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   BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R   

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BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R (https://dejure.org/2007,3209)
BSG, Entscheidung vom 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R (https://dejure.org/2007,3209)
BSG, Entscheidung vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05 R (https://dejure.org/2007,3209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - abgesenkter Freibetrag - Beitrittsgebiet

  • Judicialis

    SGB VI idF des RVNG § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines abgesenkten Freibetrags für das Beitrittsgebiet beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Vorlagebeschluss an den Großen Senat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallteilrente aus der Sozialversicherung der DDR; Minderung der Erwerbsfähigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2008, 382
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41) betreffe nur Kriegsopfer, mit welchen die Gruppe der Verletztenrentner nicht vergleichbar seien.

    Mit Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3; Tenor in BGBl I 445) hat das BVerfG mit Gesetzeskraft entschieden:.

    Die Neufassung entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des für das Versorgungsrecht zuständigen 9a. Senats des Bundessozialgerichts, sondern auch der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96), in der das Gericht die Frage der Gleichbehandlung von im Beitrittsgebiet wohnhaften Kriegsopfern nicht ausschließlich am Einigungsvertrag, sondern an § 84a BVG i.V.m. dem Einigungsvertrag gemessen hat.

    Dieses Anpassungskonzept ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 102, 41, 55 ff) und wird vom EinigVtr ausdrücklich auf andere Gebiete des sozialen Entschädigungsrechts ausgedehnt (etwa: EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 für Berechtigte nach dem OEG; EinigVtr Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 sieht für das Soldatenversorgungsgesetz eine Übergangsregelung durch Einfügung des § 92a und Maßgaben in Abschnitt III Nr. 5 vor; BSeuchG : EinigVtr Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchst c; § 10 Abs. 1 Unterstützungsabschlussgesetz; Häftlingshilfegesetz: EinigVtr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchst c; § 24 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz; § 6 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz).

    Dass die Verletztenrente als Nichterwerbsschaden ausschließlich immaterielle Schäden abgelten soll, kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Grundrente nach dem BVG - inzwischen - (praktisch) allein den immateriellen Schaden abdecke (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 29; zur Funktion der Grundrente noch anders BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; vorsichtiger insoweit auch BVerfG vom 14.3.2000, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3).

    Nach dem BVerfG (BVerfGE 102, 41, 60 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3) erfüllt die Grundrente, stellt man auf den immateriellen Schaden ab, eine "Genugtuungsfunktion", die vom "ideellen Ausgleich eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers" geprägt sei.

    Die Lösung des Senats wird schließlich nicht durch das Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3 - s oben II 5) berührt.

    a) Der Eingangssatz der Gründe des Urteils (BVerfGE 102, 41, 42) führt aus:.

    So ist auch die Entscheidungsformel des Urteils vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41, 41 f; BGBl I 445) zu verstehen.

    Auch in seinen Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 102, 41, 54 f) sieht das BVerfG in dieser Vorschrift augenscheinlich die Rechtsgrundlage für die abgesenkte "Grundrente Ost".

    Diese Vorschrift dürfte in den vom BVerfG entschiedenen Fällen von vornherein nicht einschlägig gewesen sein, weil den Verfassungsbeschwerden Entscheidungen thüringischer Sozialgerichte zu Grunde lagen und auch von einem Zuzug nichts erwähnt ist (allerdings stellt auch BSG 9. Senat vom 12.12.1995 - 9 BV 113/95, eine der Vorentscheidungen zu BVerfGE 102, 41, auf "§ 84a BVG iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchst a" ab).

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Im August 2003 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) einen Überprüfungsantrag für die Zeit ab Januar 1999.

    Bei diesem Stand der Gesetzgebung erkannte das BSG (Urteil vom 10.4.2003 - B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 2; Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) im Jahr 2003 in zwei Entscheidungen, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI mit der Bezugnahme auf die "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" eine solche nach § 31 BVG meine.

    Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme (wie zB BVerfG Kammerbeschluss vom 8.2.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1 S 2 und BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 26 ff anzunehmen scheinen).

    Denn der Nichterwerbsschaden umfasst daneben auch verletzungsbedingte Mehraufwendungen (s § 843 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches : "Vermehrung der Bedürfnisse"; vgl BSG 2. Senat vom 22.6.2004, SozR 4-2700 § 31 Nr. 1 RdNr 9 mwN), also materielle Schäden (auch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 28 begreift die "Mehraufwendungen" als "materiellen Schaden"; s auch unten bei RdNr 81).

    Dass die Verletztenrente als Nichterwerbsschaden ausschließlich immaterielle Schäden abgelten soll, kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Grundrente nach dem BVG - inzwischen - (praktisch) allein den immateriellen Schaden abdecke (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 29; zur Funktion der Grundrente noch anders BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; vorsichtiger insoweit auch BVerfG vom 14.3.2000, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3).

    Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden iS des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (so BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 44; entsprechend auch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 73: "kein ökonomischer Bezug"; ob dies auch für die weiteren Aspekte des immateriellen Schadens "Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität" und "immaterielle Fortkommensnachteile" - BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 - in gleichem Maße zutrifft, wäre ggf zu prüfen).

    Damit aber kann keine Rede davon sein, dass ein "nochmaliger 'Abschlag' " (nicht nur beim aktuellen Rentenwert, sondern auch beim Freibetrag) Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten würde (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 38; ebenso BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 71).

    Die unter III dargestellte Entscheidung ist jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) möglich.

    Teil der Argumentation des 4. Senats ist, dass der Freibetrag die immateriellen Schäden des Verletzten ausgleichen solle; diese aber seien für Ost und West gleich, sodass eine Differenzierung bei der Höhe des Freibetrags auch dem Gleichheitssatz des GG widerspreche (zB BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 44; s Antwortbeschluss RdNr 89, 94: "ungleicher Grundrechtseingriff").

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Der 4. Senat des BSG hat in fünf Urteilen vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) entschieden, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI auch idF des RVNG nicht ermächtige, hinsichtlich des Freibetrags zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden.

    Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden iS des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (so BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 44; entsprechend auch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 73: "kein ökonomischer Bezug"; ob dies auch für die weiteren Aspekte des immateriellen Schadens "Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität" und "immaterielle Fortkommensnachteile" - BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 - in gleichem Maße zutrifft, wäre ggf zu prüfen).

    Damit aber kann keine Rede davon sein, dass ein "nochmaliger 'Abschlag' " (nicht nur beim aktuellen Rentenwert, sondern auch beim Freibetrag) Versicherte im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten würde (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 38; ebenso BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 71).

    Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs. 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge ... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-)Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 63 ff).

    cc) Weiterhin teilt der Senat nicht die Bedenken des 4. Senats, wonach die Berücksichtigung nur eines Freibetrags Ost bei der Rentenberechnung des Klägers wegen der Bevorzugung anderer Vergleichsgruppen verfassungswidrig sei (hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 74 f).

    Dies gilt sowohl für den Vergleich der hier betroffenen "Ost-Doppelrentner" mit Ausländern, denen eine "Doppelrente" in das Ausland geleistet wird (hierzu BSG 13. Senat vom 20.11.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 19), als auch für den Vergleich mit "Zuzüglern" aus dem ehemaligen Ostblock in die alten Bundesländer (die anders als Zuzügler in das in Art. 3 des EinigVtr genannte Gebiet keine Kürzung nach § 84a Satz 2 BVG hinnehmen müssen; hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 74).

    Der Senat kann offen lassen, ob diese Verweisung auf § 84a BVG ins Leere geht (so BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 55 ff).

    Die unter III dargestellte Entscheidung ist jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) möglich.

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Dass die Verletztenrente als Nichterwerbsschaden ausschließlich immaterielle Schäden abgelten soll, kann auch nicht daraus gefolgert werden, dass die Grundrente nach dem BVG - inzwischen - (praktisch) allein den immateriellen Schaden abdecke (so jedoch BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 29; zur Funktion der Grundrente noch anders BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7; vorsichtiger insoweit auch BVerfG vom 14.3.2000, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3).

    Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden iS des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (so BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 44; entsprechend auch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 73: "kein ökonomischer Bezug"; ob dies auch für die weiteren Aspekte des immateriellen Schadens "Einbußen an körperlicher und geistiger Integrität" und "immaterielle Fortkommensnachteile" - BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 99 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 - in gleichem Maße zutrifft, wäre ggf zu prüfen).

    Das Schmerzensgeld (früher § 847 Abs. 1 BGB: "Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ... kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen"; jetzt § 253 Abs. 2 BGB: "Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, ... Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.") ist der Prototyp der Kompensation immateriellen Schadens - und es ist ja gerade die "Schmerzensgeldfunktion", die die Verletztenrente nunmehr (nach Einführung der Regelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI) neben der des Ersatzes des Erwerbsschadens erfüllen soll (BVerfG Kammerbeschluss vom 8.2.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1 S 2; vgl ferner BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 100 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

    Eine derartige Funktion kann der Verletztenrente (auch im Rahmen ihrer Funktion, immaterielle Schäden auszugleichen) von vornherein nicht zukommen, ist sie doch davon unabhängig, ob es überhaupt einen Schädiger gibt, und damit erst recht auch von dessen Verschulden (in diesem Sinne auch BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 100 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Bei diesem Stand der Gesetzgebung erkannte das BSG (Urteil vom 10.4.2003 - B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 2; Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R = SozR 4-2600 § 93 Nr. 3) im Jahr 2003 in zwei Entscheidungen, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI mit der Bezugnahme auf die "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" eine solche nach § 31 BVG meine.

    Der Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs. 1 SGG ist zulässig, wenn zwar über die Leistungshöhe gestritten wird, aber - wie vorliegend - nur ein Berechnungsfaktor streitig ist (BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 mwN).

    Dies gilt sowohl für den Vergleich der hier betroffenen "Ost-Doppelrentner" mit Ausländern, denen eine "Doppelrente" in das Ausland geleistet wird (hierzu BSG 13. Senat vom 20.11.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 19), als auch für den Vergleich mit "Zuzüglern" aus dem ehemaligen Ostblock in die alten Bundesländer (die anders als Zuzügler in das in Art. 3 des EinigVtr genannte Gebiet keine Kürzung nach § 84a Satz 2 BVG hinnehmen müssen; hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7, RdNr 74).

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 13/05 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Der 4. Senat des BSG hat in fünf Urteilen vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) entschieden, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI auch idF des RVNG nicht ermächtige, hinsichtlich des Freibetrags zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden.

    Der Gesetzgeber reagiert mit der Klarstellung auf die in den Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2005 (Az.: B 4 RA 13/05 R u. a.) im Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung vertretenen Ansicht, wonach § 84a BVG nur 'Umzügler' erfasse, nicht aber diejenigen, die seit dem 18. Mai 1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen.

    Die unter III dargestellte Entscheidung ist jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) möglich.

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Die Zivilrechtsprechung unterscheidet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zwischen dessen zwei Funktionen: der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion (Bundesgerichtshof Großer Senat für Zivilsachen vom 6.7.1955, BGHZ 18, 149, 154; s ferner BVerfG vom 11.7.2006, BVerfGE 116, 229, 240).

    Diese bezweckt, dem Verletzten, dem der Schädiger "das Leben schwer gemacht hat", das Leben "wieder leichter zu machen" (BGHZ 18, 149, 154), mit anderen Worten: es ihm zu ermöglichen, für seine immaterielle Einbuße anderweit Annehmlichkeiten einzukaufen; auch die Möglichkeit, Menschen durch Freigiebigkeit gewogen zu erhalten, oder die Freude daran, Geldgeschenke zu machen, kann als Kompensation dienen (zB BGH vom 16.12.1975, NJW 1976, 1147, 1148; BGH vom 15.1.1991, NJW 1991, 1544, 1545 f).

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 12/05 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Der 4. Senat des BSG hat in fünf Urteilen vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) entschieden, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI auch idF des RVNG nicht ermächtige, hinsichtlich des Freibetrags zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden.

    Die unter III dargestellte Entscheidung ist jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) möglich.

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 18/05 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Der 4. Senat des BSG hat in fünf Urteilen vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) entschieden, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI auch idF des RVNG nicht ermächtige, hinsichtlich des Freibetrags zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden.

    Die unter III dargestellte Entscheidung ist jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) möglich.

  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R
    Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme (wie zB BVerfG Kammerbeschluss vom 8.2.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1 S 2 und BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 26 ff anzunehmen scheinen).

    Das Schmerzensgeld (früher § 847 Abs. 1 BGB: "Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ... kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen"; jetzt § 253 Abs. 2 BGB: "Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, ... Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.") ist der Prototyp der Kompensation immateriellen Schadens - und es ist ja gerade die "Schmerzensgeldfunktion", die die Verletztenrente nunmehr (nach Einführung der Regelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI) neben der des Ersatzes des Erwerbsschadens erfüllen soll (BVerfG Kammerbeschluss vom 8.2.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr. 1 S 2; vgl ferner BSG 4. Senat vom 31.3.1998, BSGE 82, 83, 100 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7).

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 24/05 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BSG, 09.04.1997 - 9 RV 13/96

    Abgesenkte Grundrente für Kriegsopfer im Beitrittsgebiet

  • BSG, 12.12.1995 - 9 BV 113/95

    Bestehen eines Anspruchs eines geschädigten Beschädigten vor dem Beitritt der DDR

  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 93/94

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung

  • BGH, 15.01.1991 - VI ZR 163/90

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Schmerzensgeldes

  • BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 58/04 R

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung - Verweisungsvorschrift - einheitliche Auslegung -

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 302/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BSG, 20.07.2005 - B 9a/9 V 6/04 R

    Beschädigtengrundrente - Alterserhöhungsbetrag - Absenkung - Genugtuungsfunktion

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 11/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Ladestrom -

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

  • BGH, 16.12.1975 - VI ZR 175/74

    Ausgleich einer schwersten Hirnverletzung mit Verlust aller geistigen Fähigkeiten

  • BSG, 10.08.1993 - 9 RV 4/93

    Abgesenkte Leistungen im Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 16.03.2011 - 1 BvR 591/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die

    (b) Es ist auch nicht deshalb aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Verletztenrente als teilweise zweckbestimmte Leistung zu bewerten, weil ihr durch die fachgerichtliche Rechtsprechung und die Literatur auch die Funktion zugesprochen wird, Nichterwerbsschäden abzugelten, das heißt immaterielle Schäden auszugleichen und verletzungsbedingte Mehraufwendungen zu decken (vgl. BSGE 60, 128 ; 71, 299 ; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R -, juris, Rn. 30 ff.; BSG, Beschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05 R -, juris, Rn. 71 f.; Kranig, in: Hauck, SGB VII, § 56 Rn. 7b ).
  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 12/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist.

    Soweit der 13. Senat im Anfragebeschluss vom 12.12.2006 (B 13 RJ 25/05 R, juris RdNr 95) annimmt, dass der Begriff der "verfügbaren Standardrente" seither in § 154 Abs. 3 Nr. 2 Halbs 2 SGB VI geregelt sei, fehlt es an jeder Verbindung zur vorliegend einschlägigen Normenkette.

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 15/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist.

    Soweit der 13. Senat im Anfragebeschluss vom 12.12.2006 (B 13 RJ 25/05 R, juris RdNr 95) annimmt, dass der Begriff der "verfügbaren Standardrente" seither in § 154 Abs. 3 Nr. 2 Halbs 2 SGB VI geregelt sei, fehlt es an jeder Verbindung zur vorliegend einschlägigen Normenkette.

  • BSG, 07.09.2010 - B 5 RS 14/09 R

    Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit

    Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist.

    Soweit der 13. Senat im Anfragebeschluss vom 12.12.2006 (B 13 RJ 25/05 R, juris RdNr 95) annimmt, dass der Begriff der "verfügbaren Standardrente" seither in § 154 Abs. 3 Nr. 2 Halbs 2 SGB VI geregelt sei, fehlt es an jeder Verbindung zur vorliegend einschlägigen Normenkette.

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist (Vorlagebeschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05 R), beziehungsweise dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 26. Juli 2004 keine und für die anschließende Zeit bis zum 22. Juni 2006 keine verfassungsrechtlich ausreichende Ermächtigung für den Rentenversicherungsträger enthielt, für die unfallverletzten Alt-Rentner aus dem Beitrittsgebiet einen geringeren Ausgleichsbetrag für immaterielle Schäden festzusetzen als für die unfallverletzten Rentner im alten Bundesgebiet (Antwortbeschluss vom 26. Juni 2007 - B 4 R 1/07 S).

    Er hat nach Anfrage beim 4. Senat (Anfragebeschluss vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R; Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S) dem Großen Senat des BSG die Rechtsfrage vorgelegt,.

  • BSG, 23.07.2015 - B 5 R 32/14 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Es hat sich dabei insbesondere auf den Beschluss des BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R - gestützt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - L 22 KN 28/02

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Das BSG hat in seinem Beschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05, zitiert nach juris, dazu u. a. Folgendes ausgeführt:.
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