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   BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R   

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BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R (https://dejure.org/2007,790)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R (https://dejure.org/2007,790)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2007 - B 6 KA 43/06 R (https://dejure.org/2007,790)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei dauerhaftem Absinken des Punktwertes einer Arztgruppe um mehr als 15 % gegenüber landesdurchschnittlichem Anforderungspunktwert

  • openjur.de

    Kassenärztliche Vereinigung; eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei dauerhaftem Absinken des Punktwertes einer Arztgruppe um mehr als 15% gegenüber dem landesdurchschnittlichen Anforderungspunktwert

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Vergütung von Anästhesieleistungen eines Vertragsarztes; Möglichkeit der Beschränkung des Klagebegehrens eines Vertragsarztes in einem Honorarstreitverfahren; Zweck der Bildung unterschiedlicher Honorarkontingente für verschiedene Arztgruppen

  • Judicialis

    SGB V § 72 Abs 2; ; SGB V § 85 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von Punktwertstützungsmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen bei dauerhaftem Absinken des Punktwertes einer Arztgruppe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Wenn der Punktwert in einem einzelnen Leistungsbereich einer Arztgruppe dauerhaft um mehr als 15% hinter dem landesdurchschnittlichen Anforderungspunktwert zurückbleibt, kann nur auf der Basis einer Gesamtbetrachtung der Honorarentwicklung der betroffenen Arztgruppe und eines Vergleichs mit anderen Arztgruppen beurteilt werden, ob die Kassenärztliche Vereinigung Stützungsmaßnahmen ergreifen muss (Abgrenzung zu BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 und Fortentwicklung von BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Normgeber des HVM - wie in der entsprechenden Satzung der Beklagten geschehen - für Arztgruppen und/oder Leistungsbereiche Honorarkontingente festlegen (stRspr; grundlegend BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26) und bei deren Bemessung an Leistungs- und Honorarmengen vergangener Zeiträume anknüpfen darf (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 14).

    Eine Reaktionspflicht bei der Honorarverteilung kann danach gegeben sein, wenn sich bei einer Arztgruppe ein auf das Honorar mindernd auswirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertverfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertverfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (grundlegend zur Beobachtungs- und Reaktionspflicht: BSGE 83, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 ff; s weiter zB BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 25 ff).

    Nach den Feststellungen des LSG sind die F-Leistungen im Primärkassenbereich bei der Fachgruppe der Anästhesisten in den streitbefangenen Quartalen lediglich mit dem Interventionspunktwert, also mit dem um 25 % verminderten landesdurchschnittlichen Anforderungspunktwert (zu dessen Anwendbarkeit als Vergleichsbasis vgl BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 187), vergütet worden.

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Wenn der Punktwert in einem einzelnen Leistungsbereich einer Arztgruppe dauerhaft um mehr als 15% hinter dem landesdurchschnittlichen Anforderungspunktwert zurückbleibt, kann nur auf der Basis einer Gesamtbetrachtung der Honorarentwicklung der betroffenen Arztgruppe und eines Vergleichs mit anderen Arztgruppen beurteilt werden, ob die Kassenärztliche Vereinigung Stützungsmaßnahmen ergreifen muss (Abgrenzung zu BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 und Fortentwicklung von BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12).

    Stattdessen werden durch die Kontingente die Punktwerte in den einzelnen Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertragsärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren können (BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 Nr. 12, jeweils RdNr 15).

    Eine Reaktionspflicht bei der Honorarverteilung kann danach gegeben sein, wenn sich bei einer Arztgruppe ein auf das Honorar mindernd auswirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertverfall ein wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertverfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert werden (grundlegend zur Beobachtungs- und Reaktionspflicht: BSGE 83, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 ff; s weiter zB BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 25 ff).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Bei der Ausformung der satzungsrechtlichen Honorarverteilungsregelungen steht den KÄVen als Normgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Gestaltungsfreiheit zu (zusammenfassend dazu BSG - Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 30, mwN; Urteil vom 8.2.2006 - B 6 KA 25/05 R - BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 25).

    Demgemäß hat der Senat in seinen Entscheidungen zur angemessenen Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, bei deren Nichtvorliegen eine Stützungspflicht der KÄVen gegeben sein könnte, entscheidend auf die durchschnittlichen Gesamteinkünfte einer Arztgruppe in einem Bezugszeitraum abgestellt (Urteile vom 9.12.2004 - ua BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 140 f; s auch Beschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris, RdNr 12).

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Beide Prinzipien gelten nur grundsätzlich; eine Abweichung aus sachlichem Grund ist zulässig (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 6; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 9).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Normgeber des HVM - wie in der entsprechenden Satzung der Beklagten geschehen - für Arztgruppen und/oder Leistungsbereiche Honorarkontingente festlegen (stRspr; grundlegend BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26) und bei deren Bemessung an Leistungs- und Honorarmengen vergangener Zeiträume anknüpfen darf (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 14).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Das bedeutet allerdings nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssen (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 410 f; SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 19).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Diese geht typischerweise mit Rechtssetzungsakten einher und wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die jeweilige Gestaltung in Anbetracht des Zwecks der konkreten Ermächtigung unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl hierzu BVerwGE 80, 355, 370, mwN).
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Bei der Ausformung der satzungsrechtlichen Honorarverteilungsregelungen steht den KÄVen als Normgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Gestaltungsfreiheit zu (zusammenfassend dazu BSG - Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 30, mwN; Urteil vom 8.2.2006 - B 6 KA 25/05 R - BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 25).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Dem Honorarteilhabeanspruch der zugelassenen Vertragsärzte liegt ein komplexes und ausdifferenziertes System der vertragsärztlichen Honorarverteilung zu Grunde (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 12).
  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Beide Prinzipien gelten nur grundsätzlich; eine Abweichung aus sachlichem Grund ist zulässig (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 6; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 9).
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Ausgleich -

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R
    Schließlich ist die Bildung unterschiedlicher Honorarkontingente für Primärkassen und für Ersatzkassen zulässig (vgl hierzu § 85 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz SGB V idF von Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte vom 11.12.2001, BGBl I 3526; für den Zeitraum davor vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 34).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Festlegung von

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Vorrangigkeit - Weitergabe der

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

    Bei der Ausgestaltung des HVM haben die KÄVen einen Gestaltungsspielraum (stRspr des Senats, vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 17); diese Gestaltungsfreiheit geht typischerweise mit Rechtssetzungsakten einher und wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die jeweilige Gestaltung in Anbetracht des Zwecks der konkreten Ermächtigung unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 aaO mwN).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist es jedenfalls zulässig, derartige Individualbudgets auch für solche Fachgruppen einzuführen, die vorwiegend oder ausschließlich auf Überweisung tätig werden (vgl zB BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, jeweils RdNr 50 - Laborärzte; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 - Laborärzte), ebenso für Leistungen, die überweisungsgebunden und einer Mengenausweitung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 50; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 15 und RdNr 30; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409).

    Zwar ist einziger und damit zugleich wesentlicher Leistungsbereich der Fachgruppe der Anästhesisten - mit Ausnahme vorwiegend schmerztherapeutisch tätiger Ärzte, zu denen die Klägerin aber nicht gehört - die anästhesistische Begleitung ambulanter Operationen (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 21).

    Speziell für die Fachgruppe der Anästhesisten hat der Senat zudem bereits mit Urteil vom 29.8.2007 (B 6 KA 43/06 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 28) klargestellt, dass sich weder den gesetzlichen Vorschriften noch den Bestimmungen des EBM-Ä entnehmen lässt, dass die vertragsärztlichen Leistungen der Fachärzte für Anästhesiologie vollständig von Mengen steuernden Regelungen der Honorarverteilung, wie sie die Zuordnung zu fachgruppen- oder leistungsbezogenen Kontingenten darstellt, freigestellt werden müssten.

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Er muss insbesondere bei der Verwendung zahlenförmiger Normen, die an tatsächliche Verhältnisse anknüpfen, diese Werte "unter Kontrolle halten" und erforderlichenfalls nachbessern (BSGE 89, 259, 269 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 198; Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris RdNr 8; BSG, Urteile vom 29.8.2007, B 6 KA 36/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 39 RdNr 26 sowie B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Normgeber des HVM für einzelne Arztgruppen Honorarkontingente festlegen und bei deren Bemessung an Leistungs- und Honorarmengen vergangener Zeiträume anknüpfen darf; dies gilt auch für Leistungen, die einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 18 mwN).

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Bildung von Honorarkontingenten auch an Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden kann (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 RdNr 24; BSGE 94, 50, 67 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 RdNr 50; BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 RdNr 15; BSGE 90, 111 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 49 S 421; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 409; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 63 RdNr 16) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 40 RdNr 20) kann - neben weiteren Voraussetzungen - erst ein sich auf das Honorar mindernd auswirkender dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau eine Reaktionspflicht begründen.

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