Rechtsprechung
BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des geschiedenen Ehemannes - Berücksichtigung von Einkünften aus dem Nießbrauch als Unterhalt des Versicherten
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VI § 243 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 2 Nr. 3
Einkünfte aus Nießbrauch als Unterhaltsleistungen iS. von § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Karlsruhe, 28.06.1994 - S 12 J 809/93
- BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 09.02.1978 - 11 RA 42/77
Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen - Leibrentenanspruch - …
Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95
Einkünfte aus einem Nießbrauch stellen Unterhaltsleistungen iS von § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dar, wenn der Nießbrauch zu Unterhaltszwecken eingeräumt wurde (Fortführung von BSG vom 9.2.1978 - 11 RA 42/77 = BSGE 46, 16 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31 und BSG vom 14.10.1992 - 5 RJ 48/91).Ergänzend ist darauf zu verweisen, daß das BSG im Urteil vom 9. Februar 1978 (11 RA 42/77 - BSGE 46, 16 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31) eine dem Nießbrauch ähnliche Leibrente als "Unterhalt" angesehen und ausführlich insbesondere zu der Frage Stellung genommen hat, daß die Gewährung über den Tod des Versicherten hinaus kein Hindernis darstellt.
- BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 48/91
Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Pflicht des Versicherten zur Leistung von …
Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95
Einkünfte aus einem Nießbrauch stellen Unterhaltsleistungen iS von § 243 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI dar, wenn der Nießbrauch zu Unterhaltszwecken eingeräumt wurde (Fortführung von BSG vom 9.2.1978 - 11 RA 42/77 = BSGE 46, 16 = SozR 2200 § 1265 Nr. 31 und BSG vom 14.10.1992 - 5 RJ 48/91).Im Urteil vom 14. Oktober 1992 (5 RJ 48/91 - HV-INFO 1993, 1250) hat auch der erkennende Senat unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom 9. Februar 1978 eine Leibrente als Unterhalt angesehen, wenn sie zu Unterhaltszwecken begründet wurde.
- BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 20/92
Voraussetzungen des Anspruchs auf ungekürzte Witwenrente - Verrechnung der …
Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 40/95
Schließlich ist auch die letzte Voraussetzung erfüllt, daß der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat (§ 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI), welcher die von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Grenze von 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilfe-Regelsatzes (vgl Urteil des Senats vom 6. September 1993, 5 RJ 20/92 - HVBG-Info 1994, 331) überstiegen hat.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2013 - L 1 R 771/11 Es werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 verwiesen, das ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätige.
Diesbezüglich werde auf die Rechtssprechung des BSG im Urteil vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95- verwiesen.
An dieser Beurteilung ändere auch das Urteil des BSG vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 nichts.
Zu den Unterhaltszahlungen kann grundsätzlich auch ein Nießbrauchsrecht gehören (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 = SozR 3-2600 § 243 Nr. 5; LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2003 - L 14 RJ 110/02 - zitiert nach juris).
Dem Urteil des BSG vom 29. April 1997 - 5 RJ 40/95 lag eine anderer Sachverhalt zu Grunde.
- LSG Hessen, 15.02.2006 - L 4/12 RJ 97/04
Aufteilung der Witwenrente
Vom Inhaber des Dauerwohnrechts aus diesem gezogene Nutzungen fließen damit aus seinem eigenen Vermögen und können schon deshalb keine Unterhaltsleistungen im Sinne des § 243 SGB VI sein (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 29. April 1997, Az.: 5 RJ 40/95).Dem steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 29. April 1997 (Az.: 5 RJ 40/95) nicht entgegen, denn in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um ein Nießbrauchsrecht, das der geschiedenen Ehefrau ausdrücklich "zur teilweisen Regelung der Unterhaltsansprüche" eingeräumt war und das mit ihrer Wiederheirat oder ihrem Tode enden sollte.