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   BSG, 29.06.1967 - 2 RU 239/64   

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BSG, 29.06.1967 - 2 RU 239/64 (https://dejure.org/1967,10861)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1967 - 2 RU 239/64 (https://dejure.org/1967,10861)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1967 - 2 RU 239/64 (https://dejure.org/1967,10861)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 29.06.1967 - 2 RU 239/64
    Verletzten dem unterstützten Unternehmen kein objektiver Nutzen entstanden ist° Wollte man versicherungsrechtlich hierauf abstellen, würde der Versicherungsschutz immer versagt werden müssen, wenn - wie dies auch hier der Fallgewee sen ist - einer Tätigkeit infolge eines vorher eingetretenen Unfalls der Erfolg versagt geblieben ist (BSG 5, 168, 172)« Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalls für das Unternehmen des Klägers noch gar nicht tätig gewesen seic Selbst wenn die von der Revision gegebene Darstellung des Sachverhalts zutreffen würde, hätte eine Tätigkeit im Sinne von @ 537 Nr, 10 RVO aF vorgelegenu Ob diese bereits, wie der Kläger meint, mit der Annahme des dem Beigeladenen erteilten Auf- 10".

    reicht den Versicherungsschutz aus, daß es für den Beigeladenen wesentlich war, auch dem Unternehmen des Klägers zu dienen (Brackmann, aaO, S0 476 a)o Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht den Schluß zu, der Beigeladene habe eine Tätigkeit beab- sichtigt gehabt, die zum Aufgabenkreis des Unternehmens seines Vaters in seiner Eigenschaft als Bauherr gehörte, mit der - den Versicherungssohutz nach 5 537 Nr° 10 RVO aF ausschließenden " Rechtsfolge, daß er selbst dann für dieses Unternehmen ausschließlich tätig geworden wäre, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwekken des Unternehmens des Klägers gedient hätte (BSG 5, 168, 174; 7, 195, 198)() Es ist ferner versicherungsrechtlich ohne Bedeu , tung, daß der Beigeladene als Vertreter des Bauherrn gegenüber dem Sohn des Klägers, der als Vertreter eines Bauhandwerkers auf der Baustelle tätig gewesen ist, hinsichtlich der Bauausführung Wünsche äußern und ihm Weisungen erteilen konnte, Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist-nicht entschei« dend, welche persönliche und wirtschaftliche, insbesondere auch gesellschaftliche Stellung der "wie ein Versicherter" Tätigwerw dende im Verhältnis zu dem unterstützten Unternehmen hat und welche Beweggründe ihn zur Verrichtung dieser Tätigkeit veranlaßt haben (BSG 5, 168, 173, 174; 16, 73, 75; 17, 211, 216; 19, 117, 118; vgl" auch OVA Württemberg-Hohenzollern, Breithaupt 1951, 903)° Rechtlich wesentlich kann somit auch nicht sein, daß es im Belieben des Beigeladenen gestanden hat, ob er die Bitte des Sohnes des Klägers erfüllen wollte° Die "Herrschaft" des Beigeladenen "über die" von ihm erbetene "Tätigkeit" (Rienau, Soners 1967, 181, 183) genügt daher für sich allein nicht, die Möglichkeit auszuschließen, daß der Beigeladene "wie ein Versicherter" hat tätig werden können() ' " 12 " Da das Berufungsgericht ferner mit Recht angenommen hat9 daß .die.

  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 174/60

    Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit - Verwertung eines ärztlichen Gutachtens als

    Auszug aus BSG, 29.06.1967 - 2 RU 239/64
    bejaht, da die Tätigkeit des Beigeladenen vom Vertreter des Klägers verlangt worden ist° Der Anwendung des 5 537 Nr° 10 EVO aF steht nicht entgegen, daß die - bereits zu ihrem Beginn durch den Unfall beendete - Tätigkeit des Beigeladenen dessen Vater, dem Bauherrn, ebenfalls von Nutzen gewesen wäre (BSG 18, 143, 146 ff)° Es ist auch ohne rechtliche Bedeutung"ob die Tätigkeit des Beigeladenen dem Unternehmen des Klägers überwiegend hätte dienen sollen, Vielmehr es für.
  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 251/57
    Auszug aus BSG, 29.06.1967 - 2 RU 239/64
    daß es sich beider vom Sohn des Klägers erbetenen, vom Beigeladenen - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - stillschweigend zugesagten Mithilfe um eine ernstliche, dem Unternehmen des Klägers dienende Tätigkeit ge« handelt hätte, wenn ihre Ausführung wie vorgesehen erfolgt wäre, Dem steht nicht entgegen, daß vom Beigcladenen eine einmalige, nur kurz vorübergehende Mitwirkung gefordert war (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 150601966, Bd, II, SG 476 b; BGH, Versicherungsrecht 1959, 109; AP Nr° 42 Zu 55 898, 899 RVO aF), Entgegen der Meinung der Revision ist die Anwendungdes 5 537 Nr, 10 RVOaF nicht ausgeschlossen, weil der wirtschaftliche Wert der erbetenen Arbeit gering gewesen wäre (SozR Nr° 15 zu 5 537 RVO aF) i eine Gegenleistung vom Beigeladenen somit offensichtlich nicht erwartet worden ist (Brackmann, aaO, S, 476), Nach der Rechtsprechung des Senats hängt der Versicherungsschutz ferner helfende des.
  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Auszug aus BSG, 29.06.1967 - 2 RU 239/64
    gelegten - Klage des Beigeladenen bestanden hat (5 902 EVO nF" @ 638 RVG an "statt des Berechtigten")9 braucht vorliegendenfalls nicht entschieden zu werden" da der Beigeladene mit Rücksicht auf die vom Kläger erhobene Klage seine Klage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen- Verhandlung längst zurückgenommen hatte9 in diesem - verfahrensrechtlich maßgeblichen - Zeitpunkt somit jene Prozeßw voraussetzung jedenfalls vorgelegen hat (Rosenberg9 Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts9 80 Aufla9 @ 89 IV 49 80430% Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen? daß der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalls nach 5 537 Nro 10 RVOeF ieVomo Nro 1 dieser Vorschrift versichert gewesen ist" Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats? der das LSG gefolgt ist9 setzt jene Vorschrift voraus? daß eine ernstliche9 einem fremden Unternehmen dienende; dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt? die - ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdenden - ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte9 welche in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden BeschäftigungSVerhältnis stehen könnte, und einer aufgrund eines Be« schäftigungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit ähnlich ist" so daß durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem untere stützten Unternehmen hergestellt wird (BSG 57 168; 749 15 "g".
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