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   BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90   

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https://dejure.org/1990,1836
BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90 (https://dejure.org/1990,1836)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1990 - 7 RAr 34/90 (https://dejure.org/1990,1836)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1990 - 7 RAr 34/90 (https://dejure.org/1990,1836)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 522
  • BB 1991, 766
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
    Bereitschaftsdienst kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um seine Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig ist, ohne sich bis dahin im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden (BAGE 8, 25, 27 f; 8, 63, 71; 8, 245, 252; 10, 191, 194 f).

    Während bei der Arbeitsbereitschaft noch eine im Vergleich zur Vollarbeit geringere vertragliche Leistung erbracht wird, besteht beim Bereitschaftsdienst die vertragliche Verpflichtung primär nicht in der Arbeitsleistung, sondern lediglich im "Anwesendsein" (vgl BAGE 8, 25, 30; BAG AP Nr. 11 zu § 15 AZO; BAG Betrieb 1981, 1195 f).

  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 42/82

    Tariflich regelmäßige Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst - Arbeitsbereitschaft -

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
    Er kann schlafen, ruhen oder sich sonstwie beschäftigen; lediglich die Bereitschaft, jederzeit die Arbeit aufzunehmen, darf durch die Art der privaten Beschäftigung nicht leiden (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 22).

    Der Senat hat daher schon für die Frage, wie der im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Lohn bei Bereitschaftsdiensten zu ermitteln ist, als auch für die Frage, wie regelmäßig anfallende Bereitschaftsdienste die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöhen, allein auf die Stunden abgestellt, in denen der Arbeitnehmer während der Bereitschaftsdienste durchschnittlich Arbeit leistet (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 22; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).

  • BAG, 23.11.1960 - 4 AZR 257/59

    Deutsche Bundespost - Kraftomnibusfahrer - Überlagerzeiten - Wendepunkte einer

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
    Bereitschaftsdienst kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um seine Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig ist, ohne sich bis dahin im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden (BAGE 8, 25, 27 f; 8, 63, 71; 8, 245, 252; 10, 191, 194 f).
  • BAG, 08.07.1959 - 4 AZR 274/58

    Beamte - Festgesetzte Arbeitszeit - Regelmäßige Arbeitszeit - Übertragung

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
    Bereitschaftsdienst kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um seine Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig ist, ohne sich bis dahin im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden (BAGE 8, 25, 27 f; 8, 63, 71; 8, 245, 252; 10, 191, 194 f).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
    Der Senat hat daher schon für die Frage, wie der im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Lohn bei Bereitschaftsdiensten zu ermitteln ist, als auch für die Frage, wie regelmäßig anfallende Bereitschaftsdienste die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöhen, allein auf die Stunden abgestellt, in denen der Arbeitnehmer während der Bereitschaftsdienste durchschnittlich Arbeit leistet (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 22; SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).
  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
    § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG erfordert Zeiten, die der Beitragspflicht unterliegen (§ 168 AFG) oder einer solchen hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaftszeit gleichwertig sind (BSGE 59, 227 = SozR 4100 § 134 Nr. 29).
  • BAG, 02.12.1959 - 4 AZR 400/58

    Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit - Röntgenassistentin - Rahmentarifvertrag -

    Auszug aus BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 34/90
    Bereitschaftsdienst kennzeichnet sich dadurch, daß der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um seine Arbeit aufzunehmen, sobald es notwendig ist, ohne sich bis dahin im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden (BAGE 8, 25, 27 f; 8, 63, 71; 8, 245, 252; 10, 191, 194 f).
  • BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 111/95

    Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bei Bereitschaftsdienst

    Die Annahme von Arbeitszeit minderndem Bereitschaftsdienst setzt eine arbeitsvertragliche Regelung des Bereitschaftsdienstes zur Abgrenzung gegenüber Arbeitszeit (Arbeitsbereitschaft) voraus (Fortführung von BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

    Bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit vertragliche Vereinbarungen, ist ihnen zu entnehmen, ob die Beschäftigung kurzzeitig ist (BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

    Die Feststellungen des LSG über die Entschädigung der Klägerin deuten darauf hin, daß es sich dabei um Entgelt für geleistete Arbeit handelte, so daß für eine Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst (zu dessen Merkmalen: BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1) kein Anhaltspunkt besteht.

    Da die Aufgabe nach den Feststellungen des LSG nicht nur in Rettungseinsätzen, sondern auch im Abfassen von Berichten, Reinigen der Rettungswache und Pflege der Einsatzwagen bestand, dürfte es sich um Arbeitsbereitschaft gehandelt haben, die eine im Vergleich zur Vollarbeit geringere vertragliche Leistung bedeutet, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst aber nicht im bloßen "Anwesendsein" besteht (dazu: BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - L 7 AL 4485/05

    Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Beendigung

    Zu beachten ist, dass die Legaldefinition der Beschäftigungslosigkeit in § 118 Abs. 2 SGB III a.F. nicht auf die tatsächlich zurückgelegte Arbeitszeit, sondern auf die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder nach der Natur der Sache intendierte Arbeitszeit abstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. August 1996 - 11 RAr 9/96 - ), wobei insoweit eine vorausschauende Betrachtungsweise maßgeblich ist (vgl. BSGE 18, 222, 224; BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 7 RAr 106/94 - ; BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R - ).

    Denn die Bereithaltung für etwaige Kunden, für die bei der Klägerin lediglich die fernmündliche Erreichbarkeit privat von zu Hause bzw. von dem im selben Haus befindlichen Büro des Ehemanns sowie (später) über eine Mobiltelefon-Nummer erforderlich war, ist nicht mit einer Dienstbereitschaft vergleichbar, wie sie durch die Öffnungszeiten beispielsweise einer Anwaltspraxis oder einer Gaststätte vorgegeben ist (vgl. hierzu nochmals BSG a.a.O.; ferner BSG SozR 3-4100 § 102 Nr. 1).

  • BAG, 08.12.1992 - 3 AZR 253/92

    Zusatzversorgung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer durch Versorgungsanstalt des

    Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. November 1990 (- 7 RAr 34/90 - BB 1991, 766) betrifft nur die Pflicht zur Arbeitslosenversicherung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
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