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   BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B   

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https://dejure.org/2018,29458
BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B (https://dejure.org/2018,29458)
BSG, Entscheidung vom 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B (https://dejure.org/2018,29458)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - B 8 SO 5/18 B (https://dejure.org/2018,29458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Versagung von Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Bundessozialgericht [BSG] Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
    Wer sich - wie hier - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 mwN).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
    Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 36).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 29.05.2018 - B 8 SO 5/18 B
    LSG Baden-Württemberg 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17.
  • BSG, 27.08.2018 - B 9 SB 24/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (vgl BSG Beschluss vom 29.5.2018 - B 8 SO 5/18 B - Juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 15.05.2019 - B 8 SO 67/18 B

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige

    Sind schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die Anhaltspunkte zur Beurteilung einer von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben, muss nämlich zur Darlegung eines dennoch bestehenden Klärungsbedarfs in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass höchstrichterlich zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist ( BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17; BSG Beschluss vom 29.5.2018 - B 8 SO 5/18 B; BSG Beschluss vom 19.10.2017 - B 5 R 91/17 B; BSG Beschluss vom 23.3.2017 - B 10 EG 21/16 B).
  • BSG, 18.09.2023 - B 9 SB 11/23 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB 6/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 24/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.5.2018 - B 8 SO 5/18 B - juris RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 01.06.2022 - B 9 SB 6/22 B

    Aberkennung der Nachteilsausgleiche "B" und "H"; Grundsatzrüge im

    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 24/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.5.2018 - B 8 SO 5/18 B - juris RdNr 9 mwN) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2019 - L 8 SO 147/18
    Dementsprechend geht das BSG selbstverständlich und ohne nähere Begründung davon aus, dass es sich bei dem Entgelt aus einer WfbM um Einkommen handelt (vgl. nur: BSG, Beschluss vom 29. Mai 2018 - B 8 SO 5/18 B - Juris Rn. 2; Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 8 SO 18/15 R - Juris Rn. 18; Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 8 SO 24/14 R - Juris Rn. 2).
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