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   BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B   

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BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B (https://dejure.org/2007,49841)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B (https://dejure.org/2007,49841)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2007 - B 6 KA 31/07 B (https://dejure.org/2007,49841)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Mainz - S 2 KA 676/03
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KA 22/06
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 35/05 R

    Vertragsarzt - Notfalldienst - Voraussetzung für Abrechnung der Verweilgebühr

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B
    3 Einen ersten Honorarberichtigungs- und Rückforderungsbescheid der KÄV Rheinhessen vom 12.12.2001 hinsichtlich der Quartale III/1996 bis II/2001 hob das Landessozialgericht (LSG) auf, weil der Kläger zwar objektiv falsch abgerechnet habe, ihm subjektiv aber wegen nicht eindeutig geklärter Rechtslage keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle (LSG-Urteil vom 7.4.2005; die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 31.8.2005 - B 6 KA 35/05 B - zurück).

    Dem angefochtenen Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das LSG - wie bereits in seinem Urteil vom 7.4.2005 im Verfahren L 5 KA 10/04 (in diesem Sinne auch der Senatsbeschluss vom 31.8.2005 - B 6 KA 35/05 B -, S 4) - davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine regelmäßige Sprechstunde außerhalb der in Nr. 5 EBM-Ä genannten Zeiten führt und deshalb die Abrechnung der Nr. 5 EBM-Ä zu Unrecht erfolgt ist.

    13 Hinsichtlich der inneren Tatseite, die grundsätzlich für die Berechtigung der KÄV, auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw § 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag- Ärzte/Ersatzkassen Honorarberichtigungen vorzunehmen, ohne Bedeutung ist (zur Differenzierung zwischen verschuldensunabhängiger Richtigstellung einzelner Fehlansätze und Aufhebung des Honorarbescheides wegen grob fahrlässig falscher Abrechnungssammelerklärung bereits Senatsbeschluss vom 31.8.2005 - B 6 KA 35/05 B -, S 5), tritt jedoch Bösgläubigkeit ein: Der Vertragsarzt weiß, dass seine Abrechnungspraxis von der zuständigen KÄV nicht gebilligt wird und kennt damit alle maßgeblichen Umstände für die Beurteilung seiner Abrechnungssammelerklärung.

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 44/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Einzelleistungsvergleich - offensichtliches

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B
    Das Urteil vom 16.7.2003 im Verfahren B 6 KA 44/02 R (GesR 2004, 144) hat der Kläger selbst erwähnt; der Senat hat sich weiterhin mit der korrekten Anwendung dieser Vorschrift der Gebührenordnung in seinem Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - befasst (GesR 2007, 174, zur Veröffentlichung auch in BSGE und SozR vorgesehen).

    15 Schließlich liegt auch keine Divergenz zwischen den für das Berufungsurteil tragenden Rechtsgrundsätzen und der Entscheidung des Senats vom 16.7.2003 im Verfahren B 6 KA 44/02 R vor.

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B
    Das Urteil vom 16.7.2003 im Verfahren B 6 KA 44/02 R (GesR 2004, 144) hat der Kläger selbst erwähnt; der Senat hat sich weiterhin mit der korrekten Anwendung dieser Vorschrift der Gebührenordnung in seinem Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - befasst (GesR 2007, 174, zur Veröffentlichung auch in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 722/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör (ausdrückliche Bescheidung zentralen Vorbringens

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B
    Hierzu hätte er darlegen müssen, dass diese Fragen - etwa aufgrund seines Vorbringens - wesentliche Streitpunkte des Berufungsverfahrens darstellten, sodass das LSG gehalten war, hierzu zumindest kurz Stellung zu nehmen (vgl BVerfG DVBl 2007, 253 - 254), um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 47/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gebot der persönlichen Leistungserbringung -

    Der Senat hat in einem Beschluss vom 29.8.2007 (B 6 KA 31/07 B - unveröffentlicht) ausgeführt, es könne nicht zweifelhaft sein, dass die objektiv unkorrekte Abrechnung eines Vertragsarztes nicht schutzwürdig sei, wenn er von der zuständigen KÄV und/oder den Kostenträgern darauf hingewiesen worden sei, dass seine Abrechnungspraxis mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehe.
  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Diese Regelung hatte der Senat in ständiger Rechtsprechung (BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 44/02 R - GesR 2004, 144 = juris RdNr 24; BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15 = juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/07 B - unveröffentlicht) dahin ausgelegt, dass eine Berechnung der GOP 5 EBM-Ä aF ausgeschlossen ist, wenn ein Arzt routinemäßig Dauerpatienten auch vor 08:00 Uhr oder nach 20:00 Uhr behandelt ("faktische Sprechstunde").
  • BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
    Diese Regelung hatte der Senat in ständiger Rechtsprechung ( BSG Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 44/02 R - GesR 2004, 144 = juris RdNr 24; BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15 = juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/07 B - unveröffentlicht) dahin ausgelegt, dass eine Berechnung der GOP 5 EBM-Ä aF ausgeschlossen ist, wenn ein Arzt routinemäßig Dauerpatienten auch vor 08:00 Uhr oder nach 20:00 Uhr behandelt ("faktische Sprechstunde").
  • BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B

    Honorarberichtigung bei der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung des

    Ist dies der Fall, darf nicht die Nr. 5 EBM-Ä, sondern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen lediglich Nr. 6 EBM-Ä abgerechnet werden, selbst wenn der nicht einbestellte, aber zu der faktischen Sprechstunde erschienene Patient dringend behandlungsbedürftig war (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; s auch Senatsbeschluss vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/07 B - juris, dort RdNr 15) .
  • BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 51/07 B
    Ist dies der Fall, darf nicht die Nr. 5 EBM-Ä, sondern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen lediglich Nr. 6 EBM-Ä abgerechnet werden, selbst wenn der nicht einbestellte, aber zu der faktischen Sprechstunde erschienene Patient dringend behandlungsbedürftig war (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; s auch Senatsbeschluss vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/07 B - juris, dort RdNr 15).
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