Rechtsprechung
BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bereitschaftsdienst - Beitragspflichtige Beschäftigung - Arbeitszeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AFG § 102 Abs. 1, § 169 Nr. 6
Bereitschaftsdienst als Merkmal für die Beitragspflichtigkeit einer Beschäftigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Karlsruhe, 30.08.1988 - S 6 Ar 193/87
- BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
Papierfundstellen
- NZA 1991, 522
- BB 1991, 766
Wird zitiert von ... (28) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56
Bereitschaftsdienst und Überstunden
Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
Bereitschaftsdienst kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um seine Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig ist, ohne sich bis dahin im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden (BAGE 8, 25, 27 f; 8, 63, 71; 8, 245, 252; 10, 191, 194 f).Während bei der Arbeitsbereitschaft noch eine im Vergleich zur Vollarbeit geringere vertragliche Leistung erbracht wird, besteht beim Bereitschaftsdienst die vertragliche Verpflichtung primär nicht in der Arbeitsleistung, sondern lediglich im "Anwesendsein" (vgl BAGE 8, 25, 30; BAG AP Nr. 11 zu § 15 AZO; BAG Betrieb 1981, 1195 f).
- BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 42/82
Tariflich regelmäßige Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst - Arbeitsbereitschaft - …
Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
Er kann schlafen, ruhen oder sich sonstwie beschäftigen; lediglich die Bereitschaft, jederzeit die Arbeit aufzunehmen, darf durch die Art der privaten Beschäftigung nicht leiden (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 22).Der Senat hat daher schon für die Frage, wie der im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Lohn bei Bereitschaftsdiensten zu ermitteln ist, als auch für die Frage, wie regelmäßig anfallende Bereitschaftsdienste die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöhen, allein auf die Stunden abgestellt, in denen der Arbeitnehmer während der Bereitschaftsdienste durchschnittlich Arbeit leistet (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 22;… SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).
- BAG, 23.11.1960 - 4 AZR 257/59
Deutsche Bundespost - Kraftomnibusfahrer - Überlagerzeiten - Wendepunkte einer …
Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
Bereitschaftsdienst kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um seine Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig ist, ohne sich bis dahin im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden (BAGE 8, 25, 27 f; 8, 63, 71; 8, 245, 252; 10, 191, 194 f).
- BAG, 08.07.1959 - 4 AZR 274/58
Beamte - Festgesetzte Arbeitszeit - Regelmäßige Arbeitszeit - Übertragung …
Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
Bereitschaftsdienst kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um seine Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig ist, ohne sich bis dahin im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden (BAGE 8, 25, 27 f; 8, 63, 71; 8, 245, 252; 10, 191, 194 f). - BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89
Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit
Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
Der Senat hat daher schon für die Frage, wie der im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Lohn bei Bereitschaftsdiensten zu ermitteln ist, als auch für die Frage, wie regelmäßig anfallende Bereitschaftsdienste die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöhen, allein auf die Stunden abgestellt, in denen der Arbeitnehmer während der Bereitschaftsdienste durchschnittlich Arbeit leistet (…BSG SozR 4100 § 112 Nr. 22; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2). - BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84
Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides - …
Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG erfordert Zeiten, die der Beitragspflicht unterliegen (§ 168 AFG) oder einer solchen hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaftszeit gleichwertig sind (BSGE 59, 227 = SozR 4100 § 134 Nr. 29). - BAG, 02.12.1959 - 4 AZR 400/58
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - Röntgenassistentin - Rahmentarifvertrag - …
Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
Bereitschaftsdienst kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um seine Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig ist, ohne sich bis dahin im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden (BAGE 8, 25, 27 f; 8, 63, 71; 8, 245, 252; 10, 191, 194 f).
- BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95
Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bei Bereitschaftsdienst
Die Annahme von Arbeitszeit minderndem Bereitschaftsdienst setzt eine arbeitsvertragliche Regelung des Bereitschaftsdienstes zur Abgrenzung gegenüber Arbeitszeit (Arbeitsbereitschaft) voraus (Fortführung von BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).Bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit vertragliche Vereinbarungen, ist ihnen zu entnehmen, ob die Beschäftigung kurzzeitig ist (BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).
Die Feststellungen des LSG über die Entschädigung der Klägerin deuten darauf hin, daß es sich dabei um Entgelt für geleistete Arbeit handelte, so daß für eine Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst (zu dessen Merkmalen: BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1) kein Anhaltspunkt besteht.
Da die Aufgabe nach den Feststellungen des LSG nicht nur in Rettungseinsätzen, sondern auch im Abfassen von Berichten, Reinigen der Rettungswache und Pflege der Einsatzwagen bestand, dürfte es sich um Arbeitsbereitschaft gehandelt haben, die eine im Vergleich zur Vollarbeit geringere vertragliche Leistung bedeutet, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst aber nicht im bloßen "Anwesendsein" besteht (dazu: BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).
- LSG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - L 7 AL 4485/05
Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Beendigung …
Zu beachten ist, dass die Legaldefinition der Beschäftigungslosigkeit in § 118 Abs. 2 SGB III a.F. nicht auf die tatsächlich zurückgelegte Arbeitszeit, sondern auf die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach der Natur der Sache intendierte Arbeitszeit abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. August 1996 - 11 RAr 9/96 - ), wobei insoweit eine vorausschauende Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 7 RAr 106/94 - ; BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R - ).Denn die Bereithaltung für etwaige Kunden, für die bei der Klägerin lediglich die fernmündliche Erreichbarkeit privat von zu Hause bzw. von dem im selben Haus befindlichen Büro des Ehemanns sowie (später) über eine Mobiltelefon-Nummer erforderlich war, ist nicht mit einer Dienstbereitschaft vergleichbar, wie sie durch die Öffnungszeiten beispielsweise einer Anwaltspraxis oder einer Gaststätte vorgegeben ist (…vgl. hierzu nochmals BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).
- BAG, 08.12.1992 - 3 AZR 253/92
Zusatzversorgung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer durch Versorgungsanstalt des …
Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. November 1990 (- 7 RAr 34/90 - BB 1991, 766) betrifft nur die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
- BSG, 01.08.1996 - 11 RAr 9/96
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - Begriff der Arbeitslosigkeit - …
Dem liegt die Überlegung zugrunde - wie das BSG in anderem Zusammenhang ausgeführt hat -, daß eine kurzzeitige Beschäftigung im allgemeinen nicht die Lebensgrundlage des Arbeitslosen bildet und daher das mit der Arbeitslosigkeit entfallende Entgelt nicht durch Leistungen der BA ersetzt werden muß (BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1). - BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 91/96
Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - …
Für das Merkmal der Kurzzeitigkeit ist die vertragliche Vereinbarung und die bei vorausschauender Betrachtung zu erwartende Inanspruchnahme maßgebend (BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1). - BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 93/95
Entziehung von Arbeitslosenhilfe - Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung - …
Zur Frage der Kurzzeitigkeit ist darauf hinzuweisen, daß für dieses Merkmal nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers, sondern die vertraglichen Vereinbarungen und die bei vorausschauender Betrachtung zu erwartende Inanspruchnahme maßgebend sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1). - LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2006 - L 7 AL 433/03 Das Merkmal der Kurzzeitigkeit beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Beschäftigten oder selbstständig Tätigen, sondern nach der bei vorausschauender Betrachtungsweise zu erwartenden Inanspruchnahme des Beschäftigten oder selbstständig Tätigen durch den Betrieb (BSG, SozR 3-4100 § 102 Nr. 1, Valgolio in Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, Rdnr. 125, 126 zu § 10 S. 601), denn die Legaldefinition der Kurzzeitigkeit in § 102 Abs. 1 AFG stellt nicht etwa auf die im Nachhinein tatsächlich zurückgelegte Arbeitszeit ab, sondern auf die nach "Arbeitsvertrag" oder "Natur der Sache" intendierte Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 RAr 9/96; Urteil des Senats vom 30.08.2005 - L 7 AL 182/04).
- BSG, 08.02.2010 - B 11 AL 121/08 B Hierzu hätte es vielmehr näherer Ausführungen dazu bedurft, wieso trotz der hier allein maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Bestimmung kurzzeitiger Beschäftigungen (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1;… BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 4) und der - neben den von der Klägerin angeführten Zitaten vorhandenen - Kommentierung der damit einhergehenden Abgrenzungsprobleme in der sozialversicherungsrechtlichen Literatur (vgl zB Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 119 RdNr 54 ff; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 119 RdNr 67 ff) noch ein zusätzliches Bedürfnis nach rechtlicher Klärung gerade der Steh- und Wartezeiten im Taxigewerbe besteht.
- BSG, 23.07.1996 - 7 RAr 112/95
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - Anspruchsvoraussetzungen für den …
Entgegen der Auffassung der Klägerin beurteilt sich das Merkmal der Kurzzeitigkeit nicht nach ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme, also hier nicht nach dem am 14. Dezember 1993 nur für vier Stunden erfolgten Arbeitseinsatz, sondern nach den vertraglichen Vereinbarungen und der bei vorausschauender Betrachtung zu erwartenden Inanspruchnahme (BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1). - SG Lüneburg, 03.11.2009 - S 7 AL 237/06
Rechtmäßigkeit einer Aufhebung und Erstattungsforderung gewährter …
49 Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29. November 1990 - 7 RAr 34/90 - folgendes ausgeführt:. - LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2006 - L 7 AL 134/02
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.01.2004 - L 7 AL 282/03
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2013 - L 11 AL 168/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2011 - L 11 AL 127/08
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2010 - L 11 AL 28/08
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2005 - L 7 AL 182/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 7 AL 282/01
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2009 - L 11 AL 158/08
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 8 AL 395/01
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 8 AL 185/01
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 7 AL 453/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2003 - L 7 AL 284/00
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2011 - L 11 AL 139/10
- SG Lüneburg, 10.11.2008 - S 18 AL 221/06
- SG Stade, 06.12.2006 - S 6 AL 117/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2006 - L 7 AL 444/02
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2005 - L 7 AL 193/01
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2003 - L 7 AL 511/01