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   BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B   

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BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B (https://dejure.org/2020,13010)
BSG, Entscheidung vom 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B (https://dejure.org/2020,13010)
BSG, Entscheidung vom 29. April 2020 - B 5 R 281/19 B (https://dejure.org/2020,13010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten für eine Referendarausbildung; Pflichtmitgliedschaft als Rechtsanwalt in einem Versorgungswerk; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten für eine Referendarausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 945/95

    Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Daneben verweist er auf ein Urteil des BSG zum Ausschluss der Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an einen Rechtsanwalt, der eine geringfügige selbstständige (Neben-)Tätigkeit ausübte ( BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4/17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 5) , sowie auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur ausgeschlossenen Erstattung bzw Übertragung von Rentenversicherungsbeiträgen bei verfassungskonformer Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2) .

    Der Kläger zitiert vielmehr ua ausdrücklich die Rechtsprechung des BVerfG, wonach es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Personen (auch) für Zeiten, in denen sie dem System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Pflichtmitglied mit Beitragslast angehören, eine aus ihrer Sicht optimal gestaltete gesetzliche Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen zu lassen (vgl Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 12 und unter Bezugnahme auf diese Rspr BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R - SozR 4-2600 § 57 Nr. 1 RdNr 30).

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 Al 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - BVerfGE 98, 365, 385) .
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Der Kläger nennt zunächst eine Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (Beschluss vom 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 ) .
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R

    Ausschluss der Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Der Kläger zitiert vielmehr ua ausdrücklich die Rechtsprechung des BVerfG, wonach es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Personen (auch) für Zeiten, in denen sie dem System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Pflichtmitglied mit Beitragslast angehören, eine aus ihrer Sicht optimal gestaltete gesetzliche Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen zu lassen (vgl Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2 RdNr 12 und unter Bezugnahme auf diese Rspr BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R - SozR 4-2600 § 57 Nr. 1 RdNr 30).
  • BSG, 11.02.2020 - B 10 EG 14/19 B

    Einkommensermittlung für einen Elterngeldanspruch

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Leitet eine Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ab, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 S 13 f; aus jüngster Zeit BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN) .
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 432) .
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Daneben verweist er auf ein Urteil des BSG zum Ausschluss der Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an einen Rechtsanwalt, der eine geringfügige selbstständige (Neben-)Tätigkeit ausübte ( BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4/17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr. 5) , sowie auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur ausgeschlossenen Erstattung bzw Übertragung von Rentenversicherungsbeiträgen bei verfassungskonformer Auslegung von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr. 2) .
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Leitet eine Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ab, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 S 13 f; aus jüngster Zeit BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 29.04.2020 - B 5 R 281/19 B
    Ein weiteres vom Kläger angeführtes Urteil des BSG vom 29.6.2000 (B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2) erging ebenfalls zur Erstattung von zu Recht gezahlten Pflichtbeiträgen.
  • BSG, 26.05.2023 - B 5 R 190/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Darlegungen, die in substanzieller Argumentation und unter Auswertung vorhandener Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art. 3 Abs. 1 GG (s zu diesen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - juris RdNr 7, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 160a Nr. 42 vorgesehen) die Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bei Dienstunfähigkeit bei der Wartezeit für eine besondere Art der Altersrente aufzeigen würden (vgl auch BSG Beschluss vom 29.4.2020 - B 5 R 281/19 B - juris RdNr 10 mwN) , enthalten auch diese Begründungselemente indes nicht.
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