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   BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92   

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BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92 (https://dejure.org/1993,28451)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1993 - 6 RKa 15/92 (https://dejure.org/1993,28451)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1993 - 6 RKa 15/92 (https://dejure.org/1993,28451)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassenärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 @311 Nr. 1 S 3 f).

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsarten (bejahend BSG USK 88196 S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu & 368f RVG; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und ' wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermessens zu ziehen ist, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner endgültigen Klärung, weil sich die umstrittene Kontingentierung der Laborvergütung im Rahmen der schon bisher in der Rechtsprechung als Iegitim anerkannten Regelungszwecke hält.

    und er sich in diesem Anfangsstadium auch mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen kann (BVerfGE 33, 171, 189).

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassenärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 @311 Nr. 1 S 3 f).

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsarten (bejahend BSG USK 88196 S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu & 368f RVG; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und ' wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermessens zu ziehen ist, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner endgültigen Klärung, weil sich die umstrittene Kontingentierung der Laborvergütung im Rahmen der schon bisher in der Rechtsprechung als Iegitim anerkannten Regelungszwecke hält.

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92
    Ein Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119; 67, 70, 85 f).
  • BSG, 06.05.1988 - 6 RKa 29/87
    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92
    368f Abs. 1 Satz 4 RVO (& 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V) die Verteilungskriterien nicht abschließend festlegt, kann der Bestimmung auch nicht die Forderung entnommen werden, die Leistungen müßten nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, vergütet werden (BSG SozR 2200 ? 368f Nr. 9 S 22; vgl auch Urteil des Senats vom 6. Mai 1988 - 6 RKa 29/87 - in USK 88196, S 990).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92
    Das erfordert namentlich bei empfindlicheren Eingriffen in die Berufsfreiheit, wie sie Vergütungsregelungen darstellen, daß die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist und erkennen läßt, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtssetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane die Berufsausübung regeln dürfen (BVerfGE 33, 125, 158 ff; 76, 171, 184 f).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassenärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 @311 Nr. 1 S 3 f).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92
    Das erfordert namentlich bei empfindlicheren Eingriffen in die Berufsfreiheit, wie sie Vergütungsregelungen darstellen, daß die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist und erkennen läßt, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtssetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane die Berufsausübung regeln dürfen (BVerfGE 33, 125, 158 ff; 76, 171, 184 f).
  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 15/92
    Vielmehr kann die KÄV im Rahmen ihrer Satzungsautonomie daneben auch andere Gesichtspunkte und Umstände berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von den Bewertungen des EBM abgewichen wird (BSG SozR 2200 @368f Nr. 9 S 22 f und Nr. 14 S 47; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - in MedR 1985, 283 = USK 84269).
  • LSG Sachsen, 05.01.1999 - L 1 B 1/98 KA-ER

    Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf den einstweiligen Rechtsschutz im

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  • LSG Hessen, 25.03.1998 - L 7 KA 374/96

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsmaßnahme - Teilquotierung von

    Die hieraus in Abhängigkeit von der abgerechneten Leistungsmenge resultierende unterschiedliche Vergütung der Leistungen sei jedoch grundsätzlich zulässig, soweit sie aus anderen Gründen als einer Bewertungskorrektur erfolge (Hinweis auf BSG, Urteile vom 29.9.1993 - 6 RKa 1/93 und 6 RKa 15/92).
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