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   BSG, 29.10.1997 - 14/10 RKg 25/96   

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BSG, 29.10.1997 - 14/10 RKg 25/96 (https://dejure.org/1997,9000)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1997 - 14/10 RKg 25/96 (https://dejure.org/1997,9000)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - 14/10 RKg 25/96 (https://dejure.org/1997,9000)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf einen Kindergeldzuschlag bei Unterschreitung des Grundfreibetrages durch das zu versteuernde Einkommen - Verfassungswidrigkeit des § 32a Abs.1 Nr.1 EStG - Verfassungskonformität des § 11a BKGG - Steuerfreistellung des Existenzminimums

  • Judicialis

    BKGG § 11 a Abs 1 und 6; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Daraus ergab sich nach der Splittingtabelle eine tarifliche Einkommensteuer von 60,- DM bzw 164,- DM, die zur Steuerfreistellung des Existenzminimums auf 0,- DM gemindert wurde; Rechtsgrundlage dafür war § 32d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 25. September 1992 (BVerfGE 87, 153), eingeführt - damals noch als § 32c EStG - durch Art. 19 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl 1993, 944).

    § 11a Abs. 1 BKGG verweist wegen des Anspruchs auf KgZ auf die Regelung des Grundfreibetrags in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG, die das BVerfG mit Beschluß vom 25. September 1992 (BVerfGE 87, 153, 154f) für verfassungswidrig erklärt hat, weil durch die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grundfreibeträge nicht gewährleistet ist, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinen Erwerbsbezügen soviel verbleibe, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedürfe (Existenzminimum).

    Mithin trug das Einkommensteuerrecht zusammen mit dem Kg und zugleich wie dieses dazu bei, daß dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich das steuerlich zu verschonende Existenzminimum (BVerfG, Beschluß vom 25. September 1992 - BVerfGE 87, 153, 169f) verblieb.

    In Anbetracht des Beschlusses des BVerfG vom 25. September 1992 (BVerfGE 87, 153) war der Gesetzgeber - zur Wahrung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner Familie - lediglich gehalten, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, daß dem Steuerpflichtigen bei der Einkommenbesteuerung die Erwerbsbezüge belassen wurden, die er zur Deckung eines existenznotwendigen Bedarfs benötigte.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG ("Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung") kommt ebensowenig in Betracht wie eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG), denn ein Anspruch der Klägerin auf eine kindbezogene staatliche Förderung gleich welcher Art läßt sich aus diesen Grundgesetznormen nicht ableiten (vgl BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990 - BVerfGE 82, 60, 99 f).

    Dieser ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st Rspr des BVerfG, zB Beschluß vom 29. Mai 1990 - BVerfGE 82, 60, 86 mwN).

  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 12/95

    Anspruch auf Kindergeldzuschlag

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Durch den KgZ wurde somit nicht die Funktion des Kg als allgemeine Sozialleistung, sondern seine auf das Einkommensteuerrecht bezogene Entlastungsfunktion im dualen System des Familienlastenausgleichs ergänzt (vgl hierzu eingehend: BSG, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 10 RKg 12/95 - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Die Forderung der Klägerin, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit stets strikte Gleichförmigkeit schaffen, begründet tendenziell die Gefahr, daß Reformen, die sich vor allem aus finanziellen Gründen nur schrittweise verwirklichen lassen, von vornherein unterbleiben (BVerfGE 40, 121, 140; 69, 272, 304).
  • BSG, 24.01.1995 - 10 RKg 4/93

    Grundlagen der Berechnung des Kindergeldzuschlages - Nicht-in-Anspruchnahme von

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Er kann grundsätzlich stets frei bestimmen, ob, ab wann, in welcher Höhe und gegenüber welchem Personenkreis er eine bestehende Sozialleistung ausweitet, solange er sich nicht von unsachlichen Erwägungen leiten läßt (BSG SozR 3-5870 § 11a Nr. 6 mwN; vgl auch: BVerfGE 39, 148, 153 ff mwN).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Die Forderung der Klägerin, der Gesetzgeber müsse im Interesse sozialer Gerechtigkeit stets strikte Gleichförmigkeit schaffen, begründet tendenziell die Gefahr, daß Reformen, die sich vor allem aus finanziellen Gründen nur schrittweise verwirklichen lassen, von vornherein unterbleiben (BVerfGE 40, 121, 140; 69, 272, 304).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Er kann grundsätzlich stets frei bestimmen, ob, ab wann, in welcher Höhe und gegenüber welchem Personenkreis er eine bestehende Sozialleistung ausweitet, solange er sich nicht von unsachlichen Erwägungen leiten läßt (BSG SozR 3-5870 § 11a Nr. 6 mwN; vgl auch: BVerfGE 39, 148, 153 ff mwN).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Die systemwidrige Ungleichbehandlung einer Gruppe von Betroffenen kann nur ausnahmsweise als Indiz dafür gewertet werden, daß die maßgebende Regelung gegen das Willkürverbot verstößt (st Rspr des BVerfG, vgl BVerfGE 9, 20 [28]; 81, 156 [207]).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    Die systemwidrige Ungleichbehandlung einer Gruppe von Betroffenen kann nur ausnahmsweise als Indiz dafür gewertet werden, daß die maßgebende Regelung gegen das Willkürverbot verstößt (st Rspr des BVerfG, vgl BVerfGE 9, 20 [28]; 81, 156 [207]).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BSG, 29.10.1997 - 10 RKg 25/96
    In diesem Fall sind diejenigen Auslegungen auszuschließen, die der Verfassung nicht entsprechen (vgl BVerfGE 30, 129, 148; 32, 373, 383).
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

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