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   BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92   

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BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92 (https://dejure.org/1992,27472)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 9b RAr 15/92 (https://dejure.org/1992,27472)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 9b RAr 15/92 (https://dejure.org/1992,27472)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Soweit in Entscheidungen zur Zulässigkeit unechter Rückwirkung ausgeführt wird, daß das Vertrauen der Betroffenen durch einen "Gesetzesbeschluß" - der hier am 16. Dezember 1988 vorhanden war - bereits zerstört werden könne (vgl BVerfGE 37, 363, 399 f; 72, 200, 260 ff; 76, 220, 239, 241 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 78, 100; BSG SozR 4150 Art. 1 @ 2 Nr. 1; vgl zu den Bedenken: Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd ill & 60 RdNrn 33 ff und BVerfGE 43, 291, 392), kann dieser früheste Zeitpunkt zerstörten Vertrauens auf untergesetzliche Normen schon deshalb kaum angewandt werden, weil es insoweit an der dem Gesetzgebungsverfahren vergleichbaren Publizität fehlt (vgl dazu für den Erlaß von Rechtsverordnungen die.

    Das schließt nicht jede Gesetzesänderung mit unechter Rückwirkung aus, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Bestätigung entsprechender Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden hat (BVerfGE 76, 220 = SozR 4100 @242b Nr. 3).

    Dies war mit E 242b AFG idF durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1973 (BGBl I 1532) geschehen (vgl BSG SozR 4100 @242b Nm 1 und 2 und BVerfGE 76, 220).

    Im Gegensatz zu der Entscheidung des BVerfG zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BVerfGE 76, 220, 243) ist die betroffene Gruppe nicht eine solche, die man durch die Alt-Regelung als erheblich begünstigt ansehen kann; hier geht es nicht um den Abbau eines arbeitsmarktpolitisch nicht unbedenklichen Vorteils.

    Anderes ist auch nicht der Entscheidung zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BVerfGE 76, 220, 246) zu entnehmen, die auf einen früheren Zeitpunkt nur für den schonenden Übergang bei grundsätzlich zulässiger Rückwirkung abhebt.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Der maßgebliche Schnittpunkt für die Unterscheidung zwischen Vergangenheit und Zukunft ist der Zeitpunkt der Verkündung, da hiermit eine Norm rechtlich erst existent wird (BVerfGE 63, 343, 353 f; 72, 200, 241 ).

    Soweit in Entscheidungen zur Zulässigkeit unechter Rückwirkung ausgeführt wird, daß das Vertrauen der Betroffenen durch einen "Gesetzesbeschluß" - der hier am 16. Dezember 1988 vorhanden war - bereits zerstört werden könne (vgl BVerfGE 37, 363, 399 f; 72, 200, 260 ff; 76, 220, 239, 241 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 78, 100; BSG SozR 4150 Art. 1 @ 2 Nr. 1; vgl zu den Bedenken: Maurer, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd ill & 60 RdNrn 33 ff und BVerfGE 43, 291, 392), kann dieser früheste Zeitpunkt zerstörten Vertrauens auf untergesetzliche Normen schon deshalb kaum angewandt werden, weil es insoweit an der dem Gesetzgebungsverfahren vergleichbaren Publizität fehlt (vgl dazu für den Erlaß von Rechtsverordnungen die.

    Es ist daher mit Rücksicht auf Art. 12 GG, dessen Schutzbereich berührt ist, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Grenzen der Verhältnismäßigkeit der Mittel eingehalten sind (vgl zur Berücksichtigung des Schutzbereichs von Grundrechten durch Rückwirkung; BVerfGE 72, 200, 242 f; Maurer aaO, RdNrn 44, 48).

    endet frühestens mit dem "Gesetzesbeschluß", nicht aber schon mit der öffentlichen Erörterung (BVerfGE 72, 200, 262) von Änderungsabsichten.

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Die Vorschrift des % 48 SGB X schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber in sogenannter unechter Rückwirkung (vgl BVerfGE 79, 29, 45 f; 72, 175, 196) die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSGE 65, 185 = SozR 1300 EUR 48 Nr. 57 und SozR 3-2500 @48 Nr. 1).

    Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn Sachverhalte einbezogen werden, die in der Vergangenheit begründet worden, auf Dauer angelegt und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 79, 29, 45 f).

    Der Zugriff von Neuregelungen auf in der Vergangenheit gestaltete Tatbestände muß durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, wobei das öffentliche Interesse an der Erstreckung der Regelung auf Altpositionen mit dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Fortbestand der bisherigen Regelung abzuwägen ist (vgl BVerfGE 79, 29, 46).

  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 3/88

    Anwendung des § 48 SGB X bei ohne Übergangsvorschrift geändertem

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Die Vorschrift des % 48 SGB X schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber in sogenannter unechter Rückwirkung (vgl BVerfGE 79, 29, 45 f; 72, 175, 196) die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSGE 65, 185 = SozR 1300 EUR 48 Nr. 57 und SozR 3-2500 @48 Nr. 1).

    Anderes ist auch der Entscheidung des Senats vom 4. Juli 1989 (BSGE 65, 185 = SozR 1300 EUR 48 Nr. 57) nicht zu entnehmen.

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Von dem grundsätzlichen Verbot echter Rückwirkung (BVerfGE 13, 261, 271; 18, 429, 439) gibt es allenfalls Ausnahmen bei zwingenden Gründen des gemeinen Wohls und wenn nicht schutzwürdiges Vertrauen beseitigt wird, zum Beispiel, wenn die Rechtslage unklar oder eine gesetzliche Position sachlich nicht gerechtfertigt war (vgl BVerfGE 32, 111, 123; 19, 187, 197; 8, 1, 10).

    Wenn der Staat einer bestimmten Gruppe von Bürgern Leistungen gewährt, um einem sozialen oder sonstigen anerkennenswerten Bedürfnis Rechnung zu tragen, so darf er sich nicht beliebig dieser Leistung entziehen und die einzelnen zum bloßen Objekt wechselnder Willensentscheidungen machen, soweit nicht höhere Interessen des Gemeinwohls entgegenstehen (abweichende Meinung in: BVerfGE 32, 129, 138 ff zu BVerfGE 32, 111).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Zwar muß auch insoweit dem Gesetzgeber weitgehende Entscheidungsfreiheit bewahrt werden (BVerfGE 81, 156, 205).
  • BSG, 31.03.1992 - 9b RAr 18/91

    Bedrohung durch Arbeitslosigkeit bei Mangelberuf, Prognoseentscheidungen,

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Seine Leistungseinschränkungen entsprachen ebenso wie die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises bereits den neuen Vorgaben des @45 AFG (vgl hierzu BSGE 70, 226 229).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Soweit jedoch in unechter Rückwirkung in sozialversicherungsrechtliche Positionen eingegriffen wird, gilt es Grenzen dort zu setzen, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und damit die grundrechtsgemäße Ausgewogenheit verfehlt wird- (BVerfGE 74, 129, 155).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Von dem grundsätzlichen Verbot echter Rückwirkung (BVerfGE 13, 261, 271; 18, 429, 439) gibt es allenfalls Ausnahmen bei zwingenden Gründen des gemeinen Wohls und wenn nicht schutzwürdiges Vertrauen beseitigt wird, zum Beispiel, wenn die Rechtslage unklar oder eine gesetzliche Position sachlich nicht gerechtfertigt war (vgl BVerfGE 32, 111, 123; 19, 187, 197; 8, 1, 10).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 15/92
    Von dem grundsätzlichen Verbot echter Rückwirkung (BVerfGE 13, 261, 271; 18, 429, 439) gibt es allenfalls Ausnahmen bei zwingenden Gründen des gemeinen Wohls und wenn nicht schutzwürdiges Vertrauen beseitigt wird, zum Beispiel, wenn die Rechtslage unklar oder eine gesetzliche Position sachlich nicht gerechtfertigt war (vgl BVerfGE 32, 111, 123; 19, 187, 197; 8, 1, 10).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BSG, 11.07.1985 - 5b/1 RJ 92/84

    Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bei der Berechnung des Übergangsgeldes

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72

    Anordnungen des Verwaltungsrates in Bezug auf Unterhaltsleistung

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 102/87

    Rechtmäßigkeit eines Straßenreinigungsgebührenbescheids;

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 42/83

    Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Rentenabtretung - Rentenanspruch

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 47/76

    Rentenversicherungsträger - behinderter Versicherter - Kriegsbeschädigung -

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

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