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   BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 8/11 R   

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https://dejure.org/2012,38092
BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 8/11 R (https://dejure.org/2012,38092)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2012 - B 10 EG 8/11 R (https://dejure.org/2012,38092)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2012 - B 10 EG 8/11 R (https://dejure.org/2012,38092)
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 02.08.2016 - B 10 EG 7/16 B
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf die Urteile vom 29. August 2012, B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) handele es sich um laufenden Arbeitslohn.
  • BSG, 24.01.2017 - B 10 EG 10/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Zwar behauptet er eine Abweichung des LSG von den Urteilen des BSG vom 29.8.2012 (B 10 EG 20/11 R; B 10 EG 8/11 R) und benennt hierzu vermeintliche Rechtssätze sowohl nach den genannten Entscheidungen des BSG als auch aus der angefochtenen Entscheidung des LSG.
  • LSG Hessen, 22.04.2016 - L 5 EG 7/14

    Elterngeld; Berücksichtigung einer Überstundenvergütung; Modifiziertes

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf die Urteile vom 29. August 2012, B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) handele es sich um laufenden Arbeitslohn.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 EG 2274/14
    Auf Grundlage der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) handele es sich dabei um mehrmals im Bemessungszeitraum erfolgte Zahlungen, die als laufender Arbeitslohn zu behandeln seien.

    Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) sowie vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) seien zu der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs. 7 BEEG ergangen und auf Fälle ab dem 01.01.2011 nicht mehr anwendbar.

  • BSG, 07.05.2020 - B 9 SB 8/20 B

    Zuerkennung eines Grades der Behinderung

    Diese Senatsentscheidung ist damit ersichtlich allein im Kontext von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergangen (vgl Senatsbeschluss vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - juris RdNr 8 mwN unter Hinweis auf BVerfG Kammerbeschluss vom 5.5.1998 - 1 BvL 23/97 - juris; BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - BSGE = SozR 4-2500 § 95 Nr. 35, RdNr 19 mwN; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 8/11 R - juris RdNr 15) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - L 11 EG 936/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG seien Arbeitsentgeltbeträge dann keine sonstigen Bezüge, sondern laufender Arbeitslohn, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handele, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet würden und eine hinreichende Beziehung zur tatsächlich erbrachten Arbeit hätten (unter Hinweis auf BSG 29.08.2012, B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R).

    Das BSG habe in seinen Urteilen vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) wörtlich ausgeführt: "Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Elterngeldes muss allerdings bei mehrmals, dh mindestens zweimal, im Bemessungszeitraum erfolgten Zahlungen genau geprüft werden, ob es sich dabei um sonstige Bezüge oder um laufenden Arbeitslohn handelt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2015 - L 3 KA 93/13
    So wird eine Einzelrichterentscheidung durch den Berichterstatter ua dann nicht als ein Verstoß gegen das gesetzliche Richterprinzip angesehen, wenn - wie vorliegend - zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits bekannt ist, dass vergleichbare Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung bereits beim BSG anhängig sind (vgl hierzu BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 10 EG 8/11 R - juris).
  • LSG Hamburg, 23.04.2014 - L 2 EG 7/12
    Des Weiteren sind die im Bemessungszeitraum geflossenen, im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelten Zahlungen auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BSG nicht zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29. August 2012 - B 10 EG 20/11 R, aaO, und B 10 EG 8/11 R, juris; bestätigt sogar für die aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 bestehende neue Rechtslage, wonach "im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen" nicht berücksichtigt werden, mit Urteilen vom 26. März 2014 - B 10 EG 7, 12 und 14/13 R, noch nicht veröffentlicht, s. aber Terminbericht des BSG Nr. 9/14 vom 27. März 2014 zur Terminvorschau Nr. 9/14) stellen Arbeitsentgeltbeträge im Rahmen des BEEG dann keine sonstigen Bezüge, sondern laufenden Arbeitslohn dar, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handelt, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet werden und eine hinreichende Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit haben.
  • LSG Hamburg, 23.04.2014 - L 2 EG 7/13
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 29. August 2012 - B 10 EG 20/11 R, aaO, und B 10 EG 8/11 R, juris; bestätigt sogar für die aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 bestehende neue Rechtslage, wonach "im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen" nicht berücksichtigt werden, mit Urteilen vom 26. März 2014 - B 10 EG 7, 12 und 14/13 R, aaO) stellen Arbeitsentgeltbeträge im Rahmen des BEEG dann keine sonstigen Bezüge, sondern laufenden Arbeitslohn dar, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handelt, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet werden und eine hinreichende Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit haben.
  • LSG Hamburg, 20.02.2013 - L 2 EG 8/10
    Zum Arbeitslohn gehören, wie sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG und den dort genannten, in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG definierten "Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit" ergibt, bei denen "die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben" wird, insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, die abstrakt durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und im weitesten Sinne die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers sind, ihm also aus dem Dienstverhältnis heraus zufließen (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 2009 - B 10 EG 3/09 R, BSGE 105, S. 84, und vom 29. August 2012 - B 10 EG 8/11 R und 20/11 R, letztere Entscheidung bisher nur in juris veröffentlicht, jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der steuerrechtlichen Literatur).
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