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   BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92   

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BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92 (https://dejure.org/1992,27474)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 9b RAr 11/92 (https://dejure.org/1992,27474)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 9b RAr 11/92 (https://dejure.org/1992,27474)
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  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Zulässigkeit unechter Rückwirkung ausgeführt wird, daß das Vertrauen der Betroffenen durch einen "Gesetzesbeschluß" - der hier am 16. Dezember 1988 vorhanden war - bereits zerstört werden könne (vgl BVerfGE 37, 363, 399 f; 72, 200, 260 ff; 76, 220, 239, 241 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 78, 100; BSG .9-.

    Das schließt nicht jede Gesetzesänderung mit unechter Rückwirkung aus, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Bestätigung entsprechender Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden hat (BVerfGE 76, 220 = SozR 4100 & 242b Nr. 3).

    Dies war mit E 242b AFG idF durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1973 (BGB) ) 1532) geschehen (vgl BSG SozR 4100 @242b Nm 1 und 2 und BVerfGE 76, 220).

    Dieses staatliche Interesse ist mit der sich drastisch verschlechternden Finanzlage bezeichnet worden bei gleichzeitiger Darstellung, daß die betroffenen Personen durch das frühere Recht relativ begünstigt waren (BVerfGE 76, 220, 243, 245); geprüft wurde das Haushaltsbegleitgesetz 1984, das ebenso wie zuvor das AFKG oder das Haushaltsstrukturgesetz vom.

    Im Gegensatz zu der Entscheidung des BVerfG zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BVerfGE 76, 220, 243) ist die betroffene Gruppe nicht als durch die Alt-Regelung erheblich begünstigt anzusehen; hier geht es nicht um den Abbau eines arbeitsmarktpolitisch nicht unbedenklichen Vorteils.

    Anderes ist auch nicht der Entscheidung zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BVerfGE 76, 220, 246) zu entnehmen, die auf einen früheren Zeitpunkt nur für den schonenden Übergang bei grundsätzlich zulässiger Rückwirkung abhebt.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Der maßgebliche Schnitt für die Unterscheidung zwischen Vergangenheit und Zukunft ist der Zeitpunkt der Verkündung, da hiermit eine Norm rechtlich erst existent wird (BVerfGE 63, 343, 353 f; 72, 200, 241).

    Zulässigkeit unechter Rückwirkung ausgeführt wird, daß das Vertrauen der Betroffenen durch einen "Gesetzesbeschluß" - der hier am 16. Dezember 1988 vorhanden war - bereits zerstört werden könne (vgl BVerfGE 37, 363, 399 f; 72, 200, 260 ff; 76, 220, 239, 241 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 78, 100; BSG .9-.

    Es ist daher mit Rücksicht auf Art. 12 GG, dessen Schutzbereich berührt ist, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Grenzen der Verhältnismäßigkeit der Mittel eingehalten sind (vgl zur Berücksichtigung des Schutzbereichs von Grundrechten durch Rückwirkung: BVerfGE 72, 200, 242 f; Maurer aaO, RdNrn 44, 48).

    Denn das schutzwürdige Vertrauen endet frühestens mit dem "Gesetzesbeschluß", nicht aber schon mit der öffentlichen Erörterung (BVerfGE 72, 200, 262) von Änderungsabsichten.

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    18, 429, 439) gibt es allerdings Ausnahmen bei zwingenden Gründen des gemeinen Wohls und wenn nicht schutzwürdiges Vertrauen beseitigt wird, zB, wenn die Rechtslage unklar und verworren oder eine gesetzliche Position sachlich nicht gerechtfertigt war (vgl BVerfGE 32, 111, 123; 19, 187, 197; 8, 1, 10).

    Wenn der Staat einer bestimmten Gruppe von Bürgern Leistungen gewährt, um einem sozialen oder sonstigen anerkennenswerten Bedürfnis Rechnung zu tragen, so darf er sich nicht beliebig dieser Leistung entziehen und die einzelnen zum bloßen Objekt wechselnder Willensentscheidungen machen, soweit nicht höhere Interessen des Gemeinwohls entgegenstehen (abweichende Meinung in: BVerfGE 32, 129,.

    138 ff zu BVerfGE 32, 111).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Die Vorschrift des 9 48 SGB X schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber in sogenannter unechter Rückwirkung (vgl BVerfGE 79, 29, 45f; 72, 175, 196) die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSGE 65, 185 = SozR 1300 @48 Nr. 57 und BSG SozR 3-2500 & 48 Nr. 1).

    Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn Sachverhalte einbezogen werden, die in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 79, 29, 45 f).

    Der Zugriff von Neuregelungen auf in der Vergangenheit gestaltete Tatbestände muß durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, wobei das öffentliche Interesse an der Erstreckung der Regelung auf Altpositionen gegen das Interesse des betroffenen Personenkreises am Fortbestand der bisherigen Regelung abzuwägen ist (ng BVerfGE 79, 29, 46).

  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 3/88

    Anwendung des § 48 SGB X bei ohne Übergangsvorschrift geändertem

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Die Vorschrift des 9 48 SGB X schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber in sogenannter unechter Rückwirkung (vgl BVerfGE 79, 29, 45f; 72, 175, 196) die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSGE 65, 185 = SozR 1300 @48 Nr. 57 und BSG SozR 3-2500 & 48 Nr. 1).

    Anderes ist auch der Entscheidung des Senats vom 4. Juli 1989 (BSGE 65, 185 = SozR 1300 EUR 48 Nr. 57) nicht zu entnehmen.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Zwar muß auch insoweit dem Gesetzgeber weitgehende Entscheidungsfreiheit bewahrt werden (BVerfGE 81, 156, 205).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Soweit jedoch in unechter Rückwirkung in sozialversicherungsrechtliche Positionen eingegriffen wird, gilt es Grenzen dort zu setzen, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und damit die grundrechtsgemäße Ausgewogenheit verfehlt wird (BVerfGE 74, 129, 155).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Mangelnde Kontinuität des Rechts gefährdet aber den aus Art. 20 GG abgeleiteten Vertrauensschutz und das Gebot der Rechtsstaatlichkeit nicht minder, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Prüfung nicht nach Art. 14 GG richtet, weil die Sachkosten des 5 45 AFG keinen existenzsichernden Charakter haben (ng BVerfGE 53, 257, insbesondere 69, 272, 304).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Dabei hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Rechtsstaatsprinzip wurzeit, verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 19, 342, 348 f), weshalb stets eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe vorzunehmen ist (BVerfGE 43, 242, 288 f).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 11/92
    Da das Anordnungsrecht wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip insoweit rechtswidrig ist, als es auch laufende Leistungsfälle einbezieht, und dieser Verstoß vom Senat selbst festgestellt werden konnte (BVerfGE 1, 184, 189; 71, 305, 337), fehlt es an der Rechtsänderung für einen auf EUR 48 SGB X gestützten Kürzungsbescheid.
  • OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 102/87

    Rechtmäßigkeit eines Straßenreinigungsgebührenbescheids;

  • BSG, 11.07.1985 - 5b/1 RJ 92/84

    Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bei der Berechnung des Übergangsgeldes

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 42/83

    Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Rentenabtretung - Rentenanspruch

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 47/76

    Rentenversicherungsträger - behinderter Versicherter - Kriegsbeschädigung -

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

  • BSG, 16.03.1973 - 7 RAr 36/72

    Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wegen einer

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72

    Anordnungen des Verwaltungsrates in Bezug auf Unterhaltsleistung

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

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