Rechtsprechung
BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Rentengewährung nach fehlgeschlagener medizinischer Rehabilitation - geltendes Recht - Übergangsrecht
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rehabilitationsmaßnahme - Fehlschlagen - Rente
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übergangsrecht bei Rentengewährung nach fehlgeschlagener medizinischer Rehabilitation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 16.06.1993 - S 12 An 3356/92
- LSG Baden-Württemberg, 19.09.1994 - L 11 An 1355/93
- BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Papierfundstellen
- NZS 1997, 235
Wird zitiert von ... (23) Neu Zitiert selbst (10)
- BSG, 09.08.1962 - 4 RJ 177/60
Berufsunfähigkeitsrente nach RVO
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Denn abgestellt wird in § 18d Abs. 2 Satz 1 AVG nicht auf die Auszahlung des Übg, sondern auf den Anspruch als solchen (vgl BSGE 17, 238 f = SozR Nr. 1 zu § 1242 Reichsversicherungsordnung ).Zugleich soll durch ein Übg - und nicht etwa durch Gewährung einer Rente auf Zeit - das Interesse des Versicherten an einer ernsthaften Mitarbeit während der Rehabilitationsmaßnahme erhalten bleiben (vgl hierzu BSGE 17, 238, 239 f = SozR Nr. 1 zu § 1242 RVO;… SozR 2200 § 1241d Nr. 8).
Mit Hilfe von § 18d Abs. 4, 1 i.V.m. Abs. 2 AVG soll vermieden werden, daß der Versicherte während der Maßnahme sich bereits auf Renten-(Zahlungen) und damit auf die Aussichtslosigkeit des Rehabilitationsverfahrens einstellt und den Rehabilitationserfolg gefährdet (vgl BSGE 17, 238 ff = SozR Nr. 1 zu § 1242 RVO).
- BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93
Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Die Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) in der Entscheidung vom 23. Juni 1994 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 3) bestätigten, daß § 300 Abs. 2 SGB VI hier nicht einschlägig sei.Das Stammrecht selbst ist nicht durchsetzbar, dh notfalls vollstreckbar (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 3).
- BSG, 25.07.1995 - 8 RKn 3/94
Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Berufsunfähigkeitsrente
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Durch diese Grundwertung des Gesetzes, nämlich eines "Vorrangs der Rehabilitation" und einer erst nachrangig in Betracht kommenden Versicherungsleistung einer EU- oder Berufsunfähigkeits-Rente, wird das Verhältnis zwischen Übg und Rente bestimmt; es handelt sich daher insoweit systematisch um unterschiedliche Leistungsarten (vgl BSG SozR 3-2600 § 95 Nr. 1).Der Zahlbetrag des Übg wenigstens in Höhe der Rente orientiert sich an den Verhältnissen bei Antragstellung (fiktiver Rentenbeginn), dem Zeitpunkt, an dem in diesem Falle auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der EU-Rente vorgelegen haben müssen und - mithin - das subjektive (Stamm-)Recht auf Rentenleistungen entstanden und lediglich die Einzelleistung aus dem Stammrecht wegen des Anspruchs auf Übg während dieses Zeitraums ausgeschlossen war (anders in einem obiter dictum der 8. Senat im Urteil vom 25. Juli 1995 <SozR 3-2600 § 95 Nr. 1> ohne nähere Begründung).
- BSG, 25.05.1993 - 4 RA 26/91
Rentnerprivileg bei Erwerbsunfähigkeit nach erfolgloser Rehabilitationsmaßnahme
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Damit der Versicherte das Angebot auf Rehabilitationsleistungen annimmt, sichert der Gesetzgeber ihm gerade für den Fall der Erfolglosigkeit der Maßnahme und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf EU-Rente (…vgl BSG SozR 2200 § 1241d Nr. 12; SozR 3-2200 § 1304a Nr. 2) zu, er werde keinen finanziellen Nachteil erleiden, da er in diesem Fall ab Antragszeitpunkt Übg wenigstens in Höhe der Rente erhalte. - BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
Rechnungszinsfuß
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Damit hat der Gesetzgeber das Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften in einem Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung - bei einem vor der Gesetzesverkündung noch nicht vollständig abgeschlossenen Tatbestand (vgl BVerfGE 68, 287, 306 f; 76, 256, 356 f) - grundsätzlich anerkannt. - BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Damit hat der Gesetzgeber das Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften in einem Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung - bei einem vor der Gesetzesverkündung noch nicht vollständig abgeschlossenen Tatbestand (vgl BVerfGE 68, 287, 306 f; 76, 256, 356 f) - grundsätzlich anerkannt. - Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Geregelt ist dort nur der Fall, daß Versicherte, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften Leistungen zur Rehabilitation beantragt oder bezogen haben und die die Voraussetzungen für diese Leistungen erfüllt haben, die Leistungen zur Rehabilitation nach dem vor Inkrafttreten der neuen Regelung geltenden und damit einheitlich nach demselben Recht erhalten (vgl BT-Drucks 11/4124 S 206). - Drs-Bund, 28.08.1972 - BT-Drs VI/3742
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Das Übg ist dabei eine das Rehabilitationsverfahren begleitende unterstützende Leistung, die der wirtschaftlichen Sicherung des Versicherten und seiner Familienangehörigen dient (vgl hierzu entsprechend zu § 20 SGB VI: BT-Drucks VI/3742). - Drs-Bund, 06.03.1989 - BT-Drs 11/4121
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Demgegenüber tritt das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Umsetzung des SGB VI zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BT-Drucks 11/4121 S 135 ff) zurück. - BSG, 29.11.1984 - 5b RJ 18/84
Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld
Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94
Zugleich soll durch ein Übg - und nicht etwa durch Gewährung einer Rente auf Zeit - das Interesse des Versicherten an einer ernsthaften Mitarbeit während der Rehabilitationsmaßnahme erhalten bleiben (…vgl hierzu BSGE 17, 238, 239 f = SozR Nr. 1 zu § 1242 RVO; SozR 2200 § 1241d Nr. 8).
- BSG, 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Verjährung - Entschließungs- …
Der Versicherte hat mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aber keinen Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB; zum Begriff auch BSG SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 2) auf eine konkrete (Einzel-)Leistung, sondern nur einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das "Ob" und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet. - BSG, 07.09.2010 - B 5 R 104/08 R
Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes
bis 3.5.2002 durchgeführten Berufsfindung/Arbeitserprobung noch keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Übergangsgeld (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 2) . - BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 52/99 R
Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen …
Umgekehrt wird auf diese Weise (bezogen auf das Leistungs verhältnis "Rehabilitation" beginnend mit der Antragstellung und endend mit dem letzten Tag der Durchführung der Rehabilitation) gleichzeitig auch das Vertrauen des Versicherten auf eine überschaubare Gesetzeslage geschützt und er so in die Lage versetzt, Vor- und Nachteile eines künftigen Rehabilitationsverfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 7); insofern ist folglich das Ergebnis dieses am Beginn des Verfahrens stehenden (und der bescheidmäßigen Konkretisierung einzelner Leistungsansprüche vorgelagerten) Abwägungsprozesses hinsichtlich der (vorläufigen) Entscheidung über das "ob" der Durchführung jedenfalls nicht mehr der Gefahr einer nachträglichen Infragestellung durch eine Veränderung des gesetzlichen Leistungsrahmens ausgesetzt.Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat (SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 6), liegt dem Gesamtbereich der Rehabilitation ein allgemeiner Grundsatz der Erkennbarkeit und Überschaubarkeit der Verhältnisse für den Versicherten bereits bei Antragstellung und vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme zugrunde.
Der Senat hat unter Hinweis auf BT-Drucks 11/4124 bereits ausdrücklich entschieden (SozR 3-2600 § 301 Nr. 1), daß § 301 Abs. 1 SGB VI unmittelbar allein den Fall regelt, daß Versicherte, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften Leistungen zur Rehabilitation beantragt oder bezogen haben, diese Leistungen einheitlich nach dem vor Inkrafttreten der neuen Regelungen geltenden Recht erhalten.
- BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen …
Umgekehrt wird auf diese Weise (bezogen auf das Leistungs verhältnis "Rehabilitation" beginnend mit der Antragstellung und endend mit dem letzten Tag der Durchführung der Rehabilitation) gleichzeitig auch das Vertrauen des Versicherten auf eine überschaubare Gesetzeslage geschützt und er so in die Lage versetzt, Vor- und Nachteile eines künftigen Rehabilitationsverfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 7); insofern ist folglich das Ergebnis dieses am Beginn des Verfahrens stehenden (und der bescheidmäßigen Konkretisierung einzelner Leistungsansprüche vorgelagerten) Abwägungsprozesses hinsichtlich der (vorläufigen) Entscheidung über das "Ob" der Durchführung jedenfalls nicht mehr der Gefahr einer nachträglichen Infragestellung durch eine Veränderung des gesetzlichen Leistungsrahmens ausgesetzt.Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat (SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 6), liegt dem Gesamtbereich der Rehabilitation ein allgemeiner Grundsatz der Erkennbarkeit und Überschaubarkeit der Verhältnisse für den Versicherten bereits bei Antragstellung und vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme zugrunde.
Der Senat hat unter Hinweis auf BT-Drucks 11/4124 bereits ausdrücklich entschieden (SozR 3-2600 § 301 Nr. 1), daß § 301 Abs. 1 SGB VI unmittelbar allein den Fall regelt, daß Versicherte, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften Leistungen zur Rehabilitation beantragt oder bezogen haben, diese Leistungen einheitlich nach dem vor Inkrafttreten der neuen Regelungen geltenden Recht erhalten.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2001 - L 2 KN 287/00
Krankenversicherung
Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut der Regelung, sondern ist auch Sinn und Zweck der medizinischen Rehabilitation zu entnehmen (vgl dementsprechend BSG, Urteil vom 29.08.1996, Az.: 4 RA 116/94, SozR 3-2600 § 301 SGB VI Nr. 1, S. 1 ff., 3 f., m.w.N.).Sie sind nicht austauschabar und können einander nicht ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.1996, a.a.O., S. 4, m.w.N.).
Das Übergangsgeld tritt auch insoweit an die Stelle der an sich zu zahlenden Rente (…vgl BSG, SozR. 2200 § 1241d RVO Nrn. 12 und 14, Urteile vom 30.09.1987, 5b RJ 78/86 und vom 24.03.1988, 5/5b RJ 30/87, S. 37 ff., 43 ff.) und schließt den Anspruch auf Rente aus (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.1996, a.a.O.).
Dass vorgezogenes Übergangsgeld den alternativ bestehenden (notwendigen; fiktiven) Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verdrängt, soweit über diesen nicht bereits bescheidmäßig erkannt ist, ergibt sich allerdings aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung und entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG…, Urteil vom 24.03.1988,a.a.O.; Urteil vom 29.08.1996, a.a.O., jeweils m.w.N.).
- BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 72/99 R
Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen …
Umgekehrt wird auf diese Weise (bezogen auf das Leistungs verhältnis "Rehabilitation" beginnend mit der Antragstellung und endend mit dem letzten Tag der Durchführung der Rehabilitation) gleichzeitig auch das Vertrauen des Versicherten auf eine überschaubare Gesetzeslage geschützt und er so in die Lage versetzt, Vor- und Nachteile eines künftigen Reha-Verfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 7); insofern ist folglich das Ergebnis dieses am Beginn des Verfahrens stehenden (und der bescheidmäßigen Konkretisierung einzelner Leistungsansprüche vorgelagerten) Abwägungsprozesses hinsichtlich der (vorläufigen) Entscheidung über das "ob" der Durchführung jedenfalls nicht mehr der Gefahr einer nachträglichen Infragestellung durch eine Veränderung des gesetzlichen Leistungsrahmens ausgesetzt.Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat (SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 6), liegt dem Gesamtbereich der Rehabilitation ein allgemeiner Grundsatz der Erkennbarkeit und Überschaubarkeit der Verhältnisse für den Versicherten bereits bei Antragstellung und vor Beginn der Reha-Maßnahme zugrunde.
Der Senat hat unter Hinweis auf BT-Drucks 114124 bereits ausdrücklich entschieden (SozR 3-2600 § 301 Nr. 1), daß § 301 Abs. 1 SGB VI unmittelbar allein den Fall regelt, daß Versicherte, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften Leistungen zur Rehabilitation beantragt oder bezogen haben, diese Leistungen einheitlich nach dem vor Inkrafttreten der neuen Regelungen geltenden Recht erhalten.
- BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R
Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende …
Ein bestehender Anspruch iS von § 300 Abs. 2 SGB VI liegt nur dann vor, wenn ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch auf die konkrete Leistung aus dem Leistungsverhältnis entstanden ist, das Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach allein reicht nicht aus (BSG SozR 3-2600 § 301 Nr. 1;… SozR 3-2600 § 300 Nr. 14 mwN); es muss ein Zahlungsanspruch bestanden haben, wobei es allerdings unerheblich ist, ob dieser Zahlungsanspruch bereits bescheidmäßig festgestellt wurde (…Niesel, aaO, § 300 SGB VI RdNr 11; vgl auch Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 300 RdNr 25). - BSG, 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R
Ausschluss des Wechsels von einer bindend festgestellten Alterrente in eine …
Dabei werde nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG iS des § 300 Abs. 2 SGB VI ein fälliger - durchsetzbarer - Einzelanspruch auf eine konkrete Leistung gefordert werde (Bezug auf BSG SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 und BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 14). - BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - Einarbeitungszeit - Arbeitgeberauskunft
Denn es ist über einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Leistungsbeginn aus dem geltend gemachten Rentenrecht im Erstfeststellungsverfahren zu entscheiden (§ 300 Abs. 2 SGB VI, vgl stellvertretend Urteile des Senats vom 21. Juli 1992 - 4 RA 13/91;… 25. Februar 1992 - SozR 3-6480 Art. 22 Nr. 1 und SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5 = aaO 2600 § 300 Nr. 1, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 = aaO 2600 § 300 Nr. 2;… Urteil vom 23. Juni 1994 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3;… Urteil vom 24. Oktober 1996 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 8; Urteil vom 29. August 1996 - SozR 3-2600 § 301 Nr. 1;… Urteil vom 30. Januar 1997 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10). - BSG, 25.01.2011 - B 5 R 47/10 R
Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit …
Denn die Klägerin hatte am 7.5.1996 (noch) keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Witwenrente (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG SozR 3-2600 § 301 Nr. 1) . - LSG Bayern, 29.07.2008 - L 14 R 777/05
Rehabilitation - Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes - …
- BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 6/99 R
Zuzahlungshöhe bei stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation, …
- BSG, 25.01.2011 - B 5 R 46/10 R
Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung bei …
- BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 3/03 R
Versorgungsausgleich - berücksichtigungsfähige Leistung nach § 4 Abs 2 …
- BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R
Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktebegrenzung für Spätaussiedler
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - L 14 R 1061/12
- LSG Bayern, 15.07.1998 - L 13 RA 69/96
Umdeutung eines Reha-Antrages - Übergangsrecht
- LSG Sachsen, 22.10.1999 - L 1 RA 19/99
Auslegung des gesetzgeberischen Willens - Zuzahlung zu medizinischer …
- LSG Bayern, 29.06.2005 - L 13 R 4184/03
Rente wegen Berufsunfähigkeit; Grundsatz der Nichtförmlichkeit des …
- LSG Bayern, 11.03.1999 - L 14 RA 183/98
Zuzahlungshöhe bei einer vor dem Inkrafttreten des WFG beantragten, bewilligten …
- BSG - B 13 R 453/06 B (anhängig)
- BSG, 07.07.2009 - B 5 R 416/08 B
- LSG Bayern, 21.01.1998 - L 19 RJ 575/96
Rückwirkende Abänderung eines Rentenbescheides