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   BSG, 29.05.1962 - 2 RU 283/58   

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BSG, 29.05.1962 - 2 RU 283/58 (https://dejure.org/1962,5186)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1962 - 2 RU 283/58 (https://dejure.org/1962,5186)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1962 - 2 RU 283/58 (https://dejure.org/1962,5186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls - Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 17, 73
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 29.05.1962 - 2 RU 283/58
    Der Annahme eines Versicherungsschutzes auf Grund dieser Vorschrift würde nicht entgegenstehen, daß der Kläger aus rein ideellen Beweggründen für den VdK tätig geworden ist und zu ihm in keinem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat (vgl. BSG 5, 168, 172 ff).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.02.1998 - L 3 U 117/96

    Kein UV-Schutz eines gerichtlich bestellten Betreuers auf einem Spaziergang mit

    Nach der Rechtsprechung des BSG rechnen aber typische ehrenamtliche Tätigkeiten nicht zu den nach § 539 Abs. 2 RVO in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnissen (BSGE 17, 73; 41, 36).

    Nach der Rechtsprechung des BSG rechnen aber typische ehrenamtliche Tätigkeiten nicht zu den nach § 539 Abs. 2 RVO in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnissen (BSGE 17, 73; 41, 36).

    Nach der Rechtsprechung des BSG rechnen aber typische ehrenamtliche Tätigkeiten nicht zu den nach § 539 Abs. 2 RVO in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnissen (BSGE 17, 73; 41, 36).

    Nach der Rechtsprechung des BSG rechnen aber typische ehrenamtliche Tätigkeiten nicht zu den nach § 539 Abs. 2 RVO in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnissen (BSGE 17, 73; 41, 36).

  • SG Mainz, 28.10.2005 - S 6 U 38/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche

    Dies ist nicht der Fall, wenn eine Tätigkeit nach rechtlichen Regelungen oder Gepflogenheiten nur ehrenamtlich möglich ist (Kasseler Kommentar, § 2 Abs. 2 SGB VII, Rn. 107, m. w. N., u. a. BSGE 17, 73).
  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 76/75

    Unfallversicherungsschutz - Betriebsratsmitglied - Tarifkommission -

    So hat der 2. Senat des BSG im Urteil vom 29. Mai 1962 (BSG 17, 73, 74) entschieden, daß ein ehrenantlich tätiger erster Vorsitzender eines Ortsverbandes des VdK nicht versichert ist, da diese Repräsentantentätigkeit nach der Satzung nur ehrenamtlich und nicht auch hauptamtlich verrichtet werden kann.
  • BSG, 24.01.1992 - 2 RU 23/91

    Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall -

    Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist damit ua bei allen Tätigkeiten für einen - rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen - Verein grundsätzlich nicht gegeben, die der Erfüllung der Vereinsaufgaben seiner Repräsentanten dienen, zB die Teilnahme an Organsitzungen, Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmer der Willensbildung und der Zielsetzung des Vereins widmen (BSGE 17, 73, 74; 52, 11, 13).
  • BSG, 08.10.1981 - 2 RU 50/80

    Unfallversicherungsschutz - Gewerkschaftsmitglied - Tätigkeit als Streikhelfer

    An dieser Ähnlichkeit fehlt es bei Tätigkeiten, die nur von ehrenamtlich Tätigen verrichtet werden dürfen (BSGE 17, 73, 74; 42, 36, 40).
  • BSG, 01.04.1971 - 2 RU 281/68
    Um eine Tätigkeit, welche einer abh25ngigen Beschäftigung vergleichbar war, handelte es sich zweifellos nicht, soweit D° als Beisitzer an der Sitzung des Ausschusses (59 16, 17 der TV-Satzung) mitgewirkt hat° Hierbei übte D° als eines der gewählten Ausschußmitglieder typische Organfunktionen aus; die Vahrnehmung dieser ehrenamtlichen Aufgaben wäre einer nicht in das VereinSorgan gewählten, hauptberuflich beim TV beschäftigten Person von vornherein verschlossen gewesen (vgl, BSG 17, 73; SozR Nr° 16 zu @ 559 RVÖ)" Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen° die Revision meint jedoch, ein Versicherungsverhdltnis nach & 539 Abs, 2 iVm Abs° 1 Nr, 1 EVO sei anzunehmen, soweit D° ".
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