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   BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R   

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BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R (https://dejure.org/2015,19641)
BSG, Entscheidung vom 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R (https://dejure.org/2015,19641)
BSG, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 18/14 R (https://dejure.org/2015,19641)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 20.12.1988, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 vom 20.12.1988, § 232a Abs 1 SGB 5 vom 24.12.2003, § 232a Abs 3 SGB 5 vom 24.04.2006
    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von gewährtem Überbrückungsgeld nach den für Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen

  • IWW

    § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 5 vom 20.12.1988, § 229 Abs 1. S 1. Nr 5. SGB 5 vom 20.12.1988, § 232a

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Überbrückungsgeld als Versorgungsbezug bei den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von gewährtem Überbrückungsgeld nach den für Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr 3
    Keine Berücksichtigung von Überbrückungsgeld als Versorgungsbezug bei den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Änderung der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung - versicherungsrechtliche Beurteilung von GmbH-Geschäftsführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1129
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624; BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122) .

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27) , eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124).

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07

    Abgrenzung Betriebsrenten - Übergangsgelder

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624; BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122) .

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27) , eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Einem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsvertrages eine unter das BetrAVG fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter; darin, auf welche Gegenleistung sich die Arbeitsvertragsparteien für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, sind sie frei (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff) .

    Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zugesagt, so kommt es nicht darauf an, warum dies geschah; der Zweck der Zuwendung hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff, 33) .

  • LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 410/01

    Berücksichtigung einer gewährten Firmenrente bei der Beitragsbemessung in der

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellt das in der einschlägigen Konzernbetriebsvereinbarung für die Zeit ab Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellte Überbrückungsgeld keine Einnahme dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" wird; es verfolgt keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahme nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage einer befristeten Übergangsleistung ab dem 55. Lebensjahr: Hessisches LSG Urteil vom 30.1.2014 - L 8 KR 436/12 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .

    Das in Aussicht gestellte Überbrückungsgeld ist auch nicht deshalb zur Alterssicherung bestimmt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe, der der Kläger angehört, ausnahmsweise auf sachlichen Gründen beruht (vgl hierzu - bei Flugbegleitern - LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris und - bei Seeleuten - SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris, jeweils unter Hinweis auf BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) .

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

    Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624; BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Das in Aussicht gestellte Überbrückungsgeld ist auch nicht deshalb zur Alterssicherung bestimmt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe, der der Kläger angehört, ausnahmsweise auf sachlichen Gründen beruht (vgl hierzu - bei Flugbegleitern - LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris und - bei Seeleuten - SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris, jeweils unter Hinweis auf BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) .

  • LSG Sachsen, 04.02.2009 - L 1 KR 132/07

    Heranziehung des von einem Arbeitgeber gezahlten Überbrückungsgeldes zur

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellt das in der einschlägigen Konzernbetriebsvereinbarung für die Zeit ab Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellte Überbrückungsgeld keine Einnahme dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" wird; es verfolgt keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahme nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage einer befristeten Übergangsleistung ab dem 55. Lebensjahr: Hessisches LSG Urteil vom 30.1.2014 - L 8 KR 436/12 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .
  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624; BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).
  • BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 RdNr 11 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2007 - L 16 KR 107/06

    Krankenversicherung - Als "Ruhegeld" bezeichnete Abfindung nicht

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellt das in der einschlägigen Konzernbetriebsvereinbarung für die Zeit ab Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellte Überbrückungsgeld keine Einnahme dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" wird; es verfolgt keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahme nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage einer befristeten Übergangsleistung ab dem 55. Lebensjahr: Hessisches LSG Urteil vom 30.1.2014 - L 8 KR 436/12 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .
  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95

    Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 66 f; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 16 RdNr 32) .
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 29/94

    Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R
    Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug (zur sog institutionellen Abgrenzung vgl nur BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12 RdNr 19 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 17 RdNr 22 und BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 18, RdNr 12) war durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen.
  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Bemessung der Beiträge eines Rentners - Beitragspflicht von

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011 - L 4 KR 5115/10

    Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der Kranken- und

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011 - L 4 KR 5088/10

    Kranken- und Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

  • LSG Hamburg, 30.08.2012 - L 1 KR 154/11
  • LSG Hessen, 30.01.2014 - L 8 KR 436/12

    (Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Heranziehung

  • SG Hannover, 20.07.1999 - S 11 KR 114/98
  • BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in

  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines

    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19) .

    Denn die Qualität einer Arbeitgeberleistung ist ausschließlich objektiv zu bestimmen und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21, 26 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19, 24, 26 f) .

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 20/17 R

    Beitragserhebung auf eine Kapitalleistung einer Direktversicherung in der

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes ( vgl BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 18/14 R - USK 2015-64, Juris RdNr 18 mwN ) .

    Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus dem Urteil des Senats vom 29.7.2015 (B 12 KR 18/14 R - USK 2015-64) nicht geschlossen werden, das BSG orientiere sich neuerdings an den Begrifflichkeiten des BetrAVG in der Auslegung durch das BAG .

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 40/19 R

    Beitragspflicht einer monatliche Firmenrente wegen dauerhafter

    Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 sowie - B 12 KR 18/14 R - juris RdNr 19) , schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus.
  • LSG Hessen, 27.03.2017 - L 1 KR 202/16

    Beitragsbemessung

    Zur Begründung hat er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2015 (B 12 KR 18/14 R) verwiesen.

    Ferner hat er darauf verwiesen, dass sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2015 (B 12 KR 18/14 R) ergebe, dass Abfindungen für den Verlust des sozialen Besitzstandes keinen Versorgungscharakter im beitragsrechtlichen Sinne hätten.

    Ferner hat sie darauf verwiesen, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Juli 2015 (B 12 KR 18/14 R) darüber entschieden habe, ob "Überbrückungsgeld" für die Bemessung von Beiträgen zu berücksichtigen sei.

    Als "Überbrückungsgeld" bezeichnete laufende monatliche Geldzahlungen stellen, so das Bundessozialgericht, keine Rente der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V (B 12 KR 18/14 R, juris, Rn. 17).

    Das Bundessozialgericht hat sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung betriebliche Altersversorgung von Arbeitgeberleistungen, die auf das Arbeitslosigkeitsrisiko "zugeschnitten" sind, d.h. für den Verlust eines Arbeitsplatzes "übergangsweise" zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden, für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen (B 12 KR 18/14 R, juris, Rn. 19).

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

    Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 sowie - B 12 KR 18/14 R - juris RdNr 19) , schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - L 1 KR 16/18

    Krankenversicherung - Firmenrente wegen Fluguntauglichkeit - kein

    Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind abzugrenzen von anderen Leistungen wie Überbrückungsgeldern, Überbrückungshilfen und Übergangsleistungen, die nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (BSG v. 29. Juli 2015 - B 12 KR 18/14 R - juris Rn 17, 19).

    Der Umstand, dass eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gewährte zusätzliche Leistung mit Eintritt in das Rentenalter endet, belegt gerade ihren Übergangscharakter (BSG v. 29. Juli 2015 - B 12 KR 18/14 R - juris Rn 20, 22; a.A. LSG Berlin-Brandenburg v. 22. Oktober 2003 - L 9 KR 410/01 - juris Rn 33).

  • LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

    Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 - L 4 KR 2341/20

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rentenleistung aus einer

    Zur Begründung führte er aus, das Vorliegen eines Versorgungsbezugs sei dann zu verneinen, wenn für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt werde, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten könne und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet sei (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R - und vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 18/14 R - jeweils juris).

    (BSG, Urteile vom 20. Juli 2017 - B 12 KR 12/15 R - und vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 18/14 R - jeweils juris) auf die vorliegende Rente aus BUZV nicht anwendbar.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 KR 857/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

    Der Kläger beruft sich unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.2015 (B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R).

    Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung nicht schon typischerweise als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat das BSG ein Alter von 55 bzw 50 Jahren gesehen (BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2019 - L 9 KR 13/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Übergangsversorgung für

    Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.; sowie Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R, Rn. 19 ff. - juris) unterscheiden sich diese Leistungen maßgeblich durch ihre Zwecksetzung voneinander.

    Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, hat das BSG ein Alter von 50 bzw. 55 Jahren angesehen (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14, a.a.O.).

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer

  • SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17

    Beitragspflicht betrieblicher Zahlungen

  • SG Würzburg, 27.09.2022 - S 11 KR 598/19

    Beitragspflicht einer Firmenrente nach § 2 Tarifvertrag, Übergangsversorgung für

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 60/20 B

    Beitragspflicht einer vergleichsweise vereinbarten Einmalzahlung in der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - L 9 KR 122/18

    Beitragspflicht der Auszahlung einer Lebensversicherung zur Kranken- und

  • BSG, 27.10.2020 - B 12 KR 64/20 B

    Verbeitragung einer Einmalzahlung zur Beendigung eines Rechtsstreits über die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2018 - L 4 KR 347/17
  • BSG, 04.02.2016 - B 12 KR 115/15 B
  • SG Nürnberg, 21.02.2019 - S 7 KR 2016/18

    Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • SG Reutlingen, 08.07.2020 - S 1 KR 2098/18

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Leistungen aus

  • SG Karlsruhe, 29.01.2020 - S 13 KR 2011/19

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - Beitragspflicht einer einmaligen

  • SG München, 30.01.2020 - S 15 KR 1563/18

    Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2019 - L 16/4 KR 56/17
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