf geringeren Sozialversicherungsbeitrag ab

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Eingliederungsbeitrag für Hartz IV-Empfänger: BSG billigt Milliardensubventionen aus Arbeitslosenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 130
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4 f ) .

    Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) .

    (4) Nach der Rechtsprechung des BVerfG lässt die Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) .

    (a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs. 4 SGB II aF (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

    Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage, welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als der Kompetenzvorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG unterfallende Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen allerdings dort, wo allgemeine Staatsaufgaben erfüllt werden bzw Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekommen sollen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) .

    Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, dass sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65; BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 42; BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 198 f) .

    Dabei ist es unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung des Solidarprinzips auf Kosten des Versicherungsprinzips kommt, denn Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG sind keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen (vgl BVerfGE 113, 167, 197 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 43) .

    So hat das BVerfG auch die Einräumung von Leistungsansprüchen zugunsten von nach dem deutschen Einigungsprozess neu hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten auf die Alt-Versicherten qualifiziert (BVerfGE 113, 167, 226 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 111, unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50) .

    Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 11 f; bereits zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr. 1 zu Art. 74 GG) .

    Im Hinblick hierauf hat das BVerfG für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort versichert sind, verneint (vgl BVerfGE 113, 167, 219 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 95, 98 f) .

    Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht (BVerfGE 113, 167, 199 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 49 ff).

    Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende - Kompetenznorm (vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 62 ff; ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes zur Beigeladenen zu 1. bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.

  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2005 (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6, jeweils mwN) .

    Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 81, 276, 280 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5) verwiesen wird (so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, S 377 ff), beruht dies auf einem Missverständnis.

    In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 45 f; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 10 ff) .

    Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 ff; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6) verwiesen (SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 35), in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht verfassungswidrig.

    Einer insoweit kompetenzgemäßen Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe - etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr) entgegengehalten werden (so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - BSGE 81, 276, 284 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 10; auch Butzer, aaO, S 126 ff, 135 f; ferner Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche Wirkung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) .

    (a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs. 4 SGB II aF (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

    Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; s zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 f) .

    Das BSG ist dieser Rechtsprechung des BVerfG gefolgt und hat ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen "Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von "gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen (vgl BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 8) .

    Es hat darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach "versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als "gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom Bund und aus Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl BSGE 81, 276, 285 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 10) .

    Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende - Kompetenznorm (vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 62 ff; ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes zur Beigeladenen zu 1. bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 55) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4 f ) .

    (a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs. 4 SGB II aF (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

    Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; s zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 f) .

    In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das BVerfG die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum Kreis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (zB BVerfGE 13, 21 = SozR Nr. 3 zu Art. 20 GG ; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 ) .

    Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 11 f; bereits zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr. 1 zu Art. 74 GG) .

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Konjunkturzuschlag

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Aussteuerungsbetrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen zu 1. erfolgte, die aus Beiträgen, ua des Klägers, aufgebracht wurden (vgl hierzu den - Verfassungsbeschwerden gegen den den Aussteuerungsbetrag seit dem Jahr 2008 ersetzenden Eingliederungsbeitrag betreffenden - Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen zu 1. durch den Aussteuerungsbetrag bestand.

    So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen den Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2005 beibehalten bzw von einer Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Aussteuerungsbetrags an die Beigeladene zu 1. beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen.

    Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet.

    Die von den Versicherten gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene zu 1.) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 28) .

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 6/00 R

    Krankenkasse - Zahlung - Risikostrukturausgleich - Versicherter - Beitragshöhe -

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2005 (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6, jeweils mwN) .

    Auch spätere Rechtsprechung des Senats (etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen Rügen" nicht vor (so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4) .

    In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 45 f; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 10 ff) .

    Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 ff; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6) verwiesen (SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 35), in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht verfassungswidrig.

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    (1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94) .

    Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl BVerfGE 78, 320, 329 ff = SozR 1500 § 54 Nr. 86 S 88 f, ferner BVerfGE 67, 26, 38 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54) .

    Das BVerfG hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 54) .

    Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl BVerfGE 67, 26, 36 = SozR 1500 § 54 Nr. 60 S 53) .

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    Im Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung - zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr. 10 S 32 f; BVerfGE 72, 9, 20 = SozR 4100 § 104 Nr. 13 S 13) .

    Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr. 10 S 32) .

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Erstreckung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesanstalt für Arbeit auf das

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    (a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs. 4 SGB II aF (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

    Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; s zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 f) .

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    (a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs. 4 SGB II aF (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

    Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, dass sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 65; BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 42; BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 198 f) .

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

    Auszug aus BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
    Für das Verhältnis zwischen (Leistungs)Ausgaben und Beitragssatz wurde ferner dargelegt, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags treten (vgl BSGE 57, 184, 188 = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 42 f) und Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind (vgl BSGE 57, 184, 192 = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 47) .

    In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr. 10 S 45 f; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 10 ff) .

  • BVerfG, 30.04.1986 - 1 BvR 218/85

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Krankenversicherungspflicht

  • BVerfG, 26.06.1961 - 1 BvL 17/60

    Kirchensteuergesetz

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83
  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 04.11.1994 - 1 BvR 1483/94

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sog. versicherungsfremde Leistungen

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge -

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 51/89

    Krankenversicherung - Beitragserhöhung - Zulässigkeit

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

  • BVerfG, 29.12.1999 - 1 BvR 679/98

    Pflegeversicherung I

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Waisenrente I

  • BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die

    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R -,.

    Durch Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R -, BSGE 110, 130, wies das Bundessozialgericht die Revision im Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet zurück.

    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Derartige "äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen" habe der Gesetzgeber nicht überschritten (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründeten strengen Zweckbindung der Beiträge, die nur solche Finanzierungsregelungen zulasse, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufwiesen, "(noch) als kompetenzgemäß" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die durch den Aussteuerungsbetrag und den Eingliederungsbeitrag erhobenen Mittel "dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit" gehöre (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Ein ausreichender "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft habe bestanden (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die Transfers stünden "(noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug" zur Arbeitsvermittlung und zur Arbeitslosenversicherung (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Jedoch lasse sich einer "solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen" (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ), da die Arbeitsförderung rechtskreisübergreifend stattfinde und unabhängig davon sei, ob Leistungen aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammten.

    Eine hinreichende "Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite" ergebe sich "konzeptionell aus der Art der Berechnung des Aussteuerungsbetrags" (BSGE 110, 130 ); ein gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang liege vor.

    Die beiden Finanzierungsregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 seien wegen ihres sachlich-gegenständlichen Bezugs zum Bereich der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und wegen der zum 1. Januar 2005 erfolgten Entlastung der "Solidargemeinschaft des SGB III" auch als verhältnismäßig anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ; genannt sind der Wegfall der Kosten für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfeempfängern ab 2005 beziehungsweise die Begrenzung der Finanzierungsbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit ab 2008).

    Zu der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führte das Bundessozialgericht aus, die Transferzahlungen seien mit Blick auf die Versicherten als "eigen- bzw gruppennützig" und daher durch den "Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert" anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Für eine Übergangsfrist war das in den Gesetzgebungsmaterialien für den Aussteuerungsbetrag genannte Ziel legitim, die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet wurden, zum größten Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 64 und im Anschluss daran BSGE 110, 130 ).

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit

    Auch spätere Rechtsprechung des Senats (etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen Rügen" nicht vor (so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R angegriffenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4) .

    Mit der Ersetzung des von der Beigeladenen zu erstattenden Aussteuerungsbetrags (s dazu näher Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R) durch einen von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag verpflichtet der Gesetzgeber die Beigeladene weiterhin zu einer aufwandsbezogenen Zahlung an den Bund.

    § 46 Abs. 4 SGB II führte bei der Beigeladenen im Jahr 2008 zu Ausgaben in Höhe von 5 Mrd Euro (zitiert nach der im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R abgegebenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7.5.2010 S 8; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5 Mrd Euro).

    Auch ist die Verwendung von Mitteln der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion nicht schon per se verfassungswidrig (s dazu Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R, dort unter 2.a) bb) (5)) .

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 KR 11/20 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter -

    Dies erfordert nicht nur eine besondere Rechtfertigung für die Erhebung von Beiträgen dem Grunde nach (vgl BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 5/10 R - BSGE 110, 130 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 2, RdNr 58) dafür, dass freiwillig Versicherte im Unterschied zu anderen freiwillig Versicherten in höherem Maße zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.
  • LSG Hessen, 18.07.2019 - L 1 KR 654/18

    Rentenversicherung

    Erfolgt ein Arbeitgeberwechsel, handelt es sich um eine andere Beschäftigung und die Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber wird daher nicht mehr von der zuvor erteilten Befreiung erfasst (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012, B 12 KR 3/11 R, Rdnr. 19 und B 12 KR 5/10 R, Rdnr. 23, Urteil vom 5. Dezember 2017, B 12 KR 11/15 R, Rdnr. 21 sowie Urteil vom 22. März 2018, B 5 RE 5/16 R, Rdnr. 43 - jeweils juris; Segebrecht in: Kreikebohm, § 6 SGB VI, 5. Aufl., Rdnr. 44. Eine Ausnahme gilt in den Fällen des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB, wenn sich Aufgabengebiet und arbeitsrechtliche Stellung nicht ändern, s. Gürtner, KassKomm, § 6 SGB VI, Rdnr. 31).
  • BSG, 14.03.2016 - B 12 KR 95/15 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Beitragszahler in der Sozialversicherung aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten und allenfalls geltend machen kann, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten (vgl BSGE 110, 130 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 2, Leitsatz 2 und RdNr 14 ff mwN).
  • BSG, 21.09.2017 - B 12 KR 40/16 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht; Grundsatzrüge; Kein Anspruch auf

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Beitragszahler in der Sozialversicherung aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten und allenfalls geltend machen kann, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten (vgl BSGE 110, 130 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 2, Leitsatz 2 und RdNr 14 ff mwN).
  • SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 Nr. 12 GG, auf die sich die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ausdrücklich beruft (siehe Begründung Allgemeiner Teil, Teil. I, 2. Absatz, in: Bundestagsdrucksache 16/6741vom 18.10.2007, a.A. etwa Hase: Der neue Eingliederungsbeitrag, SozSicherheit 2008, 25 ff, 26), selbst dann gegeben, wenn es sich bei dem Gesetz über die Grundsicherung für Arbeitssuchende überwiegend um Regelungen über die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 7 GG handelt (wie hier bereits: SG Berlin, Urteil vom 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06 - nicht rechtskräftig, da Sprungrevision zum BSG: B 12 KR 5/10 R).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht