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   BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R   

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https://dejure.org/2007,2134
BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R (https://dejure.org/2007,2134)
BSG, Entscheidung vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R (https://dejure.org/2007,2134)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R (https://dejure.org/2007,2134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Unfallkausalität - wesentliche Ursache - Konkurrenzursache - Essen - innere Ursache: Allergie - Gelegenheitsursache

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; sachlicher Zusammenhang; Unfallkausalität; wesentliche Ursache; Konkurrenzursache; Essen; innere Ursache: Allergie; Gelegenheitsursache

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anaphylaktischer Schock als Folge eines Arbeitsunfalls; Zurechnung einer Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu einer versicherten Tätigkeit; Zurechnung der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit; Beurteilung des Zusammenhangs ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Unfallkausalität - Arbeitsessen - Nussallergie - anaphylaktischer Schock - innere Ursache

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1, 2
    Anaphylaktischer Schock bei Geschäftsessen als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteile vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5 und BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (stRspr vgl nur Urteil des Senats vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 6 bis 8 mwN).

    Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteile vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5 und BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

    Für die Abwägung zwischen dem Essen und der Nussallergie als innerer Ursache ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung von Folgendem auszugehen (vgl die zusammenfassende Darstellung des Senats in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 13 ff, vorgesehen für BSGE und SozR): "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig".

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Entscheidend sei die Abgrenzung zur inneren Ursache, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteile vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5 und BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die äußere Einwirkung kann auch in der (unsichtbaren) Kraft liegen, die der schwere und festgefrorene Stein dem Versicherten entgegensetzt, wenn ein Versicherter zur Ausübung einer versicherten Tätigkeit eine erhebliche Kraftanstrengung unternimmt und dabei einen Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erleidet (BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 jeweils RdNr 7 ff).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Nicht jedes alltäglich vorkommende Ereignis hätte bei dem Versicherten zu einem anaphylaktischen Schock führen können, sondern es habe einer besonderen, in ihrer Art unersetzlichen Einwirkung, nämlich des Nahrungsmittelallergens bedurft (Hinweis auf BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10).
  • BSG, 24.06.1981 - 2 RU 61/79

    Begriff des Unfalls - Herzschrittmacher

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, zB radioaktive Strahlen, elektromagnetische Wellen, eine starke Sonneneinstrahlung, die von außen zu einem Kreislaufkollaps führt (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56).
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl zusammenfassend BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 9/86

    Versuchte Selbsttötung - Folge eines Unfalls - Psychischer Schock

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr. 6 S 20).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Typische Fallgestaltungen, in denen die Unfallkausalität näherer Erörterung bedarf, sind die Fälle einer möglichen inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr, in denen neben die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt (vgl nur zur inneren Ursache: BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11; zur eingebrachten Gefahr: BSG SozR 2200 § 550 Nr. 37).
  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).
  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R
    Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 41/90

    Unfallfremde Gesundheitsstörung infolge zusätzlicher Mitbehandlung eines

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 39/77

    Versicherungsschutz - Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit - Gefahr - Private

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Der Senat hat ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl zusammenfassend BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 mwN; vgl auch BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 860, Juris RdNr 13) .
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (bzw nach früherem Sprachgebrauch: der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit) wurde als gegeben erachtet, wenn die Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten war, bzw dann, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung handelte (vgl BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R - Juris RdNr 14 - UV-Recht Aktuell 2009, 1040; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - Juris RdNr 11 - UV-Recht Aktuell 2009, 485; so auch noch einleitend, später aber differenzierend BSG vom 18.3.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2 RdNr 14; BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - Juris RdNr 12 - UV-Recht Aktuell 2007, 860; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, RdNr 14; BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr 26 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) .
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Denn nicht alle Verrichtungen, die zB ein grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versicherter Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise ausübt, sind versichert, weil nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sog Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt (BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R; P. Becker, Der Arbeitsunfall, SGb 2007, 721, 722).
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