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   BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92   

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BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92 (https://dejure.org/1993,1288)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1993 - 12 RK 91/92 (https://dejure.org/1993,1288)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 12 RK 91/92 (https://dejure.org/1993,1288)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 298
  • MDR 1994, 79
  • NVwZ-RR 1994, 459 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 753 (Ls.)
  • DÖV 1994, 306
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92
    Nach der im Entwurf des Gesundheits-Reformgesetz (GRG) hierfür gegebenen Begründung (BT-Drucks 11/2237 = BR-Drucks 200/88, jeweils S 161) besteht jedoch kein Anlaß zu der Annahme, der Kreis der versicherungsfreien Beamten habe grundsätzlich anders abgegrenzt werden sollen.

    Nur auf die Beamtin, nicht aber auf die Angestellte trifft daher die Begründung des Entwurfs des Gesundheits-Reformgesetz (GRG) zu, wo es heißt (BT-Drucks 11/2237 = BR-Drucks 200/88, jeweils S 161): In § 10 Abs. 1 Nrn 3 und 4 SGB V würden aus Gründen der Rechtsklarheit bestimmte Angehörige genannt, die ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens von der Versicherungspflicht ausgeschlossen seien, weil sie nicht zu dem von der gesetzlichen KV geschützten Personenkreis gehörten und auch nicht als Familienversicherte einbezogen werden sollten.

  • BAG, 22.06.1988 - 5 AZR 526/87

    Krankengeld - Teilzeit - Erziehungsurlaub

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92
    Demgegenüber ruht der Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, weil bei Eintritt von AU während des Erziehungsurlaubs wegen dessen freiwilliger Inanspruchnahme ein Lohnausfall nicht eintritt (zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf Lohnfortzahlung in derartigen Fällen Urteil des BAG vom 22. Juni 1988 - BAGE 59, 62 [BAG 22.06.1988 - 5 AZR 526/87] = EzA § 16 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Nr. 1).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92
    Dennoch steht außer ihnen selbst auch dem Stammversicherten das Recht zu, die Feststellung einer mit seiner eigenen Versicherung verbundenen Familienversicherung zu betreiben (Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 48/91 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2).
  • BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96

    Familienversicherung einer versicherungsfreien Beamtin

    Eine aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubte, mit einem gesetzlich Krankenversicherten verheiratete Beamtin ist für die Dauer der Beurlaubung grundsätzlich nicht versicherungsfrei und daher familienversichert (Anschluß und Fortführung von BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 91/92 = BSGE 72, 298 ff [BSG 29.06.1993 - 12 RK 91/92] = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).

    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe im Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 91/92 (BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3) ausdrücklich klargestellt, daß die Versicherungsfreiheit von Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an den Beamtenstatus anknüpfe und die damit verbundene Absicherung der Beamten in deren Sicherungssystem auch bei Erziehungsurlaub weiter bestehe.

    Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist mithin eine Ausnahme, die nur gerechtfertigt ist, wenn der - sonst - durch die Sozialversicherung gegebene Schutz - jedenfalls der Art nach - anderweitig gewährleistet ist (vgl. hierzu entsprechend BSGE 20, 123, 127 = SozR Nr. 4 zu § 169 RVO, Aa4 und BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).

    Die Beklagte beruft sich zu Unrecht bei ihrer Ablehnung des Familienversicherungsschutzes für die Beigeladene auf die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 29. Juni 1993 (BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).

    Diese Regelung ist eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Angleichung des Schutzes des Beamten an den des Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs; denn dieses gehört während der Dauer des Erziehungsurlaubs weiterhin der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei an (vgl. hierzu BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S. 12).

  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 10/98 KR R

    Rangfolge von beamtenrechtlicher Sicherung und Familienversicherung

    Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Die ab 1. Januar 1996 geltende Neufassung des § 85a Abs. 2 Satz 3 und des § 86 Abs. 5 (jetzt Abs. 4) LBG NW könne nichts daran ändern, daß Angehörige des beamtenrechtlichen Versorgungssystems vom Anspruch auf Familienversicherung ausgeschlossen seien (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. Juni 1993 - 12 RK 91/92 -, BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).

    Eine mit dem gesetzlich Krankenversicherten verheiratete Beamtin ist während ihres Erziehungsurlaubs auch dann nicht familienversichert, wenn eine Regelung im Beamtenrecht vorsieht, daß der grundsätzlich gegebene Beihilfeanspruch bei Bestehen eines "Anspruchs auf Familienhilfe" (betrifft die Familienversicherung) entfällt (BSG vom 18. März 1999 - B 12 KR 13/98 R -, SozR 3-2500 § 10 Nr. 14; Fortführung von BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3; Abgrenzung zu BSGE 79, 184 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8).

    Der (Bundes-)Gesetzgeber geht sowohl in der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer als grundsätzlich auch im Beihilferecht für Beamte davon aus, daß während des Erziehungsurlaubs dasselbe Sicherungssystem zuständig ist wie vorher während der Ausübung der entgeltlichen Beschäftigung oder des Dienstes mit Dienstbezügen (BSG vom 18. März 1999 aaO S 60); dies gilt unbeschadet des Ausfalls von Entgelt bzw Dienstbezügen in dieser Phase (vgl BSG vom 29. Juni 1993, BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).

    Als Beamtin hat auch die Beigeladene zu 1) grundsätzlich "bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe" iS von § 6 Abs. 1 SGB V; insoweit kommt es - entgegen der Ansicht des LSG - allein auf die statusbedingte Versicherungsfreiheit an (BSG vom 29. Juni 1993, BSGE 72, 298, 300 ff = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 10 ff; vgl Kruse, SGb 1998, 641 ff).

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 13/98 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Beamtin - Anspruch auf

    Sie berief sich für den Vorrang des Beihilfeanspruchs auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Verhältnis von Familienversicherung und Beihilfe während des Erziehungsurlaubs in BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997).

    Mit Urteil vom 29. Juni 1993 (BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3) hat der Senat entschieden, daß eine Beamtin auch dann iS des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei und deswegen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V nicht familienversichert ist, wenn sie während des Erziehungsurlaubs zwar keine Dienstbezüge erhält, aber beihilfeberechtigt ist.

    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, daß die Subsidiarität der Familienversicherung gegenüber dem Anspruch auf Beihilfe oder Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften während des Erziehungsurlaubs auch dann besteht, wenn ein solcher Zuschuß im Beamtenrecht nicht vorgesehen ist (BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 10).

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 12/94

    Freiwillige Krankenversicherung von Ruhestandsbeamten

    Der Senat hat aus ähnlichen Gründen schon früher entschieden, daß zwar eine versicherungsfreie Angestellte, nicht aber eine Beamtin während des Erziehungsurlaubs in die Familienversicherung ihres gesetzlich krankenversicherten Ehemannes einbezogen ist (BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; BSGE 72, 298 [BSG 29.06.1993 - 12 RK 91/92] = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).
  • BSG, 17.06.1999 - B 12 KR 11/99 R

    Familienversicherung - Statusentscheidung - Feststellungsklage -

    Berechtigt, eine solche Statusentscheidung zu beantragen, sind nach der Rechtsprechung des Senats der Familienversicherte selbst und das Mitglied, von dem die Familienversicherung abgeleitet wird ( - BSGE 72, 292, 294 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 3, 4; BSGE 72, 298, 299 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 10; SozR 3-2500 § 10 Nr. 4).
  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 5/18 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Ein beachtliches Sicherungsbedürfnis liegt erst dann (wieder) vor, wenn die beamtenrechtliche Sicherung hinter der Sicherung der versicherungspflichtig Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr als unwesentlich zurückbleibt (vgl BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 91/92 - BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 10) , zB weil ein Anspruch auf Beihilfe aktuell nicht besteht (vgl BSG vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr. 1 RdNr 9; Peters in Kasseler Komm zum Sozialversicherungsrecht, § 6 SGB V RdNr 34, Stand Mai 2014; Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 6 SGB V RdNr 10) .
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - beurlaubter Berufssoldat - Ausübung

    § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall voraus (BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 8, 10 und Beschluss vom 7. November 1995, 12 BK 91/94, DBlR 4265 AFG § 169 = USK 95157).
  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 39/95

    Bezug; Freiwillig Versicherte; Rente; Ruhegehalt; Versicherte

    Der Senat hat aus ähnlichen Gründen schon früher entschieden, daß zwar eine versicherungsfreie Angestellte, nicht aber eine Beamtin während des Erziehungsurlaubs in die Familienversicherung ihres gesetzlich krankenversieherten Ehemannes einbezogen ist {BSGE 72, 292 = SozFi 13-2500 5 10 Nr. 2; BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 & 10 Nr. 3i.
  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 27/03 R

    Beitragspflicht beurlaubter Berufssoldaten in der Arbeitslosenversicherung

    § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall voraus (BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S 8, 10 und Beschluss vom 7. November 1995, 12 BK 91/94, DBlR 4265 AFG § 169 = USK 95157).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Verdienst - Jahresarbeitsverdienstgrenze - Erziehungsurlaub - Familienhilfe -

    Demnach entsteht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze kein gesetzlich geregelter Status, der weiterbesteht, wenn das Entgelt während des Erziehungsurlaubs entfällt (anders bei versicherungsfreien Beamten, vgl Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 91/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
  • LSG Bayern, 24.06.2009 - L 12 EG 60/06

    Bundeserziehungsgeld - Ermittlung des für die Berechnung des Erziehungsgeldes

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 26/95

    Bezug; Freiwillig Versicherte; Rente; Ruhegehalt; Versicherte

  • LSG Bayern, 09.03.2005 - L 4 KR 173/02

    Familienversicherung für in den Haushalt des Versicherten aufgenommene

  • BSG, 26.06.1996 - 12 RK 28/95

    Bezug; Freiwillig Versicherte; Rente; Ruhegehalt; Versicherte

  • SG Aachen, 10.10.2002 - S 6 KR 70/02
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.1995 - L 2 Kn 36/94

    Krankenversicherung; Familienversicherung; Beamter; Beamtin; Beurlaubung;

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