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   BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R   

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BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R (https://dejure.org/2022,15827)
BSG, Entscheidung vom 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R (https://dejure.org/2022,15827)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - B 6 KA 13/21 R (https://dejure.org/2022,15827)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 4 SGB 5, § 118 Abs 1 S 1 SGB 5, § 118 Abs 1 S 2 SGB 5, § 118 Abs 1 S 3 SGB 5, § 118 Abs 2 S 1 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Ermächtigung zum Betrieb einer räumlich und organisatorisch nicht an ein Krankenhaus angebundenen PIA - Ausweisung einer stationären Einrichtung im Krankenhausplan am geplanten Standort der PIA - ...

  • Wolters Kluwer

    Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung; Unerheblichkeit einer Ausweisung der Außenstelle eines zugelassenen Krankenhauses im Krankenhausplan

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung; Unerheblichkeit einer Ausweisung der Außenstelle eines zugelassenen Krankenhauses im Krankenhausplan

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    A. Krankenhausgesellschaft H. mbH ./. Berufungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein, 7 Beigeladene

    Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Außenstelle - Krankenhausplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 117
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    b) Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 4 SGB V sind, unter der Voraussetzung, dass ein Versorgungsbedarf besteht ("soweit und solange", zum Versorgungsbedarf vgl Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 16 ff, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , psychiatrische Krankenhäuser nach § 118 Abs. 1 SGB V oder - was hier nicht einschlägig ist - Allgemeinkrankenhäuser mit einer selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilung und einer regionalen Versorgungsverpflichtung nach § 118 Abs. 2 SGB V auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch "räumlich und organisatorisch nicht angebundene" Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt.

    Auch wenn dieses zweite Argument seit dem Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) überholt ist, da nunmehr beide Ermächtigungen ohne eine Bedarfsprüfung erfolgen (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , greift in Bezug auf § 118 Abs. 1 bis 3 SGB V immer noch das Wortlaut-Argument ("Ambulanz"; vgl Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 6; vgl auch zur analogen Anwendung von § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV Müller, PKR 2007, 73, 75 sowie SG Marburg Urteil vom 23.5.2007 - S 12 KA 33/06 - juris RdNr 26) .

    Allerdings wurden in der Zwischenzeit verschiedene Leistungsansprüche eingeführt, um den besonderen Bedürfnissen von Versicherten mit schweren psychischen Krankheitsbildern zu begegnen, wie der Anspruch auf Soziotherapie (§ 37a Abs. 1 Satz 1 SGB V) und Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (aktuell Häusliche Krankenpflege-Richtlinie idF vom 17.9.2009, BAnz Nr. 21a vom 9.2.2010, in Kraft getreten am 10.2.2010, zuletzt geändert am 19.11.2021, BAnz AT 25.3.2022 B1, in Kraft getreten am 26.3.2022; vgl Senatsurteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 45, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Insoweit ist auch beachtlich, dass der Gesetzgeber die Ermächtigung nach Abs. 4 - anders als bei den Ermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 - mit einer Bedarfsprüfung verbunden hat: Auf eine räumliche und organisatorische Anbindung der Einrichtung an das Krankenhaus soll nur verzichtet werden, soweit und solange die Versorgung im Einzugsbereich der geplanten "Außenstelle" des Krankenhauses nicht bereits durch die nach Abs. 1 oder 2 ermächtigten Krankenhausambulanzen sichergestellt ist, insbesondere weil diese für den besonderen Patientenkreis des § 118 SGB V nicht zumutbar erreichbar sind (zur Problematik vgl BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 26 ff, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Letztendlich können schwer motivierbare Patienten vor allem durch die aufsuchende Hilfe der Institutsambulanzen sowie weitere Leistungsangebote der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht werden (vgl hierzu näher Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 35 ff, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Im Rahmen der Neubescheidung wird der Beklagte (s die Ausführungen in dem Urteil de s Senats vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 15 ff, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zu prüfen haben, ob ein Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des geplanten Standorts in R besteht.

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94

    Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Bis zur Einführung des § 118 Abs. 4 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.2015 habe die ambulante Behandlung der Versicherten stets in einer räumlich und organisatorisch angebundenen Behandlungseinrichtung des jeweiligen Krankenhauses erfolgen müssen (Hinweis auf BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2) .

    Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3 f; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488) .

    Die geplante PIA in R erfüllt selbst nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Es handelt sich bei ihr weder um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V (BSG Urteil vom 28.1.2009 aaO RdNr 14 ff) noch besteht ein räumlicher Zusammenhang mit den Kliniken in N oder L oder einer der von der Klägerin betriebenen Tageskliniken (zu diesem Erfordernis vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 8 = juris RdNr 18) .

    Mit der Anfügung des § 118 Abs. 4 SGB V hat der Gesetzgeber auf ein Urteil des Senats vom 21.6.1995 (6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2) reagiert.

    Auch der Gesetzgeber hat die Einfügung des Abs. 4 in § 118 SGB V durch das GKV-VSG vom 16.7.2015 (BGBl I 1211) mit Wirkung vom 23.7.2015 ausdrücklich damit begründet, dass die Ermächtigungsregelungen nach § 118 Abs. 1 bis 3 SGB V nur solche Einrichtungen erfassen, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf eines GKV-VSG, BT-Drucks 18/5123 S 133) ; dies wurde allgemein als Reaktion auf die Senatsentscheidung vom 21.6.1995 (6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2) interpretiert (vgl etwa LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.4.2021 - L 11 KA 44/17 - juris RdNr 73; Gamperl in Kasseler Kommentar, SGB V, Werkstand Dezember 2021, § 118 RdNr 10; Knittel in Krauskopf, SGB V, Stand August 2021, § 118 RdNr 13; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 26; anders Köhler-Hohmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, Stand der Aktualisierung 8.7.2020, § 118 RdNr 68: Abs. 4 idF des GKV-VSG "stellt klar", dass Ermächtigung auch bei Versorgung durch räumlich und organisatorisch getrennte Einrichtungen erfolge) .

    Der Senat hatte - wie bereits ausgeführt - dem im Gesetz als übergeordneten Begriff verwandten Terminus "Psychiatrische Institutsambulanz" entnommen, dass § 118 SGB V nur solche Einrichtungen meine, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird, und dies eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik voraussetze (BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 = juris RdNr 17 und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 18f; kritisch zur Anforderung der räumlichen Anbindung Mrozynski, SGb 1996, 494, 496: organisatorische Anbindung ausreichend) .

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Ermächtigung zum Betrieb einer PIA in R ist § 118 Abs. 1 iVm Abs. 4 SGB V (hier in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11.7.2021, BGBl I 2754; zur maßgeblichen Rechtslage vgl BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 12; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE 124, 266 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 33, RdNr 20 ff) .

    Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3 f; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488) .

    Daneben sind Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung von Gesetzes wegen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt (§ 118 Abs. 2 Satz 1 SGB V; vgl auch BSG Urteil vom 28.1.2009 aaO) .

    Die geplante PIA in R erfüllt selbst nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Es handelt sich bei ihr weder um ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V (BSG Urteil vom 28.1.2009 aaO RdNr 14 ff) noch besteht ein räumlicher Zusammenhang mit den Kliniken in N oder L oder einer der von der Klägerin betriebenen Tageskliniken (zu diesem Erfordernis vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 8 = juris RdNr 18) .

    Denn am Ort einer räumlich vom Hauptstandort entfernten, (teil-)stationäre Leistungen erbringenden Krankenhauseinrichtung (etwa einer räumlich nicht angebundenen Tagesklinik) war bereits zuvor der Betrieb einer PIA möglich, soweit die Einrichtung selbst die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V erfüllte, also insbesondere unter ärztlicher Leitung stand (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und - etwa als Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) - zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war (vgl BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 14 ff zu Tages- bzw Nachtkliniken; vgl auch Thomae, f&w 2018, 454) .

    (aa) Nach übereinstimmender Ansicht ist § 118 Abs. 1 Satz 3 - wie Satz 2 SGB V (dazu BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13) - nicht Voraussetzung, sondern Inhalt der Ermächtigung (Gamperl in Kasseler Kommentar, SGB V, Werkstand Dezember 2021, § 118 RdNr 5; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB V, Werkstand 2022, § 118 RdNr 11; in diese Richtung auch BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 30 "die nähere Ausgestaltung gemäß Sätzen 2 und 3") .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2021 - L 3 KA 22/20

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz; Begriff der Einrichtung

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Sie finanzieren sich allein aus der Vergütung der Krankenkassen (§ 120 Abs. 2 SGB V; vgl dagegen § 4 KHG zur dualen Finanzierung der Krankenhäuser) und sind nicht Gegenstand der der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser dienenden Krankenhausplanung (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - KrV 2021, 201 RdNr 47) .

    Zu Recht führt die Klägerin insoweit an, dass der Begriff der Einrichtung lediglich auf eine räumlich und sachlich abgrenzbare Einheit verweist (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 25/14 R - BSGE 119, 79 = SozR 4-5520 § 19 Nr. 3, RdNr 37 zum MVZ; vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - KrV 2021, 201 RdNr 39) .

    Eine (im Ermächtigungsbeschluss dann auch so aufzunehmende) Verpflichtung, in der Institutsambulanz - etwa im Interesse der personellen Behandlungskontinuität nach Sektorenwechsel - in jedem Fall nur Personal der stationären Einrichtung einzusetzen, kann der Regelung nicht entnommen werden (so aber wohl Bogan in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2022, SGB V, § 118 RdNr 28 unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - KrV 2021, 201) , auch wenn dies wegen des während einer stationären Behandlung möglicherweise aufgebauten besonderen Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03 - juris RdNr 31; SG Marburg Urteil vom 23.5.2007 - S 12 KA 33/06 - juris RdNr 30; vgl auch Mrozynski, SGb 1996, 494, 495) vielleicht wünschenswert wäre (zur Gewährleistung der Behandlungskontinuität durch die PIA vgl auch § 5 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V" vom 30.4.2010, DÄ 2010, 329, zuletzt geändert durch Änderungsvereinbarung vom 19.9.2019, DÄ 2019, A-2261, mit Wirkung vom 1.10.2019; im Folgenden: PIA-Vereinbarung) .

    Dann kann aber auch nicht verlangt werden, dass personelle und sächliche Mittel des Krankenhauses in der PIA-Außenstelle zwingend zur Verfügung gestellt werden (aA Bogan in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2022, SGB V, § 118 RdNr 28 und wohl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - KrV 2021, 201, RdNr 51: Dem Versorgungszweck des § 118 Abs. 1 bzw 2 SGB V sei im Falle des Abs. 4 dadurch Genüge getan, dass in der Außenstelle die Behandlung durch Ärzte wahrgenommen werde, die bei einem zugelassenen Krankenhaus beschäftigt sind) .

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 3/95

    Erteilung einer unbefristeten Ermächtigung zur Teilnahme an der

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3 f; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488) .

    (1) Anlass für die Einführung der PIAs waren die Ergebnisse der sog Psychiatrie-Enquête 1975 (Unterrichtung durch die Bundesregierung - Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland - Zur psychiatrischen und psychotherapeutisch/psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung, BT-Drucks 7/4200) , die aufgezeigt hatten, dass bestimmte Gruppen psychisch Kranker und Behinderter, insbesondere solche mit schweren Krankheitsbildern, wie schizophrenen Psychosen, Suchterkrankungen und psychischen Alterskrankheiten, oftmals nur unzureichend oder gar nicht ambulant medizinisch versorgt wurden, weil sie nicht bereit waren, einen niedergelassenen Nervenarzt aufzusuchen (vgl zu den Einzelheiten BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 13; BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 20) .

    Der Senat hatte - wie bereits ausgeführt - dem im Gesetz als übergeordneten Begriff verwandten Terminus "Psychiatrische Institutsambulanz" entnommen, dass § 118 SGB V nur solche Einrichtungen meine, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird, und dies eine organisatorische und räumliche Anbindung der Behandlungseinrichtung an die Klinik voraussetze (BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 = juris RdNr 17 und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 18f; kritisch zur Anforderung der räumlichen Anbindung Mrozynski, SGb 1996, 494, 496: organisatorische Anbindung ausreichend) .

  • SG Marburg, 23.05.2007 - S 12 KA 33/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Zweigpraxis - ausgelagerter Praxisraum -

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Auch wenn dieses zweite Argument seit dem Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl I 2626) überholt ist, da nunmehr beide Ermächtigungen ohne eine Bedarfsprüfung erfolgen (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 3/21 R - juris RdNr 21, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , greift in Bezug auf § 118 Abs. 1 bis 3 SGB V immer noch das Wortlaut-Argument ("Ambulanz"; vgl Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 6; vgl auch zur analogen Anwendung von § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV Müller, PKR 2007, 73, 75 sowie SG Marburg Urteil vom 23.5.2007 - S 12 KA 33/06 - juris RdNr 26) .

    Eine (im Ermächtigungsbeschluss dann auch so aufzunehmende) Verpflichtung, in der Institutsambulanz - etwa im Interesse der personellen Behandlungskontinuität nach Sektorenwechsel - in jedem Fall nur Personal der stationären Einrichtung einzusetzen, kann der Regelung nicht entnommen werden (so aber wohl Bogan in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2022, SGB V, § 118 RdNr 28 unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - KrV 2021, 201) , auch wenn dies wegen des während einer stationären Behandlung möglicherweise aufgebauten besonderen Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03 - juris RdNr 31; SG Marburg Urteil vom 23.5.2007 - S 12 KA 33/06 - juris RdNr 30; vgl auch Mrozynski, SGb 1996, 494, 495) vielleicht wünschenswert wäre (zur Gewährleistung der Behandlungskontinuität durch die PIA vgl auch § 5 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V" vom 30.4.2010, DÄ 2010, 329, zuletzt geändert durch Änderungsvereinbarung vom 19.9.2019, DÄ 2019, A-2261, mit Wirkung vom 1.10.2019; im Folgenden: PIA-Vereinbarung) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Eine (im Ermächtigungsbeschluss dann auch so aufzunehmende) Verpflichtung, in der Institutsambulanz - etwa im Interesse der personellen Behandlungskontinuität nach Sektorenwechsel - in jedem Fall nur Personal der stationären Einrichtung einzusetzen, kann der Regelung nicht entnommen werden (so aber wohl Bogan in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2022, SGB V, § 118 RdNr 28 unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - KrV 2021, 201) , auch wenn dies wegen des während einer stationären Behandlung möglicherweise aufgebauten besonderen Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03 - juris RdNr 31; SG Marburg Urteil vom 23.5.2007 - S 12 KA 33/06 - juris RdNr 30; vgl auch Mrozynski, SGb 1996, 494, 495) vielleicht wünschenswert wäre (zur Gewährleistung der Behandlungskontinuität durch die PIA vgl auch § 5 Abs. 1 Satz 2 der "Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V" vom 30.4.2010, DÄ 2010, 329, zuletzt geändert durch Änderungsvereinbarung vom 19.9.2019, DÄ 2019, A-2261, mit Wirkung vom 1.10.2019; im Folgenden: PIA-Vereinbarung) .

    Dementsprechend wird auch in der Literatur regelmäßig nur vertreten, aus Satz 3 folge, dass die erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen primär im stationären Bereich eingesetzt würden, bei Bedarf aber zur ambulanten Versorgung in der Institutsambulanz zur Verfügung stehen müssten (vgl Gamperl in Kasseler Kommentar, SGB V, Werkstand Dezember 2021, § 118 RdNr 5; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl 2021, RdNr 1210; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 10; Mrozynski, SGb 1996, 494, 496: Klinikpersonal müsse tunlichst gleichermaßen in der Klinik wie in der Institutsambulanz tätig sein; vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03 - juris RdNr 31: "... es muss gewährleistet sein, dass den ambulanten Patienten alle Einrichtungen personeller und sächlicher Art des Krankenhauses im Bedarfsfall zugute kommen können") , dies aber nicht ausschließt, dass der Krankenhausträger spezifisch für Institutsambulanzen Personal einstelle und Einrichtungen vorhalte (Gamperl, aaO; Ladurner, aaO) .

  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 1/94

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz zur ambulanten

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Diese setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13 sowie bereits zum früheren Recht BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 2 und 3 f; BSG Urteile vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 S 7 f und - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488) .

    (1) Anlass für die Einführung der PIAs waren die Ergebnisse der sog Psychiatrie-Enquête 1975 (Unterrichtung durch die Bundesregierung - Bericht über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland - Zur psychiatrischen und psychotherapeutisch/psychosomatischen Versorgung der Bevölkerung, BT-Drucks 7/4200) , die aufgezeigt hatten, dass bestimmte Gruppen psychisch Kranker und Behinderter, insbesondere solche mit schweren Krankheitsbildern, wie schizophrenen Psychosen, Suchterkrankungen und psychischen Alterskrankheiten, oftmals nur unzureichend oder gar nicht ambulant medizinisch versorgt wurden, weil sie nicht bereit waren, einen niedergelassenen Nervenarzt aufzusuchen (vgl zu den Einzelheiten BSG Urteil vom 15.3.1995 - 6 RKa 1/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 13; BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 3/95 - USK 9589 S 488 = juris RdNr 20) .

  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 11.16

    Fachgebiet Psychosomatik; Klageänderung; Spruchreifmachung; Thüringer

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Eine solche Bedarfsprüfung hat der Gesetzgeber für die Ermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 für verzichtbar gehalten und es bei der Bedarfsprüfung durch die Landesbehörden bei der Aufnahme in den Krankenhausplan belassen, die naturgemäß auf die stationäre Krankenhausversorgung ausgerichtet ist (zur erforderlichen Bedarfsanalyse im Rahmen der Krankenhausplanung vgl etwa BVerwG Beschluss vom 25.10.2011 - 3 B 17.11 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 7 RdNr 4 sowie BVerwG Urteil vom 26.4.2018 - 3 C 11/16 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 RdNr 24 mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 44/17

    Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen

    Auszug aus BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
    Auch der Gesetzgeber hat die Einfügung des Abs. 4 in § 118 SGB V durch das GKV-VSG vom 16.7.2015 (BGBl I 1211) mit Wirkung vom 23.7.2015 ausdrücklich damit begründet, dass die Ermächtigungsregelungen nach § 118 Abs. 1 bis 3 SGB V nur solche Einrichtungen erfassen, in denen die ambulante Behandlung der Versicherten in der Ambulanz einer Klinik durchgeführt wird (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf eines GKV-VSG, BT-Drucks 18/5123 S 133) ; dies wurde allgemein als Reaktion auf die Senatsentscheidung vom 21.6.1995 (6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2) interpretiert (vgl etwa LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.4.2021 - L 11 KA 44/17 - juris RdNr 73; Gamperl in Kasseler Kommentar, SGB V, Werkstand Dezember 2021, § 118 RdNr 10; Knittel in Krauskopf, SGB V, Stand August 2021, § 118 RdNr 13; Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2017, § 118 SGB V RdNr 26; anders Köhler-Hohmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, Stand der Aktualisierung 8.7.2020, § 118 RdNr 68: Abs. 4 idF des GKV-VSG "stellt klar", dass Ermächtigung auch bei Versorgung durch räumlich und organisatorisch getrennte Einrichtungen erfolge) .
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BVerwG, 25.10.2011 - 3 B 17.11

    Aufnahme in den Krankenhausrahmenplan; bedarfsgerechte Versorgung;

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 20/14 R

    Krankenversicherung - Bestimmung des Umfangs der Zulassung eines

  • BVerwG, 18.10.1984 - 1 C 36.83

    Dialysestation - Praxisgemeinschaft - Ambulant - Erlaubnispflicht -

  • BSG, 17.02.2022 - B 1 KR 38/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 32/17 R

    Krankenversicherung - Plankrankenhaus - Vergütungsanspruch nur für Leistungen im

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer

    Diese Ermächtigung setzt nicht das Vorliegen eines Versorgungsbedarfs voraus; die in § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB V enthaltene Ausrichtung auf solche Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch ein solches Krankenhaus angewiesen sind, stellt kein Erfordernis eines Versorgungsbedarfs, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung der Ermächtigung dar (BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 RdNr 12 mwN) .

    Ohnehin sind die Länder bei ihrer Krankenhausplanung nicht an die Standort-Vereinbarung und die dortige Standort-Definition gebunden (BT-Drucks 18/9528, aaO; dazu auch BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 RdNr 19 mwN) .

    Dies folgt bereits daraus, dass diese nicht Voraussetzung, sondern Inhalt der Ermächtigung ist (BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 RdNr 36 mwN) .

    Auch eine PIA ohne räumliche und organisatorische Anbindung an ein Krankenhaus sollte nun - bei entsprechendem Bedarf - ermächtigt werden können, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Krankenhausplan des Landes am Standort der PIA eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweist (vgl BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2023 - L 16 KR 426/20

    Zentrums-Regelungen - Gemeinsamer Bundesausschuss - Rheumatologisches Zentrum -

    Ohnehin sind die Länder bei ihrer Krankenhausplanung nicht an die Standort-Vereinbarung und die dortige Standort-Definition gebunden (BT-Drucks 18/9528; dazu auch BSG, Urteil vom 29. Juni 2022 - B 6 KA 13/21 R = SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 - Rn 19 mwN).
  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R

    Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines

    Auf die Erteilung der Ermächtigung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unabhängig vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung ein Rechtsanspruch (vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 RdNr 25) .

    Die Aussage in der Rechtsprechung des Senats, nach der § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht die Voraussetzung, sondern den Inhalt der Ermächtigung regelt (BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 6 KA 13/21 R - juris RdNr 36 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R - RdNr 35) , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , bedeutet im Übrigen auch nicht, dass es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um einen bloßen Programmsatz handeln würde.

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R
    Dagegen wird im Rahmen des Abs. 4 nicht vorausgesetzt, dass an dem geplanten Standort in B bereits eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene (teil-)stationäre Einrichtung betrieben und der Standort entsprechend in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurde (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
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