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   BSG, 29.05.1968 - 4/12 RJ 386/67   

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https://dejure.org/1968,4327
BSG, 29.05.1968 - 4/12 RJ 386/67 (https://dejure.org/1968,4327)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1968 - 4/12 RJ 386/67 (https://dejure.org/1968,4327)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1968 - 4/12 RJ 386/67 (https://dejure.org/1968,4327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überwiegende Unterhaltsbestreitung - Ruhegeldbezüge beider Ehegatten - Verschiedene Altersruhegeldbeträge - Gütergemeinschaft

Papierfundstellen

  • BSGE 28, 96
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LAG Köln, 11.09.2012 - 12 Sa 757/11

    Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen

    Sie soll eine durch den Tod des Versicherten verursachte Einbuße an tatsächlichen Unterhaltsleistungen ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1968, 4/12 RJ 386/67, BSGE 28, 96; BSG, Urteil vom 24.04.1980, 1 RA 3/79, SozR 2200, § 1266 Nr. 15 m.w.N.).
  • LSG Hamburg, 13.06.1978 - I JBf 99/77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Ehefrau den Unterhalt der Familie nur dann überwiegend bestritten, wenn sie zu dem Unterhaltsaufwand mehr als die Hälfte beigesteuert hat, ihr Einkommen also größer ist als die Hälfte des Gesamteinkommens der Eheleute (BSGE 28, 96 [BSG 29.05.1968 - 4/12 RJ 386/67]; BSG vom 17.2. 1970 - 1 RA 305/65 -;; vom 30.4. 1971 - 1 RA 101/70 -;; vom 28.11.1969 - 1 RA 153/68 -).

    Es ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Haushaltsführung der Ehefrau als Unterhaltsleistung zu bewerten ist und den anderen Unterhaltsleistungen rechtlich gleichsteht (BVerfGE 17, 1; BSGE 28, 96; 20, 148 BSG vom 17.3. 1970 - 11/12 RJ 478/67 -;; vom 7.7. 1964 - 1 RA 33/76 -).

  • LSG Bayern, 18.02.2004 - L 13 RA 265/02

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente; Anforderungen an die Beiträge

    Der Anteil des einzelnen Ehegatten an der Haushaltsführung ist als Beitrag zum Familienunterhalt nach seinem wirtschaftlichen Wert zu bemessen (vgl. BSGE 28, 96).
  • BSG, 16.06.1982 - 11 RA 42/81

    Innengesellschaft zwischen Eheleuten; Gemeinsamer Betrieb eines Handelsgeschäfts;

    In welchem Zeitraum der Unterhalt überwiegend, dh tatsächlich mehr als zur Hälfte (BSGE 28, 96, 97; SozR 2200 5 1266 Nr. 5), bestritten werden sein muß, regelt das Gesetz nicht.
  • BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79

    Bestimmung des wirtschaftlichen Dauerzustandes - Unterhalt -

    Da die Hinterbliebenenrente den Zweck hat, das durch den Tod der Versicherten entfallene Einkommen zu ersetzen (Unterhaltsersatzfunktion, vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO; BSGE 28, 96, 97 = SozR Nr. 5 zu § 1266 RVO; BVerfGE 17, 1 (8) = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG S. Ab 24; BVerfGE 39, 169 (186) = SozR 2200 § 1266 Nr. 2 S. 7), ist allein das während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands tatsächlich bezogene Einkommen maßgebend (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 9 S. 43 und Nr. 8 S. 39 m.w.N.), ohne daß es darauf ankommt, ob die Versicherte bei voller Gesundheit ein höheres Einkommen hätte erzielen können.
  • BSG, 26.06.1973 - 7 RU 4/71

    Ehefrau - Bestreiten des Unterhalts - Verstorbene Ehefrau - Vermögen - Unterhalt

    Das vom Senat vertretene Ergebnis bei dem es auf den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt der "Bedürftigkeit"nicht ankommt, rechtfertigt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Gewährung einer Witwerrente als Hinterbliebenenrente° Sie hat Unterhaltsersatzfunktion (BSG 28, 96, 97), Das gilt insbesondere für den vom EUR 1266 Abs° ? EVO abweichenden Wortlaut des 3 595 Abs, 1 RVG° Diese fällt jedoch jedenfalls in den Fällen weg, in denen der Witwer das Vermögen seiner Ehefrau und die damit verbundenen Erträgnisse erbt, deretwegen allein bejaht werden ist, daß die Ehefrau den ..'7.
  • BSG, 17.09.1981 - 4 RJ 59/80
    auch bei bestehender Gütergemeinschaft"obwohl sie formalrechtlich auf dem Weg über das Gesamtgut zur Verwendung für den Familienunterhalt gelangten, demjenigen zugerechnet werden, der sie tatsächlich eingebracht hat (BSG aaO im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Mai 1968 - 4/12 RJ 386/67 = SozR Nr. 5 zu 5 1266 RVG).
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