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   BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R   

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BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R (https://dejure.org/1998,5304)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R (https://dejure.org/1998,5304)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1998 - B 4 RA 16/98 R (https://dejure.org/1998,5304)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Rentenanwartschaft durch Entscheidung des Familiengerichts; Erweiteres Quasi-Splitting; Einmaliger Abfindungsbetrag im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens

  • Judicialis

    SGB VI § 225 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • Drs-Bund, 15.09.1982 - BT-Drs 9/1981
    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Auf Seiten der Berechtigten wurde der wesentliche Vorteil der schließlich statt dessen gewählten Ausgestaltung bereits im Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks 9/1981 S 18) darin gesehen, daß sie auf diesem Wege eine Versorgungsanwartschaft unabhängig von der - ggf von ihnen selbst zwangsweise durchzusetzenden - Beitragszahlung durch den Verpflichteten bereits mit der wirksamen Entscheidung durch das Familiengericht erhielten.

    Daß diese Bestimmung mit der Einführung des erweiterten Quasi-Splitting anstelle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs. 3 BGB ohne weiteres die nunmehr erforderlich gewordene verwaltungsinterne Abwicklung gerade auch für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfaßte (vgl bereits § 1587b Abs. 1 Nrn 3 bis 7 BGB in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucks 9/1981 S 3 f, 19 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses , BT-Drucks 9/2296 S 12), war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von Anfang an unzweifelhaft.

    Vielmehr wurde der ihnen vor Einführung von § 10b VAHRG stets in Gestalt regelmäßiger Erstattungen entstehende Verwaltungsaufwand zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks 9/1981, S 28) und in Abhängigkeit allein von der Rechtsform ausnahmslos für zumutbar erachtet; von ursprünglich erwogenen Alternativen, die die Durchführung eines Erstattungsverfahrens überhaupt erspart hätten, wurde demgegenüber aus übergeordneten Erwägungen ausdrücklich Abstand genommen (BT-Drucks 9/1981, S 28).

    Hinsichtlich der anfallenden Aufwendungen im übrigen wurde davon ausgegangen, daß "das Quasi-Splitting für den Träger der auszugleichenden Versorgung bei einer Gesamtbetrachtung aller in seinem Bereich vorkommenden Scheidungsfälle grundsätzlich kostenneutral sei" (BT-Drucks 9/1981, S 18 und BT-Drucks 9/2296, S 9).

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Pflicht zur Zahlung eines einmaligen

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet; das SG hat sie auf die von der Klägerin gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig erhobene Leistungsklage (Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92 in AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) zutreffend verurteilt, 5.507,10 DM als pauschale Abgeltung für die vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen in Höhe von 24, 60 DM monatlich begründete geringfügige Rentenanwartschaft zu zahlen.

    c) Der allgemeinen Tendenz des SGB VI in diesem Bereich folgend (vgl BT-Drucks 11/4124, S 195) führt § 225 Abs. 2 SGB VI im wesentlichen unverändert die gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten aufgehobene (Art. 62 Nr. 3, 85 Abs. 1 RRG 1992) Vorgängerregelung in § 10b VAHRG fort (vgl Urteil des Senats vom 16. November 1993, aaO).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber weder die spätere Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG, noch erst recht deren bloße Möglichkeit geeignet, die hinsichtlich ihrer verwaltungsinternen Abwicklung im Wege der Pauschalerstattung erzielte Ersparnis an Verwaltungsaufwand zu entwerten: Aktuell überhaupt als ausgleichbar in Betracht kommen kann allein, was das Familiengericht aufgrund der allein ihm vorbehaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung) im Rahmen seiner in Rechtskraft erwachsenen und die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wie die beteiligten Träger bindenden Entscheidung (BSGE 66, 53, 57 und Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) übertragen hat.

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Vielmehr steht diese Ausgleichsart bereits seit dem Inkrafttreten des VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) am 1. April 1983 (§ 13 Abs. 1 VAHRG) ua als sog "erweitertes Quasi-Splitting" auch für diejenigen zur Verfügung, deren auszugleichende Anrechte sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1419).

    Die Orientierung am hierdurch vorgegebenen Modell hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dazu geführt, daß auch für den Bereich der Beamtenversorgung an die Stelle der ursprünglich insofern vorgesehenen Verpflichtung, den Berechtigten in die gesetzliche Rentenversicherung "einzukaufen" (BT-Drucks 7/650 S 160 re Sp), die mildere Form der Begründung von Anwartschaften im Wege der Entscheidung des Familiengerichts (Quasi-Splitting) getreten ist (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1418).

    Insofern ist bereits im Verhältnis zu Trägern, die anders als die Beklagte (Art. 19 Abs. 3 GG) im hier relevanten Bereich selbst grundrechtsfähig sind (vgl zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts etwa BVerfGE 21, 362 und 75, 192 sowie BVerwGE 64, 202), davon auszugehen, daß sich die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs selbst aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt (BVerfGE 63, 88, 109 und 71, 364, 391), grundsätzlich auch auf die Zwecke der einzelnen Ausgleichsformen und der bei ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen erstreckt (vgl exemplarisch BVerfGE 89, 48, 62 zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Ebenso ist auch die tatbestandlich vorausgesetzte "Begründung von Rentenanwartschaften durch Entscheidung des Familiengerichts" keineswegs nur im Rahmen des - grundsätzlich verfassungsgemäßen (vgl BVerfG in NJW 1980, 692, 696) - Ausgleichs des Wertunterschiedes von Beamten, Richtern und Soldaten erworbener Anwartschaften im unmittelbaren Anwendungsbereich des sog Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 iVm § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB denkbar.

    a) Allgemein genügt der Gesetzgeber mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich seiner sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Verpflichtung, der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung zu tragen (BVerfG in NJW 1986, 1321 mH auf BVerfG in NJW 1980, 692 mwN).

    Die gewählte Vorgehensweise beruht rechtspolitisch in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung sowie auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts (BT-Drucks 7/4361 S 18 f und BVerfG in NJW 1980, 692, 694).

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Insofern ist bereits im Verhältnis zu Trägern, die anders als die Beklagte (Art. 19 Abs. 3 GG) im hier relevanten Bereich selbst grundrechtsfähig sind (vgl zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts etwa BVerfGE 21, 362 und 75, 192 sowie BVerwGE 64, 202), davon auszugehen, daß sich die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs selbst aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt (BVerfGE 63, 88, 109 und 71, 364, 391), grundsätzlich auch auf die Zwecke der einzelnen Ausgleichsformen und der bei ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen erstreckt (vgl exemplarisch BVerfGE 89, 48, 62 zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG).

    Durch die Abgeltung der Erstattung im Wege der Beitragszahlung nach §§ 225 Abs. 2, 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI werden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich so gestellt, wie sie im Rahmen eines umlagefinanzierten Systems bei allen sonstigen Anwartschaftsinhabern stehen und wie es dem Grundsatz der "sofortigen und endgültigen Vollziehbarkeit des Versorgungsausgleichs" (vgl vorstehend unter 2a) eigentlich generell adäquat ist; schon im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 GG läßt sich nämlich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Pflicht des Gesetzgebers herleiten, der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Lasten, die ihren Ursprung in betrieblichen Versorgungszusagen haben, aufzuerlegen, um die (privaten) Versorgungsträger zu schonen (BVerfGE 89, 48, 64).

  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

    Wie bereits der BGH in seiner nach Inkrafttreten der genannten Neuregelungen ergangenen Entscheidung vom 9. März 1988 (FamRZ 1988, 822) ausgeführt hat, ist nämlich die einmal getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich insofern jedenfalls dann endgültig, wenn etwa der Inhaber der VBL-Anwartschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet oder in ein Beamtenverhältnis übernommen wird und es damit auf Dauer bei der statischen Versicherungsrente verbleibt.

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Einfachgesetzlich wäre es wegen der unselbständigen Hilfsfunktion des Erstattungsverfahrens ohnehin einer besonderen Begründung bedürftig, wollte man mit der Beklagten annehmen, die Vorschrift stelle in diesem Zusammenhang als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erstmals und eigenständig auf die Wahrscheinlichkeit eines künftigen laufenden Erstattungsverfahrens ab, obwohl das ursprüngliche familiengerichtliche Ausgleichsverfahren diesen Aspekt gänzlich unberücksichtigt gelassen hat und sich statt dessen mit § 10a VAHRG insofern gerade die Möglichkeit eröffnet, künftigen Änderungen nachträglich und zukunftsgerichtet Rechnung zu tragen (vgl insbesondere zur Bedeutungslosigkeit der "Wahrscheinlichkeit" künftiger Entwicklungen hinsichtlich der (Un-)Verfallbarkeit einer Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung BGH in BGHZ 84, 158, 183 und FamRZ 1986, 341, 342).

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    a) Allgemein genügt der Gesetzgeber mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich seiner sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Verpflichtung, der fortwirkenden personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung zu tragen (BVerfG in NJW 1986, 1321 mH auf BVerfG in NJW 1980, 692 mwN).

    Insofern ist bereits im Verhältnis zu Trägern, die anders als die Beklagte (Art. 19 Abs. 3 GG) im hier relevanten Bereich selbst grundrechtsfähig sind (vgl zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts etwa BVerfGE 21, 362 und 75, 192 sowie BVerwGE 64, 202), davon auszugehen, daß sich die verfassungsrechtliche Legitimation des Versorgungsausgleichs selbst aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, die die Gesamtheit der während der Ehe erworbenen Anwartschaften einschließlich der betrieblichen Altersversorgung erfaßt (BVerfGE 63, 88, 109 und 71, 364, 391), grundsätzlich auch auf die Zwecke der einzelnen Ausgleichsformen und der bei ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen erstreckt (vgl exemplarisch BVerfGE 89, 48, 62 zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG).

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 675/80

    Scheidung einer gemischtnationalen Ehe - Anwendbarkeit von deutschem oder

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Nach der bekannten und ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1982, 795 = BGHZ 84, 158) konnten folglich im Wege des Quasi-Splitting nur die schon unverfallbaren Anwartschaften, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses des Ausgleichsverpflichteten also allein die Anwartschaften auf die Versichertenrente, ausgeglichen werden (BT-Drucks 9/2296, S 12).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R
    Demgegenüber läßt die allein auf die Rechtsform abstellende Auswahl der einbezogenen Versorgungsträger (BGHZ 92, 152 und 99, 10, 13 sowie BGH in FamRZ 1984, 1212, 1213) eine Orientierung an deren eigenen Belangen oder zusätzlichen internen Differenzierungskriterien in keiner Weise erkennen.
  • BVerwG, 06.11.1981 - 4 C 66.78

    Einrichtung eines Ladehofs - Umschlagplatz für den Güterfernverkehr - Öffentliche

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 30/84

    Einbeziehung von Versorgungsanrechten gegen die Berliner Verkehrsbetriebe in den

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 156/93

    Bestimmung des Ehezeitanteils einer bei Ehezeitende bereits gezahlten

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - L 2 R 1826/14
    Mehrere deswegen geführte Rechtsstreitigkeiten sind rechtskräftig erfolglos geblieben (Urteil Sozialgericht Mannheim vom 27.6.1997 - S 2 RA 168/96, Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.1998 - L 1 RA 2604/97, Beschluss des BSG vom 22.4.1998 - B 4 RA 16/98 B; Gerichtsbescheid vom 25.11.1999 - S 4 RA 99/99, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.8.2001 - L 8 RA 4891/99, Beschluss des BSG vom 26.4.2002 - B 4 RA 176/01 B; Gerichtsbescheid vom 22.4.2003 - S 6 RA 261/03, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6.8.2003 - L 2 RA 1755/03, Beschluss des BSG vom 24.10.2003 - B 4 RA 190/03 B; Gerichtsbescheid vom 10.4.2006 - S 2 R 1640/05, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.8.2006 - L 11 R 2444/06, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.2.2007 - B 13 R448/06 B; Gerichtsbescheid vom 7.6.2010 - S 14 R 729/09, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2010 - L 11 R 3331/10, Beschluss des BSG vom 31.5.2012 - B 13 R 121/12 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2010 - L 11 R 3331/10
    Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26. Januar 1998 (L 1 RA 2604/97) zurückgewiesen, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22. April 1998 als unzulässig verworfen (B 4 RA 16/98 B).
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