Rechtsprechung
   BSG, 29.09.1958 - 9 RV 94/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,10267
BSG, 29.09.1958 - 9 RV 94/55 (https://dejure.org/1958,10267)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1958 - 9 RV 94/55 (https://dejure.org/1958,10267)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1958 - 9 RV 94/55 (https://dejure.org/1958,10267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,10267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.06.1958 - 8 RV 1061/56
    Auszug aus BSG, 29.09.1958 - 9 RV 94/55
    Im SGG ist nicht gesagt, wann und auf welche Art und Weise das Gericht nach SGG § 108 Mitteilungen an die übrigen Beteiligten durchführen muß.Das SGG enthält keine den ZPO §§ 132, 272a entsprechenden Vorschriften, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Schriftsätze mit einer Gegenerklärung auf neues Vorbringen bestimmte Zeit vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden müssen und das Gericht auf Antrag der Partei, der die Behauptung des Gegners nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Frist zur Nachbringung eines Schriftsatzes bestimmen oder vertagen muß.ZPO §§ 132, 272a, die auf dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses beruhen und im Anwaltsprozeß gelten, sind nicht über SGG § 202 anzuwenden; denn in der Sozialgerichtsbarkeit ist das Verfahren des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung auf der Amtsermittlungspflicht (SGG § 103) mit den sich daraus ergebenden weiteren Verpflichtungen (SGG § 106) aufgebaut (vergleiche BSG 1958-06-19 11/8 RV 1061/56 = SozR Nr. 1 zu § 108 SGG).Schriftsätze können daher grundsätzlich den übrigen Beteiligten noch in der mündlichen Verhandlung durch Verlesen oder Bekanntgabe ihres Inhalts mitgeteilt werden.
  • SG Kassel, 04.11.2014 - S 9 U 75/11
    Auch handelt es sich bei dem in einem Zivilprozess eingeholten Gutachten nicht um ein Beweismittel im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern lediglich um Vorbringen des Klägers (vgl. BSG vom 29.9.1958 - 9 RV 94/55, zitiert nach juris; Meyer-Ladewig, SGG, § 128 Rn. 4a).
  • LSG Sachsen, 31.05.2001 - L 6 KN 25/00

    Vorliegen eines "bergbaulichen Betriebes"; Entscheidungskompetenz des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BSG, 30.03.1982 - 2 RU 4/81
    Welche Zeit den Beteiligten zu geben ist, um den Anspruch auf rechtliches Gehör noch als gewahrt ansehen zu können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art und dem Umfang der neu zutagegetretenen Tatsachen (5 BSG SozR Nr. 11 zu S 62 SGG; Beschluß vom 29. September 1958 - 9 RV 94/55 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht