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   BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R   

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BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R (https://dejure.org/2009,1517)
BSG, Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R (https://dejure.org/2009,1517)
BSG, Entscheidung vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R (https://dejure.org/2009,1517)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss wegen fehlender Verordnungsfähigkeit als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung; Petö-Therapie; kein Leistungsausschluss wegen fehlender Verordnungsfähigkeit als Heilmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung; sozialgerichtliches Verfahren; notwendige Be ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten für eine Petö-Block-Therapie - zuständiger Rehabilitationsträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten für eine "Petö-Block-Therapie" als Eingliederungshilfe der Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für eine "Petö-Block-Therapie" als Eingliederungshilfe der Sozialhilfe

  • rechtsportal.de

    Übernahme der Kosten für eine "Petö-Block-Therapie" als Eingliederungshilfe der Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt nämlich der Rehabilitationsträger den (gesamten) Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn der Antrag - wie hier - nicht an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist (BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24; BSG, Urteil vom 25.6. 2009 - B 3 KR 4/08 R - RdNr 22).

    Die vom Kläger beantragte Leistung ist eine Leistung zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX, dh eine solche der §§ 4, 5 SGB IX. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Petö-Therapie auch nach dem Leistungsrecht der GKV um medizinische Rehabilitation handelt (vgl § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V); denn § 14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in den Fällen, in denen eine Leistung beantragt wird, die von einem anderen in § 6 SGB IX genannten Träger als Rehabilitationsleistung zu erbringen wäre, wenn der erstangegangene Leistungsträger jedenfalls Rehabilitationsträger iS des § 6 SGB IX ist, wie dies für die Techniker Krankenkasse zutrifft (vgl BSGE 101, 207 ff RdNr 28 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).

    Die Zuständigkeit der Techniker Krankenkasse im Außenverhältnis zum Kläger ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger nach der Ablehnung von Leistungen nach dem SGB V durch die Krankenkasse mögliche Ansprüche nach dem SGB XII nicht mehr dieser gegenüber, sondern dann gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verfolgt hat; eine nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit ist endgültig (BSGE 93, 283 ff RdNr 8 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).

    Dann käme § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Anwendung; allerdings dürfte - dem Schutzzweck des § 14 SGB IX entsprechend - bei der Vierjahresfrist für die rückwirkende Leistungserbringung auf die Antragstellung bei dem Beklagten abzustellen sein (nicht ganz eindeutig BSGE 101, 207 ff RdNr 51 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).

    Zwar steht der Verurteilung eines Beigeladenen nach der allgemeinen Rechtsprechung des BSG ein von diesem erlassener bestandskräftig gewordener ablehnender Verwaltungsakt entgegen (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38); entsprechend dem Schutzzweck des § 14 SGB IX erscheint es allerdings naheliegend, diese Rechtsprechung nicht auf Fälle der Geltendmachung von Rehabilitationsleistungen zu übertragen (angedeutet in BSGE 101, 207 ff RdNr 51 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Trotz der Regelung des § 161 Abs. 4 SGG ist der Verfahrensfehler des SG vom Senat zu berücksichtigen; denn das Verbot des § 161 Abs. 4 SGG, wonach die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann, bezieht sich nicht auf von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler - wie die versäumte notwendige echte Beiladung (vgl nur BSGE 93, 283 ff RdNr 5 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) -, sondern nur auf solche, für die in der Revisionsinstanz eine Rügepflicht besteht (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 161 RdNr 10b mwN zur Rechtsprechung).

    Die Voraussetzungen einer notwendigen echten Beiladung liegen vor; die vom Kläger begehrte Entscheidung ist im Hinblick auf § 14 SGB IX nur einheitlich auch gegenüber der Techniker Krankenkasse möglich (vgl BSGE 93, 283 ff RdNr 5 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1); dies gilt denknotwendig nicht nur bei einer Klage gegen den im Außenverhältnis zuständig gewordenen, sondern auch - wie vorliegend - gegen den im Innenverhältnis eigentlich zuständigen Leistungsträger.

    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt nämlich der Rehabilitationsträger den (gesamten) Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn der Antrag - wie hier - nicht an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist (BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24; BSG, Urteil vom 25.6. 2009 - B 3 KR 4/08 R - RdNr 22).

    Die Zuständigkeit der Techniker Krankenkasse im Außenverhältnis zum Kläger ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger nach der Ablehnung von Leistungen nach dem SGB V durch die Krankenkasse mögliche Ansprüche nach dem SGB XII nicht mehr dieser gegenüber, sondern dann gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verfolgt hat; eine nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit ist endgültig (BSGE 93, 283 ff RdNr 8 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    In diesem Falle käme zusätzlich § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zur Anwendung, nach dem an die Stelle des Sachleistungsanspruchs ein Erstattungsanspruch getreten wäre (vgl hierzu Senatsurteil vom 19.5. 2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr 12).

    Leistungszwecke des SGB V bzw der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden; darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln iS von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteil vom 19.5. 2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr 17).

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt nämlich der Rehabilitationsträger den (gesamten) Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn der Antrag - wie hier - nicht an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist (BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24; BSG, Urteil vom 25.6. 2009 - B 3 KR 4/08 R - RdNr 22).

    § 14 SGB IX soll nicht nur im Interesse des behinderten Menschen Zuständigkeitszweifel beseitigen; die Vorschrift soll vielmehr auch Rechtssicherheit schaffen, indem eine - im Außenverhältnis - einmal begründete Zuständigkeit erhalten bleibt (vgl BSG aaO; aA wohl, jedoch in einem obiter dictum, BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 32; offen gelassen in BSGE 102, 90 ff RdNr 24).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 73/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Richtlinienempfehlung über

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Denn dem Beschluss liegt gerade - abgesehen davon, dass er von den engeren Zielen der GKV ausgeht - kein individueller Maßstab zu Grunde; das Verfahren des GBA dient vielmehr nicht nur der Feststellung des "allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse" (vgl § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V), sondern auch der Wirtschaftlichkeit des § 12 SGB V aus Gründen der Einheitlichkeit (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 21 S 115; s auch Koch in juris PK-SGB V, § 138 RdNr 17 f mwN).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits zu § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz aF (iVm § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), einer Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, hervorgehoben, dass sich der Verordnungsgeber in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO mit der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Einzelfall begnügt habe und dies mit historisch-systematischen und teleologischen Erwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 30.5. 2002 - 5 C 36/01 -, FEVS 53, 499 ff).
  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Zwar steht der Verurteilung eines Beigeladenen nach der allgemeinen Rechtsprechung des BSG ein von diesem erlassener bestandskräftig gewordener ablehnender Verwaltungsakt entgegen (BSG SozR 1500 § 75 Nr. 38); entsprechend dem Schutzzweck des § 14 SGB IX erscheint es allerdings naheliegend, diese Rechtsprechung nicht auf Fälle der Geltendmachung von Rehabilitationsleistungen zu übertragen (angedeutet in BSGE 101, 207 ff RdNr 51 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Wegen der Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Beiladung ist der Senat allerdings gehindert, über die im Zusammenhang mit einem möglichen Anspruch sich ergebenden materiellrechtlichen Fragen bindend zu entscheiden (§ 170 Abs. 5 SGG), weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl dazu: Senatsurteil vom 24.3. 2009 - B 8 SO 29/07 R - RdNr 14; BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Einer Leistungspflicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) steht nicht entgegen, dass es sich bei der im August 2005 durchgeführten Maßnahme wohl - auch hierzu fehlen allerdings genaue Feststellungen - um die - wovon die Beteiligten und das SG ausgehen - so genannte Petö-Therapie handelt, die nach der Rechtsprechung des BSG nicht zum Leistungsangebot der GKV gehört, weil die Voraussetzungen der §§ 138, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nicht vorliegen (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R
    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt nämlich der Rehabilitationsträger den (gesamten) Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn der Antrag - wie hier - nicht an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist (BSGE 93, 283 ff RdNr 9 = SozR 4-3520 § 14 Nr. 1; BSGE 101, 207 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; BSGE 102, 90 ff RdNr 24; BSG, Urteil vom 25.6. 2009 - B 3 KR 4/08 R - RdNr 22).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Leistungen zur

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Dieses Verständnis von Freizeit als Teilhabechance entspricht dem umfassenden Förderungspostulat des § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX (dazu bereits BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 RdNr 18).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Der Oberbürgermeister ist als Behörde der Stadt Bochum nach § 70 Nr. 3 SGG iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGG im Lande NRW (vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 -, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26.1.2010 - GVBl NRW 30) iVm § 63 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 666 -, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 - GVBl NRW 950) beteiligtenfähig (zum Behördenprinzip vgl Senatsurteile vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - und vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R) .
  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Mit dieser Umstellung trägt sie der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG Rechnung, wonach die Klage zwingend gegen die nach § 70 Nr. 3 SGG für beteiligtenfähig erklärte Behörde zu richten ist, wenn ein Land - wie hier Nordrhein-Westfalen durch § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG - das Behördenprinzip eingeführt hat (vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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