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   BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92   

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BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92 (https://dejure.org/1993,28450)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1993 - 6 RKa 14/92 (https://dejure.org/1993,28450)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1993 - 6 RKa 14/92 (https://dejure.org/1993,28450)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheitf BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 @311 Nr. 1 S 3 f).

    Das Gesetz schreibt vielmehr eine im Grundsatz leistungsproportionale Verteilung vor, die gewährleistet, daß die ärztlichen Leistungen "prinzipiell gleichmäßig" (ng BVerfGE 33, 171, 184) vergütet werden.

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsanen (bejahend BSG USK 88196, S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu & 368f RVO; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermes- auch.

    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein, daß dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und er sich in diesem Anfangsstadium auch mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen kann (BVerfGE 33, 171, 189).

  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Vielmehr kann die KÄV im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und können die Partner des Honorarvertrages im Ersatzkassenbereich daneben auch andere Gesichtspunkte und Umstände berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von den Bewertungen des EBM abgewichen wird (BSG SozR 2200 @368f Nr. 9 S 22 f und Nr. 14 S 47; Urteil vom 19. Dezember 1984 -6 RKa 8/83 - in MedR 1985, 283 = USK 84269).

    strukturellen Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen (vgl & 368f Abs. 2 Satz 3 RVO), über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weiterzugeben (SozR 2200 & 368f Nr. 9; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - aaO).

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheitf BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 @311 Nr. 1 S 3 f).

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsanen (bejahend BSG USK 88196, S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu & 368f RVO; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermes- auch.

  • BSG, 06.05.1988 - 6 RKa 29/87
    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Da @ 368f Abs. 1 Satz 4 RVO (& 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V) die Verteilungskriterien nicht abschließend festlegt, kann der Bestimmung auch nicht die Forderung entnommen werden, die Leistungen müßten nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, vergütet werden (BSG SozR 2200 & 368f Nr. 9 S 22; vgl auch Urteil des Senats vom 6. Mai 1988 - 6 RKa 29/87 - in USK 88196, S 990).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Ein Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119; 67, 70, 85 f).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Der Senat hat mit Urteil vom 8. April 1992 (BSGE 70, 240, 241 f = SozR.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Das erfordert namentlich bei empfindlicheren Eingriffen in die Berufsfreiheit, wie sie Vergütungsregelungen darstellen, daß die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist und erkennen läßt, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane die Berufsausübung regeln dürfen (BVerfGE 33, 125, 158 ff; 76, 171, 184 f).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheitf BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 @311 Nr. 1 S 3 f).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 14/92
    Das erfordert namentlich bei empfindlicheren Eingriffen in die Berufsfreiheit, wie sie Vergütungsregelungen darstellen, daß die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist und erkennen läßt, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane die Berufsausübung regeln dürfen (BVerfGE 33, 125, 158 ff; 76, 171, 184 f).
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Ob eine KÄV überhaupt grundsätzlich aus ihrem Sicherstellungsauftrag berechtigt ist, existenzgefährdete Arztpraxen auf den Weg über die Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen, ist bisher nicht abschließend entschieden worden (vom erkennenden Senat offengelassen in BSGE 20, 52, 56 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO; BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 73, 131, 137 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und die nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen dazu 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92).
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 21/93

    Kassenarzt - Freiberufler - Fürsorgepflicht - Beschlussfassung - Nachholung -

    Ob eine KÄV überhaupt grundsätzlich aus ihrem Sicherstellungsauftrag berechtigt ist, existenzgefährdete Arztpraxen auf den Weg über die Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen, ist bisher nicht abschließend entschieden worden (vom erk Senat offengelassen in BSGE 20, 52, 56 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO; BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 73, 131, 137 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und die nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen dazu 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 BKa 47/95

    Festsetzung der Vergütung im Ersatzkassenbereich - Vergütung vertragsärztlicher

    Diese Frage ist durch die Urteile des Senats vom 29. September 1993 - 6 RKa 65/91 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4), 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92 - geklärt.
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