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   BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95   

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BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95 (https://dejure.org/1997,1613)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1997 - 4 RA 99/95 (https://dejure.org/1997,1613)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95 (https://dejure.org/1997,1613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsrente - Aberkennung - Verstoß - Rechtsstaatlichkeit - Politbüro - SED - Schiebefehl - DDR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 72
  • NJ 1997, 609
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Die Ermächtigung zur Aberkennung von Entschädigungsrente bei Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist mit Grundgesetz und Völkerrecht vereinbar (Fortführung von BSG vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 = BSGE 00 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2).

    Zur Unzulässigkeit einer "vorläufigen" Aberkennung von Entschädigungsrente (Fortführung von BSG vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 aaO).

    Eine gesetzliche Ermächtigung, vermeintliche materielle Gegenrechte des Staates aus § 5 Abs. 1 EntschRG durch "vorläufigen" Verwaltungsakt gegenüber dem entschädigungsberechtigten Bürger verbindlich geltend zu machen, gibt es aber nicht (siehe auch Senatsurteil vom 30.1. 1997 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1):.

    Hingegen ist die politische Überzeugung des Klägers kein Kürzungs- oder Aberkennungsgrund, ebensowenig allein der Umstand, daß er "in der DDR an exponierter Stelle" tätig war (vgl Senatsurteil vom 30.1. 1997 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 - näher dazu unten).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Die mit dem sog Schießbefehl angeordnete gezielte Vernichtung dieser Menschen ist aber eine darüber hinaus besonders schwerwiegende Mißachtung elementarer Rechtsgesinntheit (BVerfG, Beschluß vom 24.10.1996, 2 BvR 1851, 1852, 1853, 1875/94, in JZ 1997, 142 ff, NJW 1997, 929 ff; vgl schon BVerfGE 19, 1, 6) [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61].

    Denn Normen irgendeines Staates (auch der DDR), welche dem Verbot, eine Staatsgrenze unerlaubt zu überschreiten, schlechthin Vorrang vor dem Lebensrecht eines Menschen geben, sind wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit rechtlich nichtig (BVerfG, Beschluß vom 24.10.1996, 2 BvR 1851, 1852, 1853, 1875/94, in JZ 1997, 142 ff; NJW 1997, 929 ff).

    Der Kläger hat keine Tatsache benannt und es ist auch keine ersichtlich, die gegen diese zeitgeschichtlich gesicherte Erkenntnis spricht (vgl BVerfG, Beschluß vom 24.10.1996, 2 BvR 1851, 1852, 1853, 1875/94, in JZ 1997, 142 ff; NJW 1997, 929 ff; vgl schon BVerfGE 19, 1, 6 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61]; Hirtschulz/Lapp/Uxa, in: Die SED-Herrschaft und ihr Zusammenbruch, hrsg von Kuhrt/Buck/Holzweißig, i.A. des Bundesministeriums des Innern, 1996, S 143 ff mwN, S 161 ff mit Beispielen).

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Die Voraussetzungen für eine nach § 2 Abs. 1 EntschRG von der BfA formfrei durchzuführende Ersetzung eines bis zum 30.4.1992 bestehenden subjektiven Rechts auf Ehrenpension durch ein subjektives Recht auf Entschädigungsrente (Anschlußbewilligung) lagen vor, da der Kläger vom 3.10.1990 bis zum 30.4.1992 nach Bundesrecht ein Recht auf Ehrenpension hatte (näher dazu und zum folgenden Senatsurteil vom 30.1. 1997 - BSGE 80, 54 = SozR 3-8850 § 3 Nr. 1):.

    Hingegen war durch die Generalklausel des § 1 Abs. 1 BEG rechtsgrundsätzlich gewährleistet, daß die Entstehung eines individuellen Wiedergutmachungsrechtes allein davon abhing, ob eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG) gegen eine Person gerichtet worden war und bei ihr eine Beeinträchtigung an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen bewirkt hatte (näher zum EntschRG und zur "VdN-RL" Senatsurteil vom 30.1. 1997 - BSGE 80, 54 = SozR 3-8850 § 3 Nr. 1).

    Diese Vorschrift läßt nicht einmal andeutungsweise erkennen, das nach § 5 Abs. 2 EntschRG zuständige BVA als Organ des beklagten Staates dürfe die in Abs. 1 aaO genannten Rechtsfolgen verbindlich aussprechen, bevor das Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 S 1 und 2 EntschRG iVm §§ 2 bis 5 VersRuhG iVm §§ 8 ff SGB X (s § 6 Abs. 3 EntschRG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt ist und die Kommission sowie die Beklagte (zu deren Verhältnis zueinander vgl og Senatsurteil vom 30.1. 1997 - BSGE 80, 54 = SozR 3-8850 § 3 Nr. 1) auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung sich eine abschließende Auffassung darüber gebildet haben, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 EntschRG erfüllt sind.

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Eine "vorläufige Entziehung auf Verdacht" wird in § 5 Abs. 1 EntschRG nicht erlaubt; eine Herabsenkung der gesetzlichen Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung (§§ 20, 21 SGB X) ist nicht vorgesehen; eine Kürzung oder Versagung aus anderen Gründen als denen einer rechtsstaatsgemäßen Feststellung der sog Unwürdigkeit iS von § 5 Abs. 1 EntschRG wird nicht zugelassen, eine Ermächtigung, das rechtsstaatliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (dazu stellvertretend BSGE 67, 104 ff = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2; BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 mwN) zu durchbrechen, wird nicht erteilt.

    Mit dem Untergang des Rechtssubjektes "DDR" am 2.10.1990 war die auf dessen Autorität gestützte Rechtsordnung erloschen; soweit von DDR-Organen erlassene Normen ab dem 3.10.1990 im wiedervereinigten Deutschland (als sekundäres Bundesrecht) Geltung hatten, beruhte dies ausschließlich auf einer Geltungs- oder Anwendungsanordnung der Bundesrepublik Deutschland (stRspr des Senats seit BSGE 72, 50 = SozR 3- 8570 § 10 Nr. 1; vgl Badura, Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EinigVtr, in: Handbuch des Staatsrechts, VIII, hrsg von Isensee und Kirchhof, § 189 Rz 37; Dolzer, Verantwortlichkeit für die Hinterlassenschaft der DDR, in: Handbuch des Staatsrechts VIII, aaO, § 195 Rz 7 ff, 18 ff; jeweils mwN).

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Die mit dem sog Schießbefehl angeordnete gezielte Vernichtung dieser Menschen ist aber eine darüber hinaus besonders schwerwiegende Mißachtung elementarer Rechtsgesinntheit (BVerfG, Beschluß vom 24.10.1996, 2 BvR 1851, 1852, 1853, 1875/94, in JZ 1997, 142 ff, NJW 1997, 929 ff; vgl schon BVerfGE 19, 1, 6) [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61].

    Der Kläger hat keine Tatsache benannt und es ist auch keine ersichtlich, die gegen diese zeitgeschichtlich gesicherte Erkenntnis spricht (vgl BVerfG, Beschluß vom 24.10.1996, 2 BvR 1851, 1852, 1853, 1875/94, in JZ 1997, 142 ff; NJW 1997, 929 ff; vgl schon BVerfGE 19, 1, 6 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61]; Hirtschulz/Lapp/Uxa, in: Die SED-Herrschaft und ihr Zusammenbruch, hrsg von Kuhrt/Buck/Holzweißig, i.A. des Bundesministeriums des Innern, 1996, S 143 ff mwN, S 161 ff mit Beispielen).

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Es genügt also hierfür eine Mitwirkung an den Verstößen anderer Gewaltinhaber, die nicht auf die strafrechtlichen Teilnahmeformen begrenzt ist (BVerwGE 31, 337, 342); es darf aber vor dem Hintergrund der wirklichen Verhältnisse in der DDR nicht ausgeschlossen gewesen sein, daß das Verhalten zum Unrechtserfolg beigetragen hat.

    Gerade eine Gesinnung, die dazu führte, daß Menschenleben der Parteiräson untergeordnet wurden, spricht für die Verwerflichkeit und damit erst recht für die (bloße) Vorwerfbarkeit der Mitwirkung an solcher Tat (BVerwGE 31, 337, 342 ff).

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Die Unwürdigkeitsklausel stellt nämlich gerade die Gleichheit zwischen allen NS-Opfern wieder her, indem im Ergebnis diejenigen von einer Wiedergutmachung des ihnen durch die Nationalsozialisten zugefügten Unrechts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die selbst, als ihnen Macht übertragen oder eingeräumt wurde, die elementaren Rechte anderer verletzt haben (vgl § 6 BEG und dazu BVerfGE 13, 46; § 3 Nr. 3a des Gesetzes zu Art. 131 GG und dazu BVerfGE 22, 387; § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG; § 3 Abs. 1, jetzt Abs. 2 Nr. 2 BVFG und dazu BVerfGE 11, 299; § 359 Abs. 3 Nrn 1 und 2 LAG, in anderem Zusammenhang zu § 359 Abs. 2 LAG, BVerfGE 32, 249).

    Deswegen verbietet - entgegen der Ansicht des Klägers - der in der verfassungsmäßigen Ordnung des GG begründete "Wiedergutmachungsgedanke" geradezu, staatliche Wiedergutmachung solchen früheren Opfern des NS-Regimes - ungeschmälert - zu belassen, die in Ausübung von Macht in einer Staatspartei oder in dem von dieser dirigierten Staatsgebilde gerade diese Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit selbst mißachtet haben (vgl BVerfGE 22, 387, 418 f; 12, 264, 271).

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Ein von DDR-Behörden erlassener Steuerbescheid ist mit rechtsstaatlichen

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Deswegen verbietet - entgegen der Ansicht des Klägers - der in der verfassungsmäßigen Ordnung des GG begründete "Wiedergutmachungsgedanke" geradezu, staatliche Wiedergutmachung solchen früheren Opfern des NS-Regimes - ungeschmälert - zu belassen, die in Ausübung von Macht in einer Staatspartei oder in dem von dieser dirigierten Staatsgebilde gerade diese Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit selbst mißachtet haben (vgl BVerfGE 22, 387, 418 f; 12, 264, 271).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 146/93

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Der Deutsche Bundestag hat - anders als der Kläger meint - die "wesentlichen Entscheidungen" selbst getroffen und den Ermächtigungstatbestand, soweit die hier zu prüfenden Voraussetzungen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit in Frage stehen, noch so hinreichend bestimmt abgefaßt, daß er in einer für die Betroffenen voraussehbaren Weise von den Organen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ausgelegt und angewandt werden kann (vgl dazu und zum folgenden BVerfGE 93, 213, 238; BFHE 177, 317, 320 ff, 323 ff [BFH 25.01.1995 - X R 146/93]; Hellmann, Die Auslegung von Ausschlußklauseln in Wiedergutmachungsgesetzen, VIZ 1995, 201 ff, mwN).
  • BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvR 247/68

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95
    Die Unwürdigkeitsklausel stellt nämlich gerade die Gleichheit zwischen allen NS-Opfern wieder her, indem im Ergebnis diejenigen von einer Wiedergutmachung des ihnen durch die Nationalsozialisten zugefügten Unrechts ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die selbst, als ihnen Macht übertragen oder eingeräumt wurde, die elementaren Rechte anderer verletzt haben (vgl § 6 BEG und dazu BVerfGE 13, 46; § 3 Nr. 3a des Gesetzes zu Art. 131 GG und dazu BVerfGE 22, 387; § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG; § 3 Abs. 1, jetzt Abs. 2 Nr. 2 BVFG und dazu BVerfGE 11, 299; § 359 Abs. 3 Nrn 1 und 2 LAG, in anderem Zusammenhang zu § 359 Abs. 2 LAG, BVerfGE 32, 249).
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des

  • BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95

    Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Zuständigkeitsverordnung zum

  • BVerfG, 28.09.1960 - 2 BvR 92/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Mauerschützen

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 (BSGE 80, 72, 74 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2).

    Zu einer "vorläufigen Entziehung auf Verdacht" wird in § 5 Abs. 1 EntschRG nicht ermächtigt (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO, S 77).

    Insoweit enthält die Vorschrift eine spezialgesetzliche Ermächtigung ("aberkennen", "kürzen") für das BVA, die Bindungswirkung des - früheren - Verwaltungsaktes zu durchbrechen, mit dem ein Recht auf Entschädigungsrente zuerkannt worden war (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO, S 85 f).

    Hierbei reicht es ua aus, wenn er die Befehle zur Verletzung der Grundsätze selbst mitbeschlossen hat und es zu einer solchen Verletzung gekommen ist (vgl zum ganzen Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO, S 86 ff).

    Es ist also - aus der absoluten und universalen Geltungsordnung des Art. 1 GG - jedem Machtinhaber sowie dem Machtsystem, dem er angehört, schlechthin untersagt, die Würde des Menschen zu mißachten oder seine Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit anderen "Werten" soweit unterzuordnen, daß sie im Kern vernichtet werden (Urteil vom 30. Januar 1997, aaO, S 88).

    cc) Schutzgut des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 3, 3, Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 3 GG) ist, daß jeder Gewaltinhaber sich um eine den jeweiligen Lebensverhältnissen angemessene Sachbehandlung, vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bemühen muß und insbesondere nicht willkürlich handeln darf; keinesfalls darf jemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO).

    Die objektive Unvereinbarkeit dieses Grenzregimes, zu dessen wesentlichen Bestandteilen auch die Verminung der Grenze mit Schützenminen und mit richtungsgebundenen Splitterminen (Selbstschußanlagen) gehörte, deren Abbau die Bundesrepublik später erkauft hat, mit Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit schließt gleichzeitig eine Rechtfertigung durch Normen der DDR aus (zum Ganzen bereits Senatsurteil BSGE 80, 72, 89 bis 92 mwN).

    Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die Sowjetunion auf die Einbeziehung dieser Maßnahmen in das Grenzregime bestimmenden, eine freie Entschließung der zuständigen SED-Organe und Politbüro-Machthaber ausschließenden Einfluß genommen hätte (vgl auch Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, aaO, S 92).

    Wie der Senat ua bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 (aaO, S 81 bis 85) dargelegt hat, verstößt die Norm nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, das Verbot der Benachteiligung aufgrund politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG), das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) oder gegen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland im Überleitungsvertrag zum Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 eingegangen ist.

    b) Bezüglich des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG behauptet die Klägerin nicht, § 5 Abs. 1 EntschRG beinhalte eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Ungleichbehandlung von NS-Verfolgten aus dem Beitrittsgebiet und anderen NS-Verfolgten (vgl hierzu BSGE 80, 72 ).

    § 5 Abs. 1 EntschRG verfolgt allein das Ziel, diejenigen (zukünftig) von einer Wiedergutmachung des ihnen durch NS-Verfolgung zugefügten Unrechts ganz oder teilweise auszuschließen, die selbst als Inhaber staatlicher oder staatlich eingeräumter Macht die elementaren Rechte anderer verletzt haben (vgl hierzu ausführlich BSGE 80, 72 ff), unabhängig von der funktionellen Ebene, auf der diese Macht ausgeübt wurde.

    c) § 5 Abs. 1 EntschRG enthält - wie bereits gesagt - auch einen noch hinreichend bestimmten Ermächtigungstatbestand, der in einer für die Betroffenen voraussehbaren Weise von den Organen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ausgelegt und angewandt werden kann (vgl ua BSGE 80, 72 mwN).

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Der hier einschlägige § 1a Abs. 2 BVG sieht die Entziehung von Versorgungsleistungen vor, die in früherer Zeit bindend bewilligt worden sind (vgl Frank, br 2000, 125, 129; allg dazu auch BSGE 91, 231 = BSG SozR 4-8850 § 5 Nr. 1; BSGE 80, 72 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 3; SG Potsdam Breith 2000, 837, 846).

    Ihre Rechtfertigung erfährt diese spezielle Entziehungsvorschrift - vergleichbar der Regelung des § 5 Entschädigungsrentengesetz ( ; s hierzu BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1 und BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 2, 3) - aus der Spezialität des Eingriffsobjekts (Recht auf Versorgungsleistungen), der Begrenzung des möglicherweise betroffenen Personenkreises (Versorgungsberechtigte, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus Unrechtstaten begangen haben) und den besonderen Aufhebungsmaßstäben (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 5 EntschRG, der eine dem § 1a Abs. 1 BVG entsprechende Formulierung enthält, festgestellt: Die Vorschrift sei so hinreichend bestimmt, dass sie in einer für die Betroffenen voraussehbaren Weise von den Organen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ausgelegt und angewandt werden könne (vgl BSGE 80, 72, 86 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 S 37; s auch SG Potsdam Breith 2000, 837, 847).

    Die Regelung beinhaltet vielmehr einen ethischen Schuldvorwurf des Staates, sodass der die Strafbarkeit regelnde Art. 103 Abs. 2 GG hiervon nicht berührt wird (vgl hierzu Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit ..., aaO, S 241 und Frank, br 2000, 125, 133; s auch BVerwGE 25, 128, 129 zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; BVerfGE 6, 132, 221; 22, 387, 420 f; BVerwGE 19, 1, 3; 26, 82, 88; 31, 337, 342; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25).

    Die Verletzungshandlung gegen die von den Grundsätzen der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfassten Schutzgüter ist ohne Rücksicht auf ihre Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25) .

    Ähnliche Überlegungen hat der 4. Senat des BSG zu der "Unwürdigkeitsklausel" des § 5 EntschRG (Versagung von Entschädigungsrenten, die die Ehrenpensionen der DDR an die Opfer des Nationalsozialismus ersetzen) angestellt (vgl BSGE 80, 72 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 1).

  • LSG Sachsen, 19.06.2002 - L 4 RA 208/00

    Recht des NS-Opfers auf Entschädigungsrente; Kürzung oder Aberkennung des Rechts

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  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 93/00

    Recht auf Ehrenpension nach Recht der DDR; Voraussetzungen der Kürzung oder

    Nach der als maßgeblich zu unterstellenden Auffassung des BSG (Urteil vom 30.01.1997 - 4 RA 99/95) schütze der Grundsatz der Menschlichkeit die Würde eines Menschen und seine unverletzlichen Menschenrechte in der Weise, dass es jedem Machthaber sowie dem Machtsystem, dem er angehöre, schlechthin untersagt sei, die Würde des Menschen zu missachten oder seine Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit anderen Werten insoweit zu unterstellen, dass diese im Kern vernichtet würden.

    Die Versagungsgründe (sog. Unwürdigkeitsklauseln) sind jedoch gegenüber dem BEG wesentlich milder gefasst (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 30.01.1997 - 4 RA 99/95).

    Der Senat bemisst dabei die genannten Grundsätze in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.01.1997, Az. 4 RA 99/95, Az. 4 RA 33/95, Az. 4 RA 23/96; Urteil vom 24.03.1998, Az. B 4 RA 78/96 R) wie folgt:.

    Dies erfordert ausweislich der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. nur BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 [S. 37 f. m.w.N.]) "ein konkretes räumlich und zeitlich eingegrenztes Verhalten, das einem Beweis zugänglich ist".

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der

    Der Ermächtigungstatbestand des Verstoßes gegen die Menschlichkeit oder gegen die Rechtsstaatlichkeit, auf den die Beklagte ihren Eingriffsakt gestützt hat, ist erfüllt, wenn der Inhaber eines Rechts auf Entschädigungsrente nach dem ERG durch sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt den Unrechtserfolg des Verstoßes gegen einen der genannten Grundsätze herbeigeführt oder einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet hat, dass andere diesen Erfolg herbeiführen; ferner muss er zurechnungsfähig (im Sinne von §§ 104 Nr. 2, 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gewesen sein und die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ergab (so u. a. Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, Rz.60, zitiert nach juris).

    Er behauptet auch nicht einmal, die Beschlüsse nicht mitgetragen, sondern dagegen protestiert oder wenigstens sich der Stimme enthalten oder eine sich persönlich distanzierende Haltung eingenommen zu haben (vgl. dazu die bereits zitierten Urteile des BSG vom 30. Januar 1997 - B 4 RA 99/95, Rz. 75 sowie vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, Rz. 48), obwohl es nach den Äußerungen bei seiner erstinstanzlichen Anhörung "sicher" möglich war, Widerspruch zu erheben.

    Die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 ERG ist entgegen der klägerischen Auffassung auch mit dem Grundgesetz und dem Völkerrecht vereinbar (BSG, zuletzt Urteil vom 23. Oktober 2003 unter Bezugnahme auf die oben zitierten ausführlichen Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95 - und vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - dies aufgreifend Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R ).

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Verstoß gegen die

    Die Norm ist mit Grundgesetz und Völkerrecht vereinbar (dazu: Urteile des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 81 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

    Es reicht aus, wenn er einen derartigen konkret festgestellten Verstoß anderer durch Rat und Tat oder durch sonstige Handlungen im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt oder seiner Dienststellung gefördert hat (Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 86 f = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2).

    Mit seiner Tat hat er zur Stabilisierung des Grenzregimes und damit eines Systems beigetragen, das bereits als solches eine schwere Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellte (hierzu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 30. Januar 1997, BSGE 80, 72, 89 ff = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2; Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 ).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2001 - L 4 RA 9/01

    Keine Totalentziehung einer Entschädigungsrente/ Ehrenpension für eine

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  • LSG Berlin, 25.02.2000 - L 17 B 60/99

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Aussetzung der Aberkennung einer

    § 5 Abs. 1 ERG, der nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl. BSG vom 30. Januar 1997 4 RA 99/95 = SozR 3-8850 § 5 Nr. 2), setzt in einer sogenannten Unwürdigkeitsklausel voraus, dass der Betroffene durch sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

    In den bisher bekannt gewordenen einschlägigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts ging es ausschließlich um Fälle, in denen die Mitwirkung an Beschlüssen zur Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung des Grenzregimes der DDR mit Selbstschussanlagen und Schießbefehl für die Grenzsoldaten den Vorwurf charakterisierten (BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, 4 RA 99/95 -, vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R = SozR 3-8850 § 5 Nr. 1-3).

    Es kann angenommen werden, dass auch das Bundessozialgericht in diese Richtung tendiert, wenn es in der Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95 - heißt, dass nur ein solcher Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit im Rahmen des § 5 Abs. 1 ERG beachtlich sei, der sich als offensichtlich schweres und unerträgliches Unrecht darstelle.

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Dementsprechend sind Verletzungshandlung sowie subjektive Vorwerfbarkeit nach § 1a BVG ohne Rücksicht auf eine Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BSG, aaO; vgl hierzu auch BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 S 16 f und - 4 RA 99/95 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 S 33 f; Urteil vom 24.3.1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 67 f).
  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 16/01 R

    Kürzung oder Entziehung einer Entschädigungsrente - Entlastungsbeweis - Anhörung

    Es ist also nicht notwendig, dass der Berechtigte den Grundsatzverstoß eigenhändig bewirkt; es reicht, wenn er einen derartig konkret festgestellten Grundsatzverstoß anderer durch Rat oder Tat oder durch Organisations- oder Schulungsmaßnahmen oder in anderer Weise im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt gefördert hat (dazu gleich lautend auch BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 S 37 f).

    c) Im gleichen Sinne hat das BSG auch in dem Fall der Aberkennung eines Rechts auf Entschädigungsrente gegenüber einem Mitglied des Politbüros der SED entschieden (BSG SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 S 42).

  • BSG, 30.04.2015 - B 9 V 33/14 B

    Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 130/99

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente durch die Bundesrepublik

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2005 - L 8 V 2778/04

    Kriegsopferversorgung - Entziehung der Versorgungsleistungen wegen Verstoßes

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 94/00

    Recht auf Entschädigungsrente; Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 90/00

    Aberkennung des Rechts auf Entschädigungsrente ; Zuerkennung einer Ehrenpension

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2007 - L 13 AS 211/07

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95

    Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2006 - 11 N 37.05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf eine einmalige Zuwendung nach dem

  • LSG Berlin, 18.02.2003 - L 13 V 3/02
  • SG Hamburg, 23.11.2005 - S 30 V 4/03

    Entziehung der nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Grundrente;

  • SG Hamburg, 30.11.2005 - S 30 V 4/03

    Anspruch auf Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der

  • VG Halle, 07.08.2002 - 1 A 273/99
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