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   BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93   

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https://dejure.org/1994,3069
BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93 (https://dejure.org/1994,3069)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1994 - 1 RK 47/93 (https://dejure.org/1994,3069)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - 1 RK 47/93 (https://dejure.org/1994,3069)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 71
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
    Wann eine unzumutbare Belastung vorliegt, hat der Gesetzgeber durch § 61 Abs. 2 SGB V festgelegt, der eine erschöpfende Regelung darstellt (Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1994 - 1 RK 33/93-; Schellhorn in von Maydell (Herausgeber), GK-SGB V, § 61 RdNr 27; Höfler in KassKomm, § 61 SGB V RdNr 5 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2237, S 187).

    Nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 SGB V, dessen Einzelregelungen der Nrn 1-3 durch "oder" verbunden sind, und der Entstehungsgeschichte (vgl BT-Drucks 11/2237, S 187) genügt es, daß ein Versicherter zu einer der drei Personengruppen in § 61 Abs. 2 SGB V gehört (Schellhorn, aaO, § 61 RdNr 27).

    Der Gesetzgeber wollte damit eine rasche und unbürokratische Verwaltungsentscheidung ermöglichen (BT-Drucks 11/2237, S 187).

    Deshalb wird in aller Regel derjenige, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder Alhi nach dem AFG erhält, zu den Einkommensschwachen zählen (vgl in diesem Zusammenhang BT-Drucks 11/2237, S 187 zu § 69 Abs. 2 und 3; s dazu auch BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 1).

  • BSG, 03.03.1994 - 1 RK 33/93

    Arzneimittelzuzahlung - Sozialhifeempfänger

    Auszug aus BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
    Anders als im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1994 - 1 RK 33/93 - zur Veröffentlichung bestimmt) kommt hier nicht die Verurteilung zum Erlaß eines Befreiungsbescheides in Betracht, sondern es ist eine Leistung zu erbringen, auf die - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vorliegen - ein Rechtsanspruch besteht (vgl dazu Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 54 Anm 6b auf S 185/13 -4/2-).

    Wann eine unzumutbare Belastung vorliegt, hat der Gesetzgeber durch § 61 Abs. 2 SGB V festgelegt, der eine erschöpfende Regelung darstellt (Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1994 - 1 RK 33/93-; Schellhorn in von Maydell (Herausgeber), GK-SGB V, § 61 RdNr 27; Höfler in KassKomm, § 61 SGB V RdNr 5 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2237, S 187).

    Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V kommt es ferner nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder auf Alhi nach dem AFG besteht, vielmehr ist für die vollständige Befreiung von Zuzahlungen oder für die Übernahme der berechnungsfähigen Restkosten durch die Krankenkasse allein entscheidend, daß der Versicherte eine der in § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V aufgeführten Sozialleistungen erhält (Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1994 - 1 RK 33/93 -).

  • BSG, 24.11.1992 - 12 RK 8/92

    Verwaltungsakt - Einzugsermächtigung - Nichtgebrauch - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
    Dies würde auch den Erfordernissen einer Massenverwaltung, wie sie den Krankenkassen obliegt, widersprechen (vgl dazu auch BSGE 71, 244, 248).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor altem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor altem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor altem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 71, 146, 154 f; 75, 382, 393).
  • BSG, 04.11.1992 - 1 RK 27/91

    Krankenversicherung - Härtefallregelung nach § 61 Abs 2 Nr 2 SGB 5 - keine

    Auszug aus BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
    Deshalb wird in aller Regel derjenige, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder Alhi nach dem AFG erhält, zu den Einkommensschwachen zählen (vgl in diesem Zusammenhang BT-Drucks 11/2237, S 187 zu § 69 Abs. 2 und 3; s dazu auch BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 1).
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86

    Zum Begriff der einmaligen Einkünfte

    Auszug aus BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93
    Der Senat konnte daher die von dem Kläger aufgeworfene Frage unentschieden lassen, ob der ihm im Rahmen eines Sozialplans von seinem früheren Arbeitgeber gezahlte monatliche Netto-Ausgleich von ca 1.300,-- DM bei der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 138 Abs. 3 AFG nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf (vgl dazu zB BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18).
  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 22/14 R

    Krankenversicherung - Zahnersatz - doppelter Festzuschuss - unzumutbare Belastung

    bb) § 55 Abs. 2 S 2 SGB V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 5 zu § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V aF; BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 3 zu § 61 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V aF) .
  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 22/96 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt -

    Die generelle Befreiung der Empfänger von Sozialleistungen, die zwar alle von Bedürftigkeitsprüfungen abhängen, für die aber sehr unterschiedliche Maßstäbe gelten, weist in dieselbe Richtung wie die Berücksichtigung von Bruttoeinnahmen ohne Ausgleich für die geringeren Abzüge bei Lohnersatzleistungen: Über die Zuzahlungspflicht soll möglichst rasch und ohne großen Ermittlungsaufwand entschieden werden (vgl auch BT-Drucks 11/2237 S 187 und Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 5 S 24).

    Richtig ist, daß der Kläger von der Zuzahlungspflicht zu befreien gewesen wäre, wenn er neben dem Arbeitgeberausgleich Arbeitslosenhilfe bezogen und infolgedessen denselben Betrag zum Lebensunterhalt zur Verfügung gehabt hätte (Urteil des Senats vom 29. Juni 1994 in BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 5).

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 50/93

    Krankenversicherung - Zahnersatz - Härtefall

    Daß der Kläger zum Kreis derjenigen gehört, der nach § 61 Abs. 2 SGB V als unzumutbar belastet gilt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; als Bezieher von Alhi zur Zeit der Versorgung mit Zahnersatz unterfällt er der Regelung in § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB V, und zwar unabhängig davon, ob er auch die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Regelung erfüllt (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1994 - SozR 3-2500 § 61 Nr. 5).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2004 - L 11 KR 3151/03

    Krankenversicherung - vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht - keine

    Die Regelung knüpft daher an relativ einfach nachprüfbare Sachverhalte an, bei denen das Bestehen der Bedürftigkeit als nachgewiesen gelten kann (BSG Urteil vom 29.06.1994 -1 RK 47/93, SozR 3-2500 § 61 Nr. 5).
  • SG Karlsruhe, 20.09.2019 - S 6 KR 3579/17

    Krankenversicherung - Zuzahlung - Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Zwar wird in nichtehelichen Lebensgemeinschaften häufig ebenfalls gemeinsam gewirtschaftet, doch ist die Unterscheidung von rechtlich konstituierten, durch Unterhaltspflichten geprägten Gemeinschaften einerseits und nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bei der Ordnung von Massensachverhalten, wozu auch die Ermittlung der Belastungsgrenze zählt (dazu BSG, Urt. v. 29.06.1994 - 1 RK 47/93; BSG, Urt. v. 22.04.2008 - B 1 KR 5/07 R), noch gedeckt.
  • LSG Bayern, 26.07.2001 - L 4 KR 73/99

    Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von Zuzahlungen durch

    Nach dem Gesetzeszweck soll über die Zuzahlungspflicht möglichst rasch und ohne großen Ermittlungsaufwand entschieden werden können (BT-Drucksache 11/2237 S.187 sowie Urteil des BSG vom 29.06.1994 SozR 3-2500 § 61 Nr. 5).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.02.2002 - L 5 KR 63/01

    Krankenversicherung - Härtefall - vollständige Befreiung - Berücksichtigung -

    Die Regelung knüpft daher an relativ einfach nachprüfbare Sachverhalte an, bei denen das Bestehen der Bedürftigkeit als nachgewiesen gelten kann (BSG 29.6.1994 -1 RK 47/93, SozR 3-2500 § 61 Nr. 5).
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