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   BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R   

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BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R (https://dejure.org/2017,21790)
BSG, Entscheidung vom 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R (https://dejure.org/2017,21790)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - B 10 EG 6/16 R (https://dejure.org/2017,21790)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 10.09.2012, § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 17.01.2009, § 4 Abs 1 S 1 BEEG, § 4 Abs 2 S 1 BEEG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 BEEG vom 15.02.2013
    Elterngeld - Frühgeburt - Bezug von Mutterschaftsgeld im dritten Lebensmonat - gesetzliche Fiktion als Elterngeldmonat der Mutter - kein Elterngeldbezug des Vaters für diesen Monat - Anspruchsverbrauch - Begrenzung der Bezugsdauer - Auszahlung nach dem im ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Elterngeld für den 14. Lebensmonat; Verfassungsmäßigkeit der Fiktion des Elterngeldbezugs wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld

  • rewis.io

    Elterngeld - Frühgeburt - Bezug von Mutterschaftsgeld im dritten Lebensmonat - gesetzliche Fiktion als Elterngeldmonat der Mutter - kein Elterngeldbezug des Vaters für diesen Monat - Anspruchsverbrauch - Begrenzung der Bezugsdauer - Auszahlung nach dem im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elterngeld für den 14. Lebensmonat; Verfassungsmäßigkeit der Fiktion des Elterngeldbezugs wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Elterngeld für den 14. Lebensmonat

  • datenbank.nwb.de

    Elterngeld - Frühgeburt - Bezug von Mutterschaftsgeld im dritten Lebensmonat - gesetzliche Fiktion als Elterngeldmonat der Mutter - kein Elterngeldbezug des Vaters für diesen Monat - Anspruchsverbrauch - Begrenzung der Bezugsdauer - Auszahlung nach dem im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Elterngeldrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fiktion des Elterngeldbezugs während des Bezugs von Mutterschaftsgeld verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mutterschaftsgeldbezug kann Elterngeldanspruch verkürzen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 422
  • NZS 2017, 959
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 12/10 R

    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum -

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
    Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).

    Der Gesetzgeber habe der dahingehenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R) mit der Neufassung bewusst eine Absage erteilt.

    Das BSG habe mit der Entscheidung vom 26.5.2011 (B 10 EG 12/10 R) zu § 4 Abs. 3 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009 bis zum 18.9.2012 entschieden, dass Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld zustehe, nur dann als Monate gelten, für die die Mutter Elterngeld beziehe, wenn diese in dem betreffenden Zeitraum aufgrund objektiver Gegebenheiten zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehört habe.

    Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs. 2 S 1 BEEG) erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht (vgl BSG Urteile vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 21 und vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 15) .

    In den genannten Urteilen vom 26.5.2011 (aaO) hat der erkennende Senat § 4 Abs. 3 S 2 BEEG idF vom 17.1.2009 (BGBl I 61 ) hinsichtlich des Begriffs der "anzurechnenden Leistung" für auslegungsbedürftig gehalten.

    Letzterer sei dann nicht gegeben, wenn diese Person in den betreffenden Lebensmonaten aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehöre, etwa weil eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 iVm Abs. 6 BEEG) ausgeübt werde (vgl insgesamt die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 22 ff und B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 19 ff) .

    Diese Änderung des Wortlautes enthält nach den Gesetzesmaterialien eine "Klarstellung" als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 26.5.2011 (B 10 EG 11/10 R - Juris; gemeint wohl auch B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2; vgl Senatsbeschluss vom 4.5.2017 - B 10 EG 16/16 B - Juris RdNr 7) .

    Dass von der zwingenden Zuordnungsregelung des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG nur (ganze) Bezugsmonate erfasst werden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, insoweit ist dem Gesetz keine planwidrige Unvollständigkeit zu entnehmen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 30 f sowie B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 17 f mwN) .

    Der Senat hat insoweit zudem bereits seine Auslegung zu § 4 Abs. 3 S 2 BEEG aF als mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar bewertet (BSG Urteile vom 26.5.2011, aaO) .

    Hinsichtlich der umfangreichen Abwägungen zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG bezogen auf die grundsätzlich in § 4 Abs. 3 S 2 BEEG enthaltene Fiktion von Bezugsmonaten unter Vermeidung von zweckidentischen Doppelleistungen wird daher auf die Ausführungen des Senats in seinen vorangegangenen Entscheidungen verwiesen (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 32 bis 37; BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr. 1 RdNr 27 bis 40) .

    Damit stellt die Vorschrift des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG sogar in verstärktem Maße sicher, dass die Anrechnungsregelungen des § 3 Abs. 1 und 3 BEEG nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Bezugsberechtigung von den Eltern umgangen werden können (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 25 f) .

  • BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 11/10 R

    Elterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum -

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
    Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs. 2 S 1 BEEG) erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn - wie hier - nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht (vgl BSG Urteile vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 21 und vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 15) .

    Letzterer sei dann nicht gegeben, wenn diese Person in den betreffenden Lebensmonaten aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 1 BEEG gehöre, etwa weil eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang von mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 iVm Abs. 6 BEEG) ausgeübt werde (vgl insgesamt die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 22 ff und B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 19 ff) .

    Diese Änderung des Wortlautes enthält nach den Gesetzesmaterialien eine "Klarstellung" als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 26.5.2011 (B 10 EG 11/10 R - Juris; gemeint wohl auch B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2; vgl Senatsbeschluss vom 4.5.2017 - B 10 EG 16/16 B - Juris RdNr 7) .

    "Die Änderung in § 4 Abs. 3 S 2 dient der Klarstellung, dass - entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 11/10 R) - Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, auch dann als Bezugsmonate gelten, wenn die Elterngeld beantragende Person in diesen Monaten die Voraussetzungen des § 1 BEEG nicht erfüllt.

    Dass von der zwingenden Zuordnungsregelung des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG nur (ganze) Bezugsmonate erfasst werden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, insoweit ist dem Gesetz keine planwidrige Unvollständigkeit zu entnehmen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 30 f sowie B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 17 f mwN) .

  • BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
    Denn beim Mutterschaftsgeld sowie beim Elterngeld handelt es sich um Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 1 S 1 Nr. 2 iVm Abs. 3 Nr. 1 SGB IV. Mit der Anrechnung verdrängt das vorrangige Mutterschaftsgeld das Elterngeld, soweit es für denselben Bezugszeitraum zu erbringen ist (vgl insgesamt auch: BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr. 1 RdNr 22 bis 25 mwN) .

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber eine zeitgleiche Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld eindeutig ausschließen wollte (vgl BT-Drucks 16/1889 S 22 f) und deshalb auch eine Verlängerung der Bezugsdauer von Elterngeld um Zeiten, für die eine Anrechnung von anderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 3 BEEG erfolgt, nicht vorgesehen hat, ohne dass eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr. 1 RdNr 26 mwN) .

    Hinsichtlich der umfangreichen Abwägungen zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG bezogen auf die grundsätzlich in § 4 Abs. 3 S 2 BEEG enthaltene Fiktion von Bezugsmonaten unter Vermeidung von zweckidentischen Doppelleistungen wird daher auf die Ausführungen des Senats in seinen vorangegangenen Entscheidungen verwiesen (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 32 bis 37; BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr. 1 RdNr 27 bis 40) .

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
    Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl BVerfGE 85, 191, 207; BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 22 RdNr 43; auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 8, RdNr 25-26).
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 EG 10/12 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessungszeitraum - schwangerschaftsbedingte

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
    Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl BVerfGE 85, 191, 207; BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 22 RdNr 43; auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 8, RdNr 25-26).
  • BSG, 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R

    Anspruch auf Elterngeld - Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit - Erholungsurlaub

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
    Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl BVerfGE 85, 191, 207; BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 22 RdNr 43; auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 8, RdNr 25-26).
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
    Nach § 4 Abs. 2 S 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate gezahlt (sog Lebensmonatsprinzip - s hierzu BSG Teilurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 2, RdNr 38) .
  • BSG, 04.05.2017 - B 10 EG 16/16 B

    Elterngeld - Monat mit Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Fiktion als Bezugsmonat

    Auszug aus BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
    Diese Änderung des Wortlautes enthält nach den Gesetzesmaterialien eine "Klarstellung" als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG mit Urteil vom 26.5.2011 (B 10 EG 11/10 R - Juris; gemeint wohl auch B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2; vgl Senatsbeschluss vom 4.5.2017 - B 10 EG 16/16 B - Juris RdNr 7) .
  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2021 - L 11 EG 2109/21
    Diese Auffassung habe das Bundessozialgericht (BSG) am 29.06.2017 (B 10 EG 6/16 R) in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt.

    Das Urteil des BSG vom 29.06.2017 (B 10 EG 6/16 R) treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu.

    Das BSG stelle in seiner Entscheidung vom 29.06.2017 (B 10 EG 6/16 R) zutreffend fest, dass mit dem ab 18.09.2012 geänderten Wortlaut des § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG aF, der in der ab dem 01.01.2018 geltenden und für den Kläger einschlägigen Fassung beibehalten worden sei, die in dem Wortlaut enthaltene Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten ("Lebensmonate des Kindes ... gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht") auf jeden Elternteil bezogen sei, der Einnahmen nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 BEEG erhalte, ungeachtet des Umstandes, ob die Person in den betreffenden Monaten eine Berechtigung zum Bezug von Elterngeld gehabt habe.

    Denn nunmehr sei es ohne Bedeutung, wenn der Vater ab dem dritten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beantrage und die Mutter gerade aus diesen Gründen wieder eine Beschäftigung in elterngeldschädlichem Umfang aufnehme, um die Elterngeldfiktion zu vermeiden (Hinweis auf BSG 29.07.2017, B 10 EG 6/16 R).

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidungsanmerkung der Prof. Dr. v. Koppenfels-Spiess in der NZS 2017, 959.

    In dieser Anmerkung stelle die Autorin lediglich klar, dass die im Urteil des BSG vom 29.06.2017 (B 10 EG 6/16 R) vertretene Auslegung des § 4 Abs 5 Satz 3 BEEG aF dem Willen des Gesetzgebers entspreche und zu einer Begrenzung des Bestimmungsrechts nach § 5 Abs 1 BEEG führe.

    Es hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einzelnen dargestellt und begründet, dass der Kläger und seine Ehefrau nach § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 BEEG aF, wobei das BEEG in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung auf die am 12.10.2020 geborene Tochter Anwendung findet (§ 28 Abs. 1 BEEG), gemeinsam Anspruch auf Basiselterngeld für insgesamt vierzehn Monate haben, die Ehefrau des Klägers, mithin ein Elternteil, vom 12.10.2020 bis zum 15.02.2021, also bis in den fünften Lebensmonat hinein, Mutterschaftsgeld, mithin nach § 3 Abs 1 Nr. 1 BEEG anzurechnende Einnahmen, erzielt hat und diese ersten fünf Lebensmonate der Tochter nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG aF als Bezugsmonate der Ehefrau des Klägers gelten mit der Folge, dass diese Monate bei dem anderen Elternteil als verbraucht gelten und damit dem Kläger lediglich noch für neun Lebensmonate Elterngeld zusteht (vgl nochmals das vom SG zitierte Urteil des BSG vom 29.06.2017, B 10 EG 6/16 R, SozR 4-7837 § 4 Nr. 6, mit dem das BSG die Revision gegen das Senatsurteil vom 29.09.2015, L 11 EG 109/15, zurückgewiesen hat).

    Der Senat hat - ebenso wie das SG - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG aF (vgl nochmals BSG 29.06.2017, B 10 EG 6/16 R, SozR 4-7837 § 4 Nr. 6 sowie Senatsurteil vom 29.09.2015, L 11 EG 109/15).

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 10/17 R

    Bemessung des Elterngeldes

    Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip (§ 4 Abs. 2 S 1 BEEG ) erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 S 2 BEEG (seit 1.1.2015: § 4 Abs. 5 S 3 BEEG ) selbst dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn der Mutter nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht ( vgl Senatsurteil vom 29.6.2017 - B 10 EG 6/16 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 6 RdNr 13; Senatsurteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 2 RdNr 21; Senatsurteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 11/10 R - Juris RdNr 15) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.12.2023 - L 2 EG 1/23

    Elterngeldrecht - Dauer des Elterngeldbezugs bei Frühgeburten vor dem 1.9.2021 -

    Unerheblich ist dabei auch, ob das Elternteil die Voraussetzungen des § 1 BEEG in den Monaten erfüllt, in denen Mutterschaftsleistungen zustehen (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2017 - B 10 EG 16/16 B - juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 10 EG 6/16 R - juris Rn 16).

    Eine finanzielle Härte besteht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss anstelle des in aller Regel niedrigeren Elterngeldes in der nachgeburtlichen Zeit nicht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 10 EG 6/16 R - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 10 EG 19/11 R - juris Rn. 39).

  • BSG, 13.01.2022 - B 10 EG 2/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Eine finanzielle Härte besteht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss anstelle von Elterngeld in der nachgeburtlichen Zeit nicht (BSG Urteil vom 29.6.2017 - B 10 EG 6/16 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 6 RdNr 21; BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr. 1 RdNr 27 ff, 39, jeweils mwN).
  • BSG, 04.05.2017 - B 10 EG 16/16 B
    Die fehlende Darlegung wird nicht dadurch ersetzt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens unter B 10 EG 6/16 R ist (vgl hierzu BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 10 EG 10/16 B - mwN - Juris) .
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