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   BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S   

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BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S (https://dejure.org/2017,42920)
BSG, Entscheidung vom 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S (https://dejure.org/2017,42920)
BSG, Entscheidung vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S (https://dejure.org/2017,42920)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen -

    Auszug aus BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S
    Er ist darin als unterlegener Beklagter des Revisionsverfahrens B 4 AS 12/14 R aus übergegangenem Recht (§ 59 RVG) verpflichtet worden, weitere 227, 79 Euro Rechtsanwaltsvergütung an die Bundeskasse zu zahlen.

    Der 4. Senat des BSG wies die Revision des Beklagten gegen das teilweise stattgebende Urteil des LSG zurück (Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R - SozR 4-1300 § 50 Nr. 5) .

    a) Die von Rechtsanwalt P. unter dem 9.8.2016 geltend gemachten Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren B 4 AS 12/14 R iHv insgesamt 737, 80 Euro (Verfahrensgebühr nach Nr. 3212 VV RVG von 600 Euro, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20 Euro, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 117, 80 Euro, abzüglich des erhaltenen Vorschusses von 595 Euro = Restbetrag von 142, 80 Euro) sind nicht zu beanstanden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2015 - L 9 AL 321/14

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts bezüglich

    Auszug aus BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S
    Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass in solchen Fällen § 197 Abs. 2 SGG anzuwenden sei (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris) , sei das unzutreffend.

    Daher scheidet die Heranziehung des § 66 GKG konsequenterweise in den Fällen aus, in denen das GKG nicht anwendbar ist, weil die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff SGG gelten (das verkennt Hansens, RVGreport 2015, 219, 220, wenn er meint, das GKG gelte für alle Verfahren nach dem SGG) .

    c) Nicht zutreffend ist auch die Heranziehung des § 197 Abs. 2 SGG als Rechtsgrundlage für eine Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs. 1 RVG in Verfahren unter dem Kostenregime der §§ 183 ff SGG (so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris RdNr 14 unter Berufung auf Schütz, jurisPR-SozR 17/2014 Anm 6; ebenso Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 2016, § 22 RdNr 108) .

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S
    Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt; eine Unbilligkeit kann allenfalls angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 19) .

    Bei einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren (der Rechtsanwalt fertigte eine Revisionserwiderung im Umfang von drei eng bedruckten Seiten), einer weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und Revisionsbeklagten des Verfahrens (es ging um eine Rückforderung von SGB II-Leistungen für die Monate September bis Dezember 2006 iHv insgesamt 531, 13 Euro; vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 37) und weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des auch im Revisionsverfahren noch im SGB II-Leistungsbezug stehenden Klägers (vgl BSG aaO RdNr 38) hat Rechtsanwalt P. zu Recht eine überdurchschnittliche Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit (im Hinblick auf die Frage, inwieweit § 1629a BGB auch im Sozialrecht anwendbar ist) geltend gemacht.

  • BSG, 19.10.1990 - 11 S 9/90
    Auszug aus BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S
    Hingegen hat das BSG zur Vorgängervorschrift in § 130 BRAGebO (in der bis zum 30.6.1994 geltenden Fassung, dh noch vor Einfügung der dem § 59 Abs. 2 S 4 RVG aF entsprechenden Regelung in § 130 Abs. 2 S 4 BRAGebO nF) entschieden, dass sich die Geltendmachung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 189 SGG richte und deshalb die fristgebundene Erinnerung nach § 189 Abs. 2 S 2 SGG (ohne Beschwerdemöglichkeit) eröffnet sei (BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5).

    Macht die Staatskasse einen auf sie nach § 59 Abs. 1 S 1 RVG übergegangenen Anspruch gegen den in der Hauptsache kostenerstattungspflichtigen Gegner (§ 73a Abs. 1 S 1 SGG iVm § 126 Abs. 1 ZPO) geltend, so sind auf eine Erinnerung gegen diesen Kostenansatz die an den Rechtsanwalt gezahlten Gebühren und Auslagen zu überprüfen (BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5; s auch BGH Beschluss vom 12.10.1977 - IV ZR 134/75 - Juris RdNr 4) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16

    Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs;

    Auszug aus BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S
    Eine Anwendung des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff SGG lässt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 S 1 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG - früher: JBeitrO) herleiten (so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.2.2017 - L 19 AS 1723/16 B - Juris RdNr 18 ff; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.5.2017 - L 20 SO 604/16 B - Juris RdNr 23) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2017 - L 20 SO 604/16

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S
    Eine Anwendung des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff SGG lässt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 S 1 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG - früher: JBeitrO) herleiten (so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.2.2017 - L 19 AS 1723/16 B - Juris RdNr 18 ff; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.5.2017 - L 20 SO 604/16 B - Juris RdNr 23) .
  • BGH, 12.10.1977 - IV ZR 134/75

    Erinnerung gegen Festsetzung zu hoher Gebührensätze des Armenanwalts - Anwendung

    Auszug aus BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S
    Macht die Staatskasse einen auf sie nach § 59 Abs. 1 S 1 RVG übergegangenen Anspruch gegen den in der Hauptsache kostenerstattungspflichtigen Gegner (§ 73a Abs. 1 S 1 SGG iVm § 126 Abs. 1 ZPO) geltend, so sind auf eine Erinnerung gegen diesen Kostenansatz die an den Rechtsanwalt gezahlten Gebühren und Auslagen zu überprüfen (BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5; s auch BGH Beschluss vom 12.10.1977 - IV ZR 134/75 - Juris RdNr 4) .
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Soweit in den Beschlüssen vom 29. September 2017 (B 13 SF 8/17 S, juris Rn. 17) und vom 19. Februar 2018 (B 6 SF 3/17 S, juris Rn. 5), mit denen jeweils in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG entschieden worden ist, die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG erwähnt wird, handelt es sich um nicht tragende Ausführungen.
  • BSG, 19.02.2018 - B 6 SF 3/17 S

    Gerichtskostenfreiheit der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträgerin der die

    Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (vgl BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 SF 8/17 S - Juris RdNr 30).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2018 - L 15 SF 1/18

    Sonstiges - Keine Streitsachengebühren-Festsetzung !!!

    Das GKG wird in gerichtskostenfreien Verfahren durch die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff. SGG verdrängt (ebenso Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris Rn. 14).

    Innerhalb der §§ 183 ff. SGG betrifft § 189 SGG die Geltendmachung von Gerichtskosten, denn die in gerichtskostenfreien Verfahren erhobenen Pauschgebühren stellen ebenfalls Gerichtskosten dar (vgl. BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris Rn. 14).

    Die einschlägigen Vorschriften über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten sind in gerichtskostenfreien Verfahren in § 189 Abs. 2 SGG enthalten, während das GKG insoweit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG i.V.m. § 197a SGG nicht anwendbar ist (BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris Rn. 14).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 7 AS 34/17
    Die Geltendmachung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner erfolgt durch Feststellung durch den Urkundsbeamten nach § 189 Abs. 2 SGG (BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris RdNr. 12 ff.).

    Für die Fälle, in denen das Verfahren dagegen - wie im hier zugrundeliegende Klageverfahren - gerichtskostenfrei geführt wird, weil mindestens ein Beteiligter nach der Vorschrift des § 183 SGG kostenprivilegiert ist, enthält das SGG in §§ 184 ff. eigenständige kostenrechtliche Regelungen, so dass es eines Rückgriffs auf das GKG ebenfalls nicht bedarf (ebenso BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris RdNr. 12 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 36).

    Wenn aber das SGG schon eine eigenständige Regelung zur Erhebung dieser Gerichtshaltungskosten in Form von Pauschalgebühren vorhält, ist es naheliegend, für den Ansatz vergleichbarer Kosten - wie der Geltendmachung übergegangener Forderungen auf die Staatskasse im Zuge des bei dem Gericht geführten Verfahrens - auf diese Vorschriften zurückzugreifen (ebenso BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris RdNr. 12 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - L 2 AS 375/16 B - juris RdNr. 36).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16

    Sozialgerichtliches Verfahren

    Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 22. August 2018 darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BSG vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - für die Feststellung der Höhe des auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Anspruchs gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 189 SGG entsprechend anzuwenden sei.

    Der Rechtsbehelf gegen die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG richtet sich nach § 189 Abs. 2 SGG (vgl. hierzu auch umfassend: BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S, Rn. 12 ff - zitiert nach juris).

  • SG Frankfurt/Main, 26.04.2019 - S 7 SF 154/17
    Der Rechtsbehelf ist als Erinnerungen gegen die Festsetzung einer Gebührenschuld gemäß § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 189 Abs. 2 S. 2 SGG statthaft; insoweit kommen weder § 66 Abs. 1 GKG noch § 197 Abs. 2 SGG zur Anwendung (BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S -, Rn. 11, juris).

    Sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche richtet sich nach den für die Pauschgebühren anwendbaren Bestimmungen in § 189 SGG (BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S -, Rn. 14, juris).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.02.2021 - L 5 SF 180/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    2. Für die Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG, die kostenprivilegierte Verfahren nach §§ 183 ff. SGG betreffen, gilt § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG (Anschluss an BSG, Beschl. v. 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S).

    Über die Erinnerung der Erinnerungsführerin entscheidet gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. § 189 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Senat (zur Anwendbarkeit des § 189 SGG als der hier maßgeblichen Vorschrift über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, vgl. BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S, juris) durch Beschluss und damit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2018 - L 7 R 41/17

    Rentenversicherung - RVG

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 29. September 2017 (B 13 SF 8/17 S) entschieden, dass die Heranziehung des § 66 GKG im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG nicht in Betracht kommt, wenn es sich bei dem der Prozesskostenhilfebewilligung zugrundeliegenden Verfahren um ein kostenprivilegiertes Verfahren nach den §§ 183 ff. SGG gehandelt hat.

    Das GKG werde in gerichtskostenfreien Verfahren durch die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff SGG verdrängt (BSG, Beschluss vom 29. September 2017 - B 13 SF 8/17 S - juris Rn. 14).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - L 39 SF 235/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, richtet sich jedoch sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche in den Fällen des § 183 SGG nach § 189 SGG (Beschluss vom 29. September 2017, B 13 SF 8/17 S, Rn. 14; vgl. ebenso zu § 130 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung: Beschluss vom 19. Oktober 1990, 11 S 9/90, Rn. 4-5).
  • SG Osnabrück, 12.07.2018 - S 40 SF 45/17
    Dieser Beschluss ist endgültig (§ 59 Abs. 2 RVG i.V.m. § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG; zur Anwen-dung von § 189 SGG bei nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Ausgangsverfahren vgl. BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - Az. B 13 SF 8/17 S - Juris).
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