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   BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R   

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BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R (https://dejure.org/2015,19639)
BSG, Entscheidung vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R (https://dejure.org/2015,19639)
BSG, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/13 R (https://dejure.org/2015,19639)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 vom 20.12.1988, § 5 Abs 5 SGB 5 vom 20.12.1988, § 15 Abs 1 SGB 4
    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Rentenbezug - selbstständige Erwerbstätigkeit - Hauptberuflichkeit - keine strikte rechtliche Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden bei Ermittlung des Arbeitseinkommens

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung der Rentner; Feststellung einer hauptberuflichen Selbständigkeit

  • rewis.io

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Rentenbezug - selbstständige Erwerbstätigkeit - Hauptberuflichkeit - keine strikte rechtliche Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden bei Ermittlung des Arbeitseinkommens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 5
    Krankenversicherung der Rentner; Feststellung einer hauptberuflichen Selbständigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 470
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Bei Organwaltern juristischer Personen kann die sozialversicherungsrechtliche Relevanz ihrer gesellschaftsrechtlichen Funktionen ausgeschlossen sein, wenn ein Gesellschafter nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet, sondern allein die mit der gesellschaftsrechtlichen Stellung verbundenen Pflichten wahrnimmt (vgl BSGE 110, 122, 124 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 14; für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer vgl BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 9 RdNr 10 ff) .

    Dem ist der Senat auch in einem Fall gefolgt, in dem es um den Ausschluss einer alleinigen Kommanditistin und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG von der Familienversicherung ging (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 15 f).

    Dass eine Hauptberuflichkeit - anders als von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertreten - nicht allein aus der Arbeitgeberstellung als solcher folgt, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 19 ff; beachte ab 23.7.2015 aber § 5 Abs. 5 S 2 SGB V eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015, BGBl I 1211, 1213) .

    Soweit der Senat in einer besonderen Fallkonstellation (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 16) die Qualität einer Tätigkeit angesprochen hat, kann hieraus nichts für die Beurteilung der fraglichen Hauptberuflichkeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers hergeleitet werden.

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 122/95

    Pachtzins - Arbeitseinkommen - Selbstständige Arbeit - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Eine eigene Beurteilung der Einkünfte müssen die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte bei möglicher falscher Einordnung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht nur dann vornehmen, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (zu dieser Fallkonstellation vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6; BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 mwN) .

    Eine solche Zuordnung ist vorzunehmen, wenn die Vermietung als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit anzusehen und davon nicht zu trennen ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr. 8; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 9 RdNr 13) .

    Die wegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht von dem Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 Abs. 1 S 1 SGB IV ("Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit") umfassten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 7) können im Hinblick auf § 21 Abs. 3 EStG dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr. 8).

    Dies hat das BSG bei Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung einem Versicherten gehörender Grundstücke an eine GmbH angenommen, deren Betriebsleiter, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Versicherte war (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6) .

  • BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97

    Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL, Gewinn aus

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Ob eine Tätigkeit hauptberuflich ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zB BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17 ff) in Anknüpfung an die Entwurfsbegründung des GRG zu § 5 Abs. 5 SGB V (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesundheits-Reformgesetz , BT-Drucks 11/2237 S 159) in vorausschauender Betrachtung (vgl BSG, aaO, S 18 f mwN) danach zu bestimmen, ob diese Tätigkeit in einer Gesamtschau von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt (vgl BSG, aaO, S 18) .

    Hierbei genügt es, dass das LSG die aufgewandte Arbeitszeit so genau bestimmt, dass es sich im Rahmen der notwendigen Gesamtschau (vgl BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 18) unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäftsführertätigkeit eine sichere Überzeugung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Hauptberuflichkeit bilden kann.

    Bei seinen Ermittlungen hierzu wird das LSG insbesondere auch den mit der Leitungsfunktion (Direktionsgewalt) bezüglich der abhängig Beschäftigten - vorliegend bis zu 21 - notwendig verbundenen Zeitaufwand berücksichtigen müssen, der anders als deren Arbeitszeit dem Unternehmer zuzurechnen ist (dazu bereits BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 21) .

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Ob eine Tätigkeit hauptberuflich ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zB BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17 ff) in Anknüpfung an die Entwurfsbegründung des GRG zu § 5 Abs. 5 SGB V (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesundheits-Reformgesetz , BT-Drucks 11/2237 S 159) in vorausschauender Betrachtung (vgl BSG, aaO, S 18 f mwN) danach zu bestimmen, ob diese Tätigkeit in einer Gesamtschau von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt (vgl BSG, aaO, S 18) .

    Gegenteiliges verlangen auch nicht Sinn und Zweck dieser der Missbrauchsabwehr dienenden Vorschrift (dazu Gesetzentwurf zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159) .

    Soweit sich hieraus für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit iS von § 5 Abs. 5 SGB V ein Unterschied zur Anknüpfung an die Feststellungen des Einkommensteuerbescheids in der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Arbeitseinkommens freiwillig in der GKV Versicherter nach § 240 SGB V (vgl zB BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 15 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 20 RdNr 24, jeweils mwN) ergibt, ist dieser durch die besondere Bedeutung gerechtfertigt, die der Gesetzgeber der Abwehr missbräuchlicher Inanspruchnahme günstigen Pflichtversicherungsschutzes durch Selbstständige beimisst (vgl Gesetzentwurf zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 5 SGB V) .

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 41/84

    Höhe des Arbeitseinkommens - Flexibles Altersruhegeld - Selbständige Tätigkeiten

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Eine solche Zuordnung ist vorzunehmen, wenn die Vermietung als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit anzusehen und davon nicht zu trennen ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr. 8; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 9 RdNr 13) .

    Die wegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht von dem Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 Abs. 1 S 1 SGB IV ("Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit") umfassten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 7) können im Hinblick auf § 21 Abs. 3 EStG dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr. 8).

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 3/94

    Streit über die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung; Vornahme einer

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    So hat er für den Fall einer ausschließlich einen Einzelhandel betreibenden freiwillig in der GKV Versicherten nicht auf die (alleinige) Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern auf deren Umfang abgestellt (BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 3/94 - Die Beiträge 1994, 479).

    Jedoch spricht es für Hauptberuflichkeit, wenn neben dem Rentenbezug eine selbstständige Tätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird (BSG Urteil vom 10.3.1994 - 12 RK 3/94 - Die Beiträge 1994, 479; dem folgend Baier in Krauskopf, Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 40; vgl auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 10 RdNr 69, Stand der Einzelkommentierung I/10) .

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96

    Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Dies hat das BSG bereits wiederholt entschieden (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 2 S 11; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 104).
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 52/98 R

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen kein Einkommen

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Die wegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht von dem Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 Abs. 1 S 1 SGB IV ("Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit") umfassten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 7) können im Hinblick auf § 21 Abs. 3 EStG dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr. 8).
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Eine andere Betrachtungsweise würde insbesondere bei "Tätigkeiten" von Gesellschaftern die Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen unzulässig hinwegfingieren (zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 18 ff; vgl auch BSG SozR 4-5420 § 3 Nr. 3 RdNr 22) .
  • BSG, 09.09.1993 - 5 RJ 60/92

    Gewerbebetrieb - Einkünfte - Verlustabzug

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R
    Eine eigene Beurteilung der Einkünfte müssen die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte bei möglicher falscher Einordnung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht nur dann vornehmen, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (zu dieser Fallkonstellation vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 6; BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 mwN) .
  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 33/96

    Antragspflichtversicherung in der Angestelltenversicherung in der Zeit vor dem

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 72/81

    Altersruhegeld; Vorzeitiges flexibles Altersruhegeld; Arbeitseinkommen;

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger -

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    b) Ausgehend von den Feststellungen des LSG handelt es sich bei dem Verein nach Maßgabe der den Senat bindenden Bescheinigung des Finanzamts um eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallende Einrichtung; weder wurde eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gerügt noch liegen konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in Bezug auf die Bewertungen vor (zu den Anforderungen an eine eigene Beurteilung des erkennenden Gerichts in Abweichung von der Bewertung des Finanzamts vgl BSG vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr. 26 RdNr 24 mwN; BSG vom 3.12.1996 - 10 RKg 12/95 - SozR 3-5870 § 11a Nr. 10 S 44, juris RdNr 24) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - L 8 R 762/14

    Sozialversicherungsbeitragspflicht

    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Vorrang ist dabei dem zeitlichen Aspekt einzuräumen (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 4/13 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 26).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 8 R 595/13

    Sozialrechtliche Versicherungspflicht; IT-Entwickler; Abgrenzung von

    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Vorrang ist dabei dem zeitlichen Aspekt einzuräumen (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 4/13 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 26).

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