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   BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90   

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BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90 (https://dejure.org/1990,24457)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 (https://dejure.org/1990,24457)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1990 - 2 RU 27/90 (https://dejure.org/1990,24457)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 10/84
    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    Entsprechend der im angefochtenen Urteil genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 1985 (- 2 RU 10/84 - HV-Info Nr. 10/1985, 24) sei hier entscheidend, ob das Waldfest den Zwecken der Feuerwehr wesentlich gedient habe.

    Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, daß die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (BSG Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 RU 10/84 - HV-Info Nr. 10/85, 24 mwN).

    Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 27. Februar 1985 (- 2 RU 10/84 - aaO; s auch Urteil des Senats vom 28. Oktober 1966 - 2 RU 92/63 -) klargestellt, daß entsprechend den in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsätzen sonstige Verrichtungen, die den Belangen der Feuerwehr wesentlich dienen oder die Zwecke der Feuerwehr wesentlich fördern, unter Versicherungsschutz stehen.

  • BSG, 28.10.1966 - 2 RU 92/63
    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    privat-rechtlichen Verein (s BSGE 52, 11, 12; Brackmann aaO S 471b) - auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (s BSG Urteil vom 28. Oktober 1966 - 2 RU 92/63 -).

    Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 27. Februar 1985 (- 2 RU 10/84 - aaO; s auch Urteil des Senats vom 28. Oktober 1966 - 2 RU 92/63 -) klargestellt, daß entsprechend den in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsätzen sonstige Verrichtungen, die den Belangen der Feuerwehr wesentlich dienen oder die Zwecke der Feuerwehr wesentlich fördern, unter Versicherungsschutz stehen.

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    Es muß demgemäß ein sog innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (s BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82).
  • BSG, 26.03.1986 - 2 RU 77/84
    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, ohne daß allerdings dieser Personenkreis ausdrücklich in § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO erwähnt wird (s BSGE 38, 21, 26; BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 77/84 - USK 86160; Brackmann aaO S 472zI mwN).
  • BSG, 22.09.1988 - 2/9b RU 78/87
    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    Allein schon deshalb scheidet ein die Zuständigkeit der Beklagten (§ 646 RVO) begründender Versicherungsschutz sowohl nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO als auch nach § 539 Abs. 2 RVO aus (s BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2/9b RU 78/87 HV-Info 1988, 2178 sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 476e ff, jeweils mwN).
  • BSG, 08.07.1980 - 2 RU 25/80
    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    Entsprechend dient nach der Rechtsprechung des Senats zur gesetzlichen Unfallversicherung auch der Besuch von Ausstellungen und Messen, die den Fachbereich des Unternehmens oder Absatzgebiete umfassen, selbst ohne konkreten Vertragsabschluß ua schon wegen der ständig erforderlichen Beobachtung des Marktes und zB der persönlichen Kontaktaufnahme der Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit und damit wesentlich den Interessen des Betriebes (BSG Urteil vom 8. Juli 1980 - 2 RU 25/80 - USK 80125; Brackmann aaO S 482c, jeweils mwN).
  • BSG, 12.05.1981 - 2 RU 40/79

    Ehrenamtlicher Vorsitzender - Ausbildungsleiter - Luftfahrausbildung -

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    privat-rechtlichen Verein (s BSGE 52, 11, 12; Brackmann aaO S 471b) - auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (s BSG Urteil vom 28. Oktober 1966 - 2 RU 92/63 -).
  • BSG, 27.06.1974 - 2 RU 39/72

    Rechtsverordnung - Erforderlichkeit - Feuerwehr-Unfallkasse - Versicherungsträger

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, ohne daß allerdings dieser Personenkreis ausdrücklich in § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO erwähnt wird (s BSGE 38, 21, 26; BSG Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 77/84 - USK 86160; Brackmann aaO S 472zI mwN).
  • BSG, 27.08.1981 - 2 RU 23/80

    Unfall - Gaststättenbetrieb - Jagdausübung - Arbeitsunfall - Zusammenhang

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 2 RU 27/90
    In der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit jeher anerkannt, daß vom Versicherungsschutz auch solche Handlungen und Maßnahmen erfaßt sind, die sich durch das Vorhandensein des Betriebes selbst und seine Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben (BSGE 52, 89, 90 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16/3 U 186/13

    Unfallversicherungsrecht; Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr;

    Dazu zählen auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ( Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2011, - L 2 U 138/09 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90 -).

    Maßgebend ist die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist ( BSG, Urteil vom 4. August 1992, - 2 RU 39/91 und Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90 -, beides juris).

    Anderseits hat das BSG klargestellt ( Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90, juris ), dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sogenannten Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen.

  • BSG, 08.12.2022 - B 2 U 14/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12

    Erfasst sind darüber hinaus sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen oder dessen Angelegenheiten wesentlich fördern (vgl noch zur RVO BSG Urteil vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 - juris RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 27.2.1985 - 2 RU 10/84 - juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 15.6.1983 - 9b/8 RU 36/81 - SozR 2200 § 539 Nr. 92 S 249 f = juris RdNr 10) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 17 U 123/07

    Anerkennung eines Sturzes nach dem letzten Auftritt eines Spielmannszuges der

    Zur Begründung trägt sie - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.11.1990, Az. 2 RU 27/90 = NZA 1991, S. 497) zur Teilnahme an einem Feuerwehrball - vor, sie sei zur Mitwirkung an der - ausweislich des Dienstplans - angeordneten Veranstaltung verpflichtet gewesen.

    Nichts anderes gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII geschützten Personen (BSG, Urteil vom 29.11.1990, Az. 2 RU 27/90, a.a.O.).

    Dazu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29.11.1990 (Az. 2 RU 27/90, a.a.O.) klargestellt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sog. Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen.

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 39/91

    Feststellung der Verletzung als Folge eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an die

    Der Versicherungsschutz eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr umfaßt allerdings - im Unterschied zu Arbeitsleistungen im Rahmen der Mitgliedspflichten in einem privat-rechtlichen Verein (s BSGE 52, 11, 12; Brackmann a.a.O. S. 471b) - auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich dienen (BSG Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 27/90 -HV-Info 1991, 504 -).

    Nichts anderes gilt auch für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO geschützten Personen (BSG Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 27/90 - HV-Info a.a.O.; Brackmann a.a.O. S. 472z I).

    Andererseits hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1990 (2 RU 27/90 - HV-Info a.a.O. -) klargestellt, daß die Mitgliedschaft der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sogenannten Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2016 - L 16 3 U 186/13
    Dazu zählen auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2011, - L 2 U 138/09 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90 -).

    Maßgebend ist die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist (BSG, Urteil vom 4. August 1992, - 2 RU 39/91 und Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90 -, beides juris).

    Anderseits hat das BSG klargestellt (Urteil vom 29. November 1990, - 2 RU 27/90, juris), dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sogenannten Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 U 4485/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12

    Allerdings umfasst der Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich durch das Vorhandensein des Betriebes selbst und seine Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 27/90, Rdnr. 25).

    Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Unternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen, sozialen bzw. vereinsrechtlichen Belange (BSG, a.a.O., Rdnr. 15) und der Tätigkeiten, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit dienen (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 27/90, Rdnr. 25, 27), wobei es genügt, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Betriebes zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in dem objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 16/90; Urteil vom 04.08.1992, 2 RU 39/91).

  • SG Aachen, 16.03.2012 - S 6 U 139/11

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall;

    Zu den Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, gehören auch die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr (vgl. etwa BSG, Urteil vom 26.03.1986 - 2 RU 77/84 = juris, Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 = juris, Rdnr. 23).

    Der Versicherungsschutz eines Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr umfasst hierbei nicht lediglich die zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörenden Tätigkeiten (wie allgemeine Brandbekämpfung, Absperrungen, Übungen, Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen), sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1966 - 2 RU 92/63 = juris, Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 25).

    Maßgebend ist damit die Zuordnung zum "Unternehmen Feuerwehr", die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1990, a.a.O., Rdnr. 26 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 22).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.05.2009 - L 2 U 25/08

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der

    So hat das BSG am 29.11.1990 - 2 RU 27/90 (in juris veröffentlicht) entschieden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Übungen oder sonstigen Vorführungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen.
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 2 U 430/15

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bei Tod durch eine nicht

    Zu den versicherten Tätigkeiten i. S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII zählen neben allen Hilfen bei Unglücksfällen oder bei Unfällen, bei der Bergung von Toten und bei der Beseitigung von Unfallfolgen auch Verwaltungsarbeiten, Vorbereitungshandlungen oder sonstige Verrichtungen, die dem Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind (vgl. Bieresborn in Schlegel/Voelzke, Juris-PK SGB VII, Stand 13.05.2016, zu § 2 RdNr. 245; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 - Juris RdNr. 25 bis 27 zur Vorgängervorschrift § 539 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) und damit letztlich der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Unternehmens dienen.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 6 U 1199/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - betriebliche Gemeinschaftsfeier -

    Es muss demgemäß ein sogenannter innerer Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90 - juris Rz. 26; BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 16/90 - juris Rz. 18; BSG, Urteil vom 27.02.1985 - 2 RU 10/84 - juris Rz. 15; BSG, Urteil vom 27.08.1981 - 2 RU 23/80 - juris Rz. 14; BSG, Urteil vom 28.10.1966 - 2 RU 92/63 - juris Rz. 18).
  • LSG Bayern, 09.02.2011 - L 2 U 138/09

    Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Freiwillige Feuerwehr, versicherte Tätigkeit,

  • LSG Bayern, 19.06.2007 - L 17 U 218/05

    Anspruch auf Einordnung eines Unfalls während der Teilnahme an einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2012 - L 6 U 60/09
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