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   BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R   

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BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R (https://dejure.org/2015,19640)
BSG, Entscheidung vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R (https://dejure.org/2015,19640)
BSG, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 4/14 R (https://dejure.org/2015,19640)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Beitragspflicht von Übergangsbezügen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - kein Versorgungs-, sondern Überbrückungszweck

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 226 Abs 1 S 1 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 232a Abs 1 SGB 5, § 232a Abs 3 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Beitragspflicht von Übergangsbezügen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - kein Versorgungs-, sondern Überbrückungszweck

  • IWW

    § 226 Abs. 1 S. 1 SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V § 232a Abs. 1 SGB V § 232a Abs. 3 SGB V § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V § 240 Abs. 2 S. 5 SGB V § 243 SGB V § 248 S. 1 SGB V

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragspflicht von Übergangsbezügen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Beitragspflicht von Übergangsbezügen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - kein Versorgungs-, sondern Überbrückungszweck

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Beitragspflicht von Übergangsbezügen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Abgabenlast der Betriebsrente vor den Gerichten

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Überbrückungsgeld ist keine Rente

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Überbrückungsgeld ist keine Rente

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Frühpensionierung durch Überbrückungsmodelle - Übergangsbezüge können beitragspflichtig sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 317/07

    Abgrenzung Betriebsrenten - Übergangsgelder

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122) .

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27) , eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Einem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, mit dem Beschäftigten für dessen Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Kündigung eine unter das BetrAVG fallende bzw der Rente vergleichbare Leistung zu vereinbaren oder aber eine (bloße) Abfindung ohne Versorgungscharakter; darin, auf welche Gegenleistung sich die Arbeitsvertragsparteien für eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, sind sie frei (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff) .

    Hat der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung zugesagt, so kommt es nicht darauf an, warum dies geschah; der Zweck der Zuwendung hängt nicht von den Gründen und dem Anlass des Leistungsversprechens ab (vgl BAGE 128, 199 RdNr 30 ff, 33) .

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 454/97

    Zum Begriff der betrieblichen Versorgung wegen Alters

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    b) Für die Abgrenzung betrieblicher Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts von (bloßen) "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw misst das BAG in ständiger Rechtsprechung vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung zu (vgl zuletzt BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG DB 2004, 1624, BAGE 90, 120, 123 f und BAG AP Nr. 17 zu § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Sodann führt es aus, dass sich zwar kein fester Zeitpunkt ermitteln lasse, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, es auch bei der Wahl eines früheren Leistungsbeginns aber bei dem Zweck bleiben müsse, dass die Leistung dazu dienen soll, einem aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter zu helfen (BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG sieht dies bei der Festlegung eines Lebensalters gewährleistet, dass nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (BAGE 128, 199 RdNr 25; BAGE 90, 120, 123) .

    Das BAG legt des Weiteren dar, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Leistung auf das Alter "zugeschnitten" sei oder einem anderen Zweck diene, etwa Abfindung ohne Versorgungscharakter sei, entscheidend auf den objektiven Inhalt der Leistung ankomme, die - in den vertraglichen Abreden dokumentierten - Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien zu den Beweggründen für die und zur Einordnung der in Aussicht gestellten Leistungen demgegenüber nicht maßgebend seien (BAGE 128, 199 RdNr 30 ff; BAGE 90, 120, 122) .

    Anschließend weist das BAG darauf hin, dass es nicht gegen einen Versorgungszweck spreche, wenn die vorgesehene Leistung nur zeitlich befristet sei (BAGE 128, 199 RdNr 27) , eine Leistung allerdings nicht schon dann (zwingend) als eine solche der betrieblichen Altersversorgung behandelt werden müsse, wenn sie sich der Höhe nach an einer in Aussicht gestellten Betriebsrente orientiere (BAGE 90, 120, 124).

    Auch könne das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor Eintritt in den Ruhestand darauf hinweisen, dass mit der Zahlung die Zeit bis zum Ruhestand überbrückt und nicht der Ruhestand selbst wirtschaftlich abgesichert werden solle (BAGE 90, 120, 124).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011 - L 4 KR 5115/10

    Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der Kranken- und

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    Hierfür bezieht sie sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.7.2011 (L 4 KR 5115/10 - Juris) zur Heranziehung von "Frühruhestandsgeld" für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung.

    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .

    Zwar führt die Beklagte zu 1. hierzu mit Recht (vgl § 226 Abs. 1 S 1 Nr. 3 SGB V, § 232a Abs. 1, 3 SGB V) aus, dass es der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug nicht von vornherein entgegensteht, wenn diese nicht an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpft; insoweit widerspricht es der Annahme eines Alterssicherungszwecks nicht ohne Weiteres, wenn eine Arbeitgeberzuwendung davon abhängig gemacht wird, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellt (aA LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris RdNr 34; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 - Juris RdNr 49 und - L 4 KR 5115/10 - Juris RdNr 48; Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris RdNr 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011 - L 4 KR 5088/10

    Kranken- und Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .

    Zwar führt die Beklagte zu 1. hierzu mit Recht (vgl § 226 Abs. 1 S 1 Nr. 3 SGB V, § 232a Abs. 1, 3 SGB V) aus, dass es der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug nicht von vornherein entgegensteht, wenn diese nicht an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpft; insoweit widerspricht es der Annahme eines Alterssicherungszwecks nicht ohne Weiteres, wenn eine Arbeitgeberzuwendung davon abhängig gemacht wird, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellt (aA LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris RdNr 34; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 - Juris RdNr 49 und - L 4 KR 5115/10 - Juris RdNr 48; Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris RdNr 22).

  • LSG Sachsen, 04.02.2009 - L 1 KR 132/07

    Heranziehung des von einem Arbeitgeber gezahlten Überbrückungsgeldes zur

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .

    Zwar führt die Beklagte zu 1. hierzu mit Recht (vgl § 226 Abs. 1 S 1 Nr. 3 SGB V, § 232a Abs. 1, 3 SGB V) aus, dass es der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug nicht von vornherein entgegensteht, wenn diese nicht an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpft; insoweit widerspricht es der Annahme eines Alterssicherungszwecks nicht ohne Weiteres, wenn eine Arbeitgeberzuwendung davon abhängig gemacht wird, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellt (aA LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris RdNr 34; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 - Juris RdNr 49 und - L 4 KR 5115/10 - Juris RdNr 48; Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris RdNr 22).

  • LSG Hamburg, 30.08.2012 - L 1 KR 154/11
    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .

    Zwar führt die Beklagte zu 1. hierzu mit Recht (vgl § 226 Abs. 1 S 1 Nr. 3 SGB V, § 232a Abs. 1, 3 SGB V) aus, dass es der Qualifizierung einer Leistung als Versorgungsbezug nicht von vornherein entgegensteht, wenn diese nicht an ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufsleben anknüpft; insoweit widerspricht es der Annahme eines Alterssicherungszwecks nicht ohne Weiteres, wenn eine Arbeitgeberzuwendung davon abhängig gemacht wird, dass sich der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellt (aA LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris RdNr 34; LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 - Juris RdNr 49 und - L 4 KR 5115/10 - Juris RdNr 48; Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris RdNr 22).

  • LSG Berlin, 22.10.2003 - L 9 KR 410/01

    Berücksichtigung einer gewährten Firmenrente bei der Beitragsbemessung in der

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .

    Die in Aussicht gestellten Übergangsbezüge sind auch nicht deshalb zur Alterssicherung bestimmt, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe, der die Klägerin angehört, ausnahmsweise auf sachlichen Gründen beruht (vgl hierzu - bei Flugbegleitern - LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris und - bei Seeleuten - SG Hannover Urteil vom 20.7.1999 - S 11 KR 114/98 - Juris, jeweils unter Hinweis auf BAG AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) .

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - L 5 KR 49/14

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - keine Beitragspflicht eines

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    c) In Anwendung dieser Grundsätze stellen die in der Konzernbetriebsvereinbarung der C. AG zur Regelung personeller Maßnahmen vom 12.5.2003 (K 4/2003) für die Zeit ab Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in Aussicht gestellten monatlichen Übergangsbezüge keine Einnahmen dar, die iS von § 229 Abs. 1 S 1 SGB V "zur Altersversorgung erzielt" werden; sie verfolgen keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen "Überbrückungszweck", weil die Zusage dieser Einnahmen nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (ebenso für die Zusage eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 7.8.2014 - L 5 KR 49/14 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 50. Lebensjahr: LSG Hamburg Urteil vom 30.8.2012 - L 1 KR 154/11 - Juris; eines befristeten "Frühruhestandsgeldes": LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.7.2011 - L 4 KR 5088/10 und L 4 KR 5115/10 - Juris; eines befristeten Überbrückungsgeldes ab dem 55. Lebensjahr: Sächsisches LSG Urteil vom 4.2.2009 - L 1 KR 132/07 - Juris; eines befristeten "Ruhegeldes": LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.2.2007 - L 16 KR 107/06 - Juris; aA im Ergebnis für die Zusage einer befristeten "Firmenrente" ab dem 55. Lebensjahr bei Flugbegleitern: LSG Berlin Urteil vom 22.10.2003 - L 9 KR 410/01 - Juris) .
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug (zur sog "institutionellen Abgrenzung" vgl nur BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 17 RdNr 22 und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 18 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) war durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen.
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 29/94

    Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas

    Auszug aus BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R
    Der durch die leistende Institution vorgeprägte Charakter als Versorgungsbezug (zur sog "institutionellen Abgrenzung" vgl nur BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7 S 29 mwN; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 12, RdNr 19 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 17 RdNr 22 und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 18 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) war durch die vorzeitige Auszahlung nicht nachträglich verloren gegangen.
  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

    Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2007 - L 16 KR 107/06

    Krankenversicherung - Als "Ruhegeld" bezeichnete Abfindung nicht

  • BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

  • BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 315/02

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung; Abgrenzung zur Übergangsversorgung

  • SG Hannover, 20.07.1999 - S 11 KR 114/98
  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Bemessung der Beiträge eines Rentners - Beitragspflicht von

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95

    Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    (3) Lässt sich die Eigenschaft als betriebliche Altersversorgung nicht schon aus einer institutionellen Betrachtung herleiten, sind wesentliche Merkmale einer Rente iS des § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V - als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der (früheren) Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als weiteres Merkmal der Vergleichbarkeit (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 14 RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 20) .
  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines

    Vielmehr habe die Leistung nach den Grundsätzen des BSG-Urteils vom 29.7.2015 (B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19) den Charakter eines Überbrückungsgeldes oder Übergangsbezuges, denn es sei nicht ergänzend zur gesetzlichen Rente geleistet worden und habe ab Vollendung des 55. Lebensjahres, also ab einem Zeitpunkt erbracht werden können, zu dem nicht mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu rechnen gewesen sei.

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 20 mwN) .

    c) Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff) , das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19) .

    Denn die Qualität einer Arbeitgeberleistung ist ausschließlich objektiv zu bestimmen und der Disposition der Arbeitsvertragsparteien insoweit entzogen (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21, 26 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19, 24, 26 f) .

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 KR 1/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Eine nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Überbrückungsleistung liegt vor, wenn die Zusage des Arbeitgebers nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 22) .
  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 KR 857/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

    Der Kläger beruft sich unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.2015 (B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R).

    Im Hinblick auf den objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung hat es keinen Einfluss auf die Bewertung, wie die an der tarifvertraglichen Regelung Beteiligten und die frühere Arbeitgeberin des Klägers ihrerseits die Leistung rechtlich eingeordnet haben; auch die arbeitgeberseitigen Motive für die Einführung dieser Leistung spielen keine Rolle (BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 19).

    Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug - wie hier - nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-) Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 mwN).

    Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG 29.07.2015 aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 Rn 11 mwN).

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG 29.07.2015 aaO unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 66 f; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 16 Rn 32).

    Für den Zweck der Alterssicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG darauf abzustellen, ob nach dem objektiven Inhalt der Leistung insbesondere mit Blick auf den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung als Beginn des Ruhestandes gilt, bei dem also typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben gerechnet werden muss mit der Folge, dass die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze auf sachlichen, nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Gründen beruht (vgl BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 unter Hinweis auf BAGE 128, 199 Rn 24 f; BAGE 90, 120, 123).

    Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung nicht schon typischerweise als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat das BSG ein Alter von 55 bzw 50 Jahren gesehen (BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R).

    Im Übrigen steht die Befristung einer Leistung dem Versorgungszweck ohnehin grundsätzlich nicht entgegen (BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, aaO Rn 21 mwN).

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 40/19 R

    Beitragspflicht einer monatliche Firmenrente wegen dauerhafter

    Die Klägerin wies mit Schreiben vom 18.7.2016 auf ein Urteil des BSG vom 29.7.2015 (B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19) hin, nach dem auf Übergangsbezüge keine Beiträge zu entrichten seien, und forderte die gezahlten Beiträge zurück.

    Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 sowie - B 12 KR 18/14 R - juris RdNr 19) , schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2023 - L 9 KR 60/22

    Flugbegleiter - Flugdienstuntauglichkeit - Firmenrente - Versorgungsbezug -

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, insbesondere von solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R, zitiert nach juris, Rn. 20).

    Allerdings lasse sich kein fester Zeitpunkt ermitteln, von dem an eine betriebliche Altersversorgung überhaupt nur in Betracht komme, weil die Wahl einer niedrigeren Altersgrenze wegen besonderer Beanspruchungen der Berufsgruppe auf sachlichen Gründen beruhen könne (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. Juli 2017, B 12 KR 12/15 R, zitiert nach juris, Rn. 13 f.; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R, zitiert nach juris, Rn. 21 f.).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom TV LH ÜV Begünstigten wegen ihrer besonderen persönlichen und beruflichen Situation nach Vollendung des 55. Lebensjahres keine Anstellung mehr finden können (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R, zitiert nach juris, Rn. 23) und daher eine Vorverlegung der Altersgrenze geboten ist.

    Auf den tatsächlichen Leistungsbeginn komme es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Dagegen stellt das Bundessozialgericht soweit ersichtlich darauf ab, ob es unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen und beruflichen Situation nach Vollendung des 55. Lebensjahres überhaupt noch (und nicht nur branchenintern) möglich ist, eine Anstellung zu finden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14, zitiert nach juris, Rn. 23; siehe oben).

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

    Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 sowie - B 12 KR 18/14 R - juris RdNr 19) , schließt aber den Leistungsgrund der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2019 - L 11 KR 4035/18

    Kranken- und Pflegeversicherung - Versorgungszusage auf Kapitalbasis (sogenannte

    Im Hinblick auf den objektiv zu bestimmenden Charakter der Leistung hat es keinen Einfluss auf die Bewertung, wie der Kläger und seine frühere Arbeitgeberin ihrerseits die Leistung rechtlich eingeordnet haben; auch die arbeitgeberseitigen Motive für die Einführung dieser Leistung spielen keine Rolle (BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 19).

    Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-) Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R, SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 mwN).

    Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie ua die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen (vgl BSG 29.07.2015 aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4 Rn 11 mwN).

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG 29.07.2015 aaO unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 66 f; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 16 RdNr 32).

  • LSG Hamburg, 24.01.2019 - L 1 KR 31/18

    Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 20 mwN).

    Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw, die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 RdNr 21 ff und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19 ff), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24, unter Hinweis auf BAG Urteil vom 18.3.2003 - 3 AZR 315/02 - DB 2004, 1624; BAG Urteil vom 3.11.1998 - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 123 f und BAG Urteil vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, jeweils mwN).

    Im Anschluss hieran hat der Senat die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 Leitsatz und RdNr 21 und - B 12 KR 18/14 R - Juris RdNr 19).

  • SG Berlin, 15.12.2017 - S 166 KR 569/17

    Beitragspflicht betrieblicher Zahlungen

    Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2016 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (B 12 KR 4/14 R, Urteil vom 29. Juli 2015) die Erstattung von Beiträgen, welche diese seit Juli 2015 auf die Zahlungen der Lufthansa geleistet habe.

    Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R).

    34 Zur Abgrenzung solcher "Überbrückungsgelder", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw., die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, hat sich der zuständige Senat des BSG an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R), das in ständiger Rechtsprechung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst (vgl. BAG, Urteil vom 28. Oktober 2008, 3 AZR 317/07, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 18. März 2003, 3 AZR 315/02).

    Im Anschluss hieran hat das BSG die Eigenschaft als Versorgungsbezug dann verneint, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist (BSG, Urteile vom 29. Juli 2015, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 KR 1149/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2019 - L 1 KR 16/18

    Krankenversicherung - Firmenrente wegen Fluguntauglichkeit - kein

  • LSG Baden-Württemberg, 31.03.2021 - L 5 KR 666/20

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen -

  • LSG Bayern, 21.04.2016 - L 4 KR 237/10

    Zur Beitragsberechnung bei befristetem Überbrückungsgeld und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2019 - L 9 KR 13/19

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Übergangsversorgung für

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2016 - L 5 KR 2415/14
  • LSG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - L 5 KR 2798/18
  • SG Nürnberg, 21.02.2019 - S 7 KR 2016/18

    Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2016 - L 5 KR 333/15

    Gewährung von Abfindungszahlungen in monatlichen Teilbeträgen

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer

  • SG Reutlingen, 08.07.2020 - S 1 KR 2098/18

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Leistungen aus

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - L 9 KR 122/18

    Beitragspflicht der Auszahlung einer Lebensversicherung zur Kranken- und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 349/15
  • SG Münster, 20.11.2019 - S 7 KR 1044/17
  • BSG, 21.04.2016 - B 12 KR 78/15 B
  • SG Würzburg, 27.09.2022 - S 11 KR 598/19

    Beitragspflicht einer Firmenrente nach § 2 Tarifvertrag, Übergangsversorgung für

  • SG Osnabrück, 23.08.2017 - S 34 KR 642/16

    Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragspflicht für Leistungen aus einer

  • SG Karlsruhe, 29.01.2020 - S 13 KR 2011/19

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - Beitragspflicht einer einmaligen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2022 - L 11 KR 531/21
  • BSG, 11.03.2021 - B 12 KR 80/20 B

    Verbeitragung der Abfindung einer Direktversicherung zur gesetzlichen

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 60/20 B

    Beitragspflicht einer vergleichsweise vereinbarten Einmalzahlung in der

  • BSG, 27.10.2020 - B 12 KR 64/20 B

    Verbeitragung einer Einmalzahlung zur Beendigung eines Rechtsstreits über die

  • BSG, 19.08.2022 - B 12 KR 19/22 B

    Höhe von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen

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