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   BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R   

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BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R (https://dejure.org/2007,5039)
BSG, Entscheidung vom 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R (https://dejure.org/2007,5039)
BSG, Entscheidung vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R (https://dejure.org/2007,5039)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Kosten der Arbeit eines nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnenden Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als "notwendige Aufwendungen"; Beschränkung der staatlichen Leistung von Prozesskostenhilfe (PKH); Gleichbehandlung von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    Grundsätzlich darf jedenfalls auch für eine Tätigkeit nach Art. 1 § 7 RBerG ein Entgelt gefordert werden (vgl BGHZ 15, 315).

    Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.1954 (BGHZ 15, 315 ff) werden die Grenzen des Art. 1 § 7 RBerG überschritten, wenn die auf seiner Grundlage erlaubnisfrei agierende Vereinigung sich ein Entgelt zahlen lässt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände vorgesehenen Gebührensystems berechnet wird.

    Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 1 § 7 RBerG würde es aber widersprechen, wenn die maßgebliche Entgeltregelung so gestaltet wäre, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellte (vgl BGHZ 15, 315).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    12 Abs. 1 GG gewährleistet sowohl die Berufsausübung als auch Berufswahl und konkretisiert damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 97, 12 ff).

    Eingriffe in die Berufswahl sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes sowie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 ff).

    Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn sonst diejenigen Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen gerade zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, aaO).

  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    Derartige Kosten für Zeit- und Arbeitsaufwand sowie für allgemeinen Geschäftsbetrieb eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien jedoch nach dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.4.1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 360 Nr. 7) nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig.

    Das Urteil des BSG vom 24.4.1996 (aaO) betreffe nicht den vorliegenden Fall einer Rechtsschutz gGmbH, im Übrigen beruhe es nicht auf einer korrekten Gesetzesanwendung und lasse sich auch nicht auf die Erstattungsregelung in § 91 Abs. 1 und 2 ZPO stützen.

    Für diese Ansicht hat sich das SG auf höchstrichterliche Rechtsprechung berufen (Urteil vom 24.4.1996 - 5 RJ 44/95 - BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 R 12/06 S
    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    Denn der 5. Senat hat auf Anfrage des erkennenden Senats (Beschluss vom 18.5.2006) erklärt, er halte an der Rechtsauffassung nicht fest, dass die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig seien (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 12/06 S).

    Schließlich teilt der 9a. Senat nicht die vom 5. Senat des BSG geäußerten Bedenken (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 12/06 S), ob unter den gegebenen Umständen eine Notwendigkeit der hier streitigen Verbandsvertreterkosten festgestellt werden kann.

  • VGH Bayern, 24.10.1991 - 20 A 88.40116
    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    In Literatur und Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit, dass Abs. 2 nur die Kostenerstattung für die in Abs. 2 ausdrücklich genannten Bevollmächtigten regelt (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl 2005, § 162 RdNr 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl 2000, § 162 RdNr 11; Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 2. Aufl 2006, § 62 RdNr 76; VGH München NJW 1992, 853 f; OVG Nordrhein-Westfalen StB 2000, 20 f; VG Neustadt NVwZ-RR 2004, 160), während die Kosten anderer Bevollmächtigter über Abs. 1 erstattungsfähig sind.

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RVs 10/89

    Erstattungsfähigkeit der Auslagen bei der ohne Erlaubnis zulässigen

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    Dies gilt auch bei - hier nicht streitigen - Auslagen eines derartigen Bevollmächtigten (aA noch Urteil des 9. Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2).

    Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl BGHZ 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

  • OLG München, 26.04.2001 - 11 WF 730/01

    Erstattung der Kosten für die Vertretung durch einen Hochschullehrer nach § 91

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    Mithin schließt § 91 Abs. 2 ZPO die Kostenerstattung für andere Bevollmächtigte im Rahmen des Abs. 1 nicht aus (vgl dazu Bork in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl 2004, § 91 RdNr 88 f, 125, 133; OLG München MDR 2001, 958 f).

    Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs. 5 und 6 SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162 RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11).

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 C 54.81

    Fehlender Rechtsanspruch - Satzungsmäßige Leistung - Versicherungsgeschäft -

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    Zwar mag der Kläger selbst nicht als bedürftig iS des § 53 AO eingestuft worden sein, jedoch könnte eine Verfahrensweise, die bezogen auf "bedürftige" Mitglieder nicht der Satzung und dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (vgl BVerwGE 75, 155) entspricht, auch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der gegen ihn gerichteten Kostenforderung beeinflussen.
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art. 2 § 27 Nr. 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R
    Seinen Grund findet dies darin, dass der eigene Pflichtenkreis des Beteiligten betroffen ist (vgl BGHZ 75, 230 ff).
  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R

    Keine Kostenerstattung für Unterhaltsprozeß gemäß § 63 SGB X

  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

    Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren

  • VG Neustadt, 30.06.2003 - 2 L 2511/02
  • SG Karlsruhe, 17.09.2014 - S 15 R 3799/13

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im isolierten Vorverfahren bei Vertretung

    Die bereichsspezifisch auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter, der Gebühren und Auslagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechnet, im Vorverfahren tätig war, bezogene Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 13 ff.) ist hier nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten war.

    § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).

    aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit - insbesondere die Transparenz - solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).

    (1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der "Notwendigkeit" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66).

    Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66).

  • SG Karlsruhe, 03.09.2008 - S 8 SB 3610/07

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung - notwendige

    Das im Wege der Sprungrevision hierauf angerufene Bundessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 29.03.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) an das Sozialgericht zurückverwiesen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des Verfahrens S 8 SB 3473/04, die Akten des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (Az. B 9a SB 2/05 R) und die Prozessakte Bezug genommen.

    Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206, 70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 1 R 593/08
    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 29. März 2007 (Az.: B 9a SB 2/05 R, 3/05 R und 6/05 R) davon auszugehen sei, dass die Beklagte nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) verpflichtet sei, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

    Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R - Rdnr 57).

  • SG Aurich, 22.10.2008 - S 6 R 70/06

    Höhe der nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren zu erstattenden

    Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend und hält an ihrer Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.03.2007 (Az.: B 9a SB 2/05 R, 3/05 R und 6/05 R) fest.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2005 - L 13 KN 1757/05

    Verfahrensaussetzung wegen anderweitiger Anhängigkeit - Berufungszulassung in den

    Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen des Revisionsklägers in der die gleiche Rechtsfrage betreffenden Revisionssache B 9a SB 2/05 R sowie im von Prof. Dr. Helge S. in dessen im Auftrag der VdK Sozialrechtsschutz GmbH erstatteten Rechtsgutachten vom Juni 2003, die er sich zu eigen macht.
  • BSG, 02.04.2014 - B 12 KR 113/13 B
    9 Der Kläger rügt allein eine Divergenz des LSG-Beschlusses zum Urteil des BSG vom 29.3.2007 (B 9a SB 2/05 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2009 - L 4 R 1979/08
    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. März 2007 (B 9a SB 2/05 R, 3/05 R und 6/05 R) hingewiesen, in denen zwar dem Grunde nach die von Verbandsvertretern geltend gemachten Gebührenforderungen als erstattungsfähig bezeichnet worden seien, jedoch - mit der Folge einer Zurückverweisung - sei gegenwärtig nicht zu beurteilen, ob die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH diesen Anforderungen genüge.
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