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   BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R   

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https://dejure.org/2019,14348
BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R (https://dejure.org/2019,14348)
BSG, Entscheidung vom 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R (https://dejure.org/2019,14348)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - B 8 SO 3/18 R (https://dejure.org/2019,14348)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 76 Abs 2 SGB 12, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12, § 80 SGB 12, § 39 SGB 9
    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung - Werkstatt für behinderte Menschen - Berücksichtigung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Festsetzung der Vergütung für die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten behinderten Mitarbeiter als Kosten im Sinne von § 41

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung - Werkstatt für behinderte Menschen - Berücksichtigung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Festsetzung der Vergütung für die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigten behinderten Mitarbeiter als Kosten im Sinne von § 41 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB IX

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung - Werkstatt für behinderte Menschen - Berücksichtigung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 128, 162
  • NZS 2020, 599
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 1/89

    Unfallversicherungsschutz in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Der Unfallversicherungsschutz der Werkstattbeschäftigten erstreckt sich dabei auch auf solche Maßnahmen, die allenfalls mittelbar mit dem Ziel der Erbringung wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung verbunden sind (vgl zum Unfallversicherungsschutz beim therapeutischen Reiten einer Werkstattbeschäftigten noch vor Einführung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - : BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138 = SozR 2200 § 539 Nr. 133) .

    Der Gesetzgeber des SVBG hat vielmehr nur den Befund dokumentiert (vgl BT-Drucks 7/1992 S 12 Zu § 1) , dass die behinderten Menschen bereits unfallversichert seien und deshalb eine gesetzliche Regelung (anders als für die Bereiche der Kranken- und Rentenversicherung) insoweit entbehrlich sei (zur rechtlichen Herleitung des - insoweit vom Gesetzgeber angenommenen - Unfallversicherungsschutzes BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138 = SozR 2200 § 539 Nr. 133) .

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R

    Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Dabei steht der Schiedsstelle wegen der Frage, ob und wenn ja welche Kosten entweder § 41 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB IX aF zuzuordnen sind (zum Alternativverhältnis der Regelungen nach Nr. 1 und Nr. 2: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des SGB IX, BT-Drucks 14/5800 Zu Art. 1 § 41, S 27, dazu im Einzelnen gleich) und welche Kosten aus dem Arbeitsergebnis der WfbM zu zahlen sind (§ 12 Abs. 4 Satz 3 WVO in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) kein Entscheidungsfreiraum zu (vgl dazu nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr. 2 RdNr 16) .

    Wegen der Vergütungsvereinbarungen zwischen Trägern der Sozialhilfe und einer WfbM als Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF) verweist § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aF auf die Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII. Danach ist die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu bestimmen (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF; zum Verhältnis beider Normen zueinander: BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 28/16 R - SozR 4-3250 § 41 Nr. 2 RdNr 15 mwN) .

  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Damit wirken die Normen zur Haftungsbegrenzung materiell wie eine Haftpflichtversicherung zugunsten der Unternehmer und dienen damit auch dem Betriebsfrieden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (so Bundesgerichtshof vom 10.12.1974 - VI ZR 73/73 - BGHZ 63, 313, juris RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSG, aaO, RdNr 9 mwN) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung der Schiedsstelle, gegen die sich der Kläger mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) wendet (vgl hierzu nur Bundessozialgericht vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 11).
  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSG, aaO, RdNr 9 mwN) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bestimmtheit von Aufhebungs- und

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich nicht auf die Gründe einer Entscheidung (BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 38) , sondern auf den Verfügungssatz und den Adressaten des Verwaltungsakts (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 RdNr 16; zum Ganzen Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 33 RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich nicht auf die Gründe einer Entscheidung (BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 38) , sondern auf den Verfügungssatz und den Adressaten des Verwaltungsakts (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 RdNr 16; zum Ganzen Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 33 RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 3/18 R
    Zur eigenständigen Überprüfung des Landesrechts war der Senat mangels eigener Feststellungen des LSG berechtigt (BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1, RdNr 12) .
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

    Diese stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr. 1, RdNr 9 mwN) , deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - BSGE 128, 162 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 3, RdNr 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14 mwN; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII aF (idF des Gesetzes vom 27.12.2003) , die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII aF regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (stRspr; vgl nur BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - BSGE 128, 162 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 3, RdNr 11; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 8 RdNr 12; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 1, RdNr 14) .
  • BSG, 29.05.2019 - B 8 SO 1/18 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vergütung für den Träger einer Werkstatt für

    Insbesondere war der Beklagte der für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen örtlich (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aF iVm § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und sachlich (§ 97 Abs. 1 SGB XII iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 schleswig-holsteinisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch vom 31.3.2015, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S 90) zuständige Sozialhilfeträger (vgl dazu BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R) .

    Der Schiedsspruch ist schließlich auch nicht wegen eines Begründungsmangels (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) formell rechtswidrig; denn die von der Klägerin gerügte inhaltliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung sowie die inhaltliche Bestimmtheit (§ 33 SGB X) des Schiedsspruchs stellen keine Frage der formellen Begründung dar (vgl dazu BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - mwN) .

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 aF

    Dieser stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar (BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris Rn. 9 m.w.N.), deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, und ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind, der Sachverhalt ermittelt ist und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - juris Rn. 11; BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris Rn.14 m.w.N.; BSG vom 7.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BSG, 13.07.2023 - B 11 AL 8/23 B
    Der Kläger ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG (ebenso für einen Werkstattträger BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 3/18 R - BSGE 128, 162 = SozR 4-3500 § 76 Nr. 3, RdNr 24; vgl zu anderen Leistungserbringern etwa BSG vom 17.9.2019 - B 3 KR 67/18 B - juris RdNr 13; BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R - juris RdNr 27 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
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