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   BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B   

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BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B (https://dejure.org/2007,24312)
BSG, Entscheidung vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B (https://dejure.org/2007,24312)
BSG, Entscheidung vom 29. November 2007 - B 6 KA 52/07 B (https://dejure.org/2007,24312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EBM 2008 - Versichertenpauschalen und Inanspruchnahme zur Unzeit - was zu beachten ist

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, Beurteilung einer flächendeckend

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B
    Zur Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen Tatumstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; Bundessozialgericht , Beschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris, dort RdNr 20).

    Das Vorbringen einer im Einzelfall fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht kann jedoch nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen (vgl Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris, dort RdNr 11; s auch Krasney/Udsching, aaO, RdNr 58 und 181 f) .

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B
    Zudem muss er die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dartun und darüber hinaus darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4, mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kapitel IX RdNr 202 ff) .

    Zur Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen Tatumstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5; Bundessozialgericht , Beschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris, dort RdNr 20).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/07 B
    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B
    Ist dies der Fall, darf nicht die Nr. 5 EBM-Ä, sondern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen lediglich Nr. 6 EBM-Ä abgerechnet werden, selbst wenn der nicht einbestellte, aber zu der faktischen Sprechstunde erschienene Patient dringend behandlungsbedürftig war (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; s auch Senatsbeschluss vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/07 B - juris, dort RdNr 15) .
  • BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B
    Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist ( vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 2 ff und Nr. 9 RdNr 4, mwN ).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B
    Ist dies der Fall, darf nicht die Nr. 5 EBM-Ä, sondern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen lediglich Nr. 6 EBM-Ä abgerechnet werden, selbst wenn der nicht einbestellte, aber zu der faktischen Sprechstunde erschienene Patient dringend behandlungsbedürftig war (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 40/05 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; s auch Senatsbeschluss vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/07 B - juris, dort RdNr 15) .
  • BVerfG, 23.01.2006 - 1 BvR 1786/01

    Erschöpfung des Rechtsweges; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B
    Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 12 RdNr 3 f) .
  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 25/09 R

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit der Einbeziehung von

    Bei korrekter Anwendung der Gebührenordnung und klarer Abgrenzung zu regulären Wochenend- und Abendsprechstunden (dazu näher BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 21 und BSG Beschluss vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - juris, dort RdNr 8) hat der Arzt kaum Möglichkeiten, auf seine Inanspruchnahme hinzuwirken.
  • LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Diese Auslegung wird gestützt durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. November 2007 (B 6 KA 52/07 B - Juris), der zu der Vorgängerregelung in Nr. 5 des EBM in seiner bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung ergangen ist.

    Nach dem Bundessozialgericht durfte diese Ziffer nicht in Ansatz gebracht werden, wenn der Vertragsarzt zu den dort genannten Zeiten faktisch eine Sprechstunde angeboten, d.h. sein Praxis generell für alle - aus welchen Gründen auch immer - zu diesen Zeiten erscheinenden Patienten geöffnet hatte (BSG, Beschluss vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - Juris).

    Für eine Inanspruchnahme des Vertragsarztes, die zwar am Samstagvormittag, aber - wie hier - innerhalb der im Einzelfall angebotenen Dienstzeiten stattfindet, ist daher richtigerweise die Nummer 01102 abzurechnen (ebenso zur Vorgängerregelung in Nr. 6 des EBM in seiner bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung: BSG, Beschluss vom 29.11.2007, a.a.O.).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 43/08 B
    Damit sind keine tatsächlichen Umstände benannt, die auf der Grundlage der Rechtsauffassung des LSG weiterer Aufklärung bedurft hätten (s hierzu Beschluss des Senats vom 29.11.2007, B 6 KA 52/07 B - juris, dort RdNr 8).
  • LSG Bayern, 31.10.2018 - L 12 KA 93/17

    Inanspruchnahme, Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Vertragsarztrecht, EBM-Ä,

    Dies entspreche einer faktischen Sprechstunde, die nach der Rechtsprechung der Abrechnung der GOP 01100 entgegensteht (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 29.11.2007, B 6 KA 52/07 B; LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2013, Az. L 1 KA 5/12 und vom 07.06.2012, Az. L 1 KA 50/09).
  • BSG, 21.08.2013 - B 6 KA 23/13 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - zahnprothetische, parodontologische und

    Der Beweisantrag muss ferner - sonst kann das Urteil des LSG nicht im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG auf dem Verfahrensmangel "beruhen" - auf ein Beweisergebnis ausgerichtet gewesen sein, das die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätte in Frage stellen können (vgl zB BSG vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - Juris RdNr 7 am Ende; BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 41 am Ende) ; dies ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, andernfalls fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160a Abs. 2 Satz 3 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 22/13 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beachtung der PAR-Richtlinien und des

    Der Beweisantrag muss ferner - sonst kann das Urteil des LSG nicht im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG auf dem Verfahrensmangel "beruhen" - auf ein Beweisergebnis ausgerichtet gewesen sein, das die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätte in Frage stellen können (vgl zB BSG vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - Juris RdNr 7 am Ende; BSG vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 41 am Ende) ; dies ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, andernfalls fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160a Abs. 2 Satz 3 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2012 - L 3 KA 42/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - ermächtigter Chefarzt -

    Ist das dennoch der Fall, darf nicht die Nr. 5 EBM, sondern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen etc lediglich die Nr. 6 EBM abgerechnet werden, selbst wenn der nicht einbestellte, aber zu der faktischen Sprechstunde erscheinende Patient dringend behandlungsbedürftig gewesen ist (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 29. November 2007 - B 6 KA 52/07 B - juris mwN) .
  • BSG, 22.01.2009 - B 6 KA 52/08 B
    10 Letztlich macht der Kläger allenfalls eine im Einzelfall fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht geltend, die jedoch nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen kann (vgl Senatsbeschlüsse vom 23.5.2007, B 6 KA 27/06 B, juris, dort RdNr 11 und vom 29.11.2007, B 6 KA 52/07 B, juris, dort RdNr 11; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008 Kapitel IX, RdNr 58 und 181 f).
  • BSG, 19.08.2014 - B 6 KA 19/14 B
    11 cc) Der Beweisantrag muss ferner - sonst kann das Urteil des LSG nicht iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG auf dem Verfahrensmangel "beruhen" - auf ein Beweisergebnis ausgerichtet gewesen sein, das die LSG-Entscheidung in ihrem Ergebnis hätte in Frage stellen können (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - Juris RdNr 7 aE; BSG Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 41 aE); dies ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, andernfalls fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels iS des § 160a Abs. 2 Satz 3 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
  • BSG, 11.09.2008 - B 6 KA 22/08 B
    Soweit der Kläger rügt, das LSG habe nicht beachtet, dass die maßgeblichen Regelungen des HVM der Beklagten gegen das Bestimmtheitsgebot sowie gegen die Grundsätze der leistungsproportionalen Verteilung und der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstießen, wird damit allenfalls eine im Einzelfall fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht geltend gemacht, die jedoch nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen kann (vgl Senatsbeschlüsse vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - juris, dort RdNr 11 - und vom 29.11.2007 - B 6 KA 52/07 B - juris, dort RdNr 11; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008 Kapitel IX, RdNr 58 und 181 f).
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 1/19 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2012 - L 24 KA 23/11

    Honorarberichtigung - Ausschlussfrist

  • BSG, 16.07.2009 - B 6 KA 64/08 B
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 52/20 B

    Widerspruch gegen einen vertragsärztlichen Honorarbescheid; Verfahrensrüge im

  • SG Dresden, 09.06.2008 - S 18 KA 1561/07

    Verpflichtung zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst in einem

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