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   BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R   

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BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R (https://dejure.org/2020,8884)
BSG, Entscheidung vom 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R (https://dejure.org/2020,8884)
BSG, Entscheidung vom 30. April 2020 - B 8 SO 1/19 R (https://dejure.org/2020,8884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in einer therapeutischen Wohngemeinschaft; Anforderungen an die Berücksichtigung von Heizkosten bei der Bestimmung der Einkommensgrenze; Abgrenzung von ambulanten und stationären Maßnahmen ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Einkommenseinsatz - Einkommensgrenze - Berechnung - Berücksichtigung von Heizkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in einer therapeutischen Wohngemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Einkommenseinsatz - Einkommensgrenze - Berechnung - Berücksichtigung von Heizkosten

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld -

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Der Senat hat insoweit entschieden, dass auch die Kosten für Heizung bei der Bestimmung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII zu berücksichtigen sind (BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1; so auch Wolf in Fichtner/Wenzel, SGB XII mit AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 85 SGB XII RdNr 9; Conradis in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, § 85 RdNr 5 ; anders dagegen etwa Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 85 SGB XII RdNr 19; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 85 RdNr 21.3) .

    Er hat seine Auslegung nicht lediglich auf den von § 35 SGB XII nF abweichenden Wortlaut, sondern vor allem auf den Sinn und Zweck der Regelung gestützt (BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 25; in diesem Sinne bereits BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr. 4, RdNr 22) .

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Diese Auslegung trägt der herausgehobenen Stellung des Wohnens als wesentlichem Teil des physischen Existenzminimums Rechnung (dazu nur Bundesverfassungsgericht vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 135 mwN) ; denn ohne angemessene Beheizung ist eine Wohnung nicht bewohnbar.
  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - kein Zuschuss des

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Das LSG wird schließlich zu beachten haben, dass der Kläger seinen Leistungsantrag im Klageverfahren auf 44 Euro pro Monat begrenzt hat und eine Verurteilung des Beklagten über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht kommt (vgl § 123 SGG, "ne ultra petita", vgl zuletzt BSG vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr. 4 RdNr 19) .
  • BSG, 05.05.1993 - 9a RVs 2/92

    Verböserungsverbot - Verbot der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Auch zugunsten des Betroffenen bindende Verwaltungsakte können unter den dort genannten Voraussetzungen für die Zukunft aufgehoben werden; der Verwaltung sind die Gestaltungsrechte der §§ 45 ff SGB X damit erst recht in einem nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren und also auch im Widerspruchsverfahren eröffnet (vgl etwa BSG vom 5.5.1993 - 9/9a RVs 2/92 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 5 S 23 f) .
  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 3/88

    Anwendung des § 48 SGB X bei ohne Übergangsvorschrift geändertem

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X schafft zwar die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSG vom 29.10.1992 - 9b RAr 7/92 - BSGE 71, 202 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3; vgl auch BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) .
  • BSG, 29.10.1992 - 9b RAr 7/92

    Ausbildungsbeihilfe - Rückwirkende Kürzung - Nebenbestimmung - Vertrauensschutz -

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X schafft zwar die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber die Rechtslage neu gestaltet (vgl BSG vom 29.10.1992 - 9b RAr 7/92 - BSGE 71, 202 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3; vgl auch BSGE 65, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 57) .
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die erbrachte Leistung kann der Senat indes nicht überprüfen; denn das LSG hat nicht festgestellt, ob es sich bei den in einer "therapeutischen Wohngemeinschaft" erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe um eine ambulant erbrachte oder eine stationäre Leistung in einer Einrichtung iS des § 13 Abs. 2 SGB XII handelt; allein die vertragliche Gestaltung mit zwei gesondert abgeschlossenen Verträgen führt nicht zwingend zu einer ambulanten Leistungserbringung, wie das LSG offenbar meint (zum Begriff der Einrichtung vgl nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 16 f mwN) .
  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Die vom Beklagten als wesentlich angesehene Norm des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 (BGBl I 2557) verkündet, dh rechtlich existent geworden (vgl BSG vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 24 RdNr 46).
  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 1/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Er hat seine Auslegung nicht lediglich auf den von § 35 SGB XII nF abweichenden Wortlaut, sondern vor allem auf den Sinn und Zweck der Regelung gestützt (BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 25; in diesem Sinne bereits BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr. 4, RdNr 22) .
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

    Auszug aus BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R
    Bei bloßer Aufhebung des Ausgangsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids für die Zeit ab dem 1.1.2016 bleibt unklar, welche Leistungshöhe zutreffend wäre, weil der (wenig übersichtlich gestaltete) Widerspruchsbescheid in dem den Kläger begünstigenden Teil nicht selbst festlegt, welche Höhe die Einkommensgrenze bei Berücksichtigung der Möbelpauschale, nicht aber der Stromkosten bei den Kosten der Unterkunft hat, und wie hoch die Leistung der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Zumutbarkeit der Aufbringung der Mittel in "angemessenem Umfang") für die Zeit vom 1.11.2015 bis 31.12.2015 ist (ähnlich bereits Bundessozialgericht vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 8, RdNr 16 f) .
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 14/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X schafft die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür, bei einer Umgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber auch laufende Fälle einzubeziehen, wenn und soweit der Gesetzgeber die Rechtslage neu gestaltet, wie dies vorliegend mit § 42a Abs. 3 SGB XII mWv 1.7.2017 geschehen ist (vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 1/19 R - SozR 4-3500 § 85 Nr. 2 RdNr 17 mwN) .

    Da der Kläger aber gegen das SG-Urteil und die teilweise Klageabweisung kein Rechtsmittel eingelegt hat, kommt eine Verurteilung der Beklagten über den genannten Betrag hinaus - etwa unter Berücksichtigung vom SG möglicherweise zu Unrecht nicht eingerechneter kalter Betriebskosten - nicht in Betracht (vgl § 123 SGG, "ne ultra petita", vgl BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 1/19 R - SozR 4-3500 § 85 Nr. 2 RdNr 22; BSG vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr. 4 RdNr 19) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 9 SO 155/20

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung nach dem

    Offen bleiben kann damit die Frage, ob nach der Neuregelung zum 01.01.2016 weiterhin die Heizkosten im Rahmen der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BSG Urteil vom 30.04.2020 - B 8 SO 1/19 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 8 SO 146/20

    Einstellung der Gewährung eines Barbetrags bei stationärer Unterbringung;

    Die Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII für die Zeit ab Dezember 2018 durch Bescheid des Beklagten vom 25.4.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2019 und weitere (nach § 96 SGG einzubeziehende) Bescheide (u.a. vom 12.9. und 1.10.2019) ist Gegenstand des ebenfalls beim SG anhängigen Klageverfahrens (- S 84 SO 265/19 -), also auch die Frage, ob der Klägerin aufgrund der neueren Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 30.4.2020 - B 8 SO 1/19 R - juris) oder wegen vom Beklagten bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufbringung der Mittel in einem angemessenen Umfang (vgl. §§ 87 Abs. 1, 88 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 2 SGB XII) noch nicht berücksichtigter Einzelfallumstände ggf. höhere Leistungen zustehen.
  • LSG Hamburg, 25.05.2023 - L 4 AS 352/20

    Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung bei Verschweigen

    Auch bei angefochtenen und noch nicht bestandskräftigen Bescheiden kann daher eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 - 6 RKa 33/90; BSG, Urteil vom 30. April 2020 - B 8 SO 1/19 R).
  • BSG, 14.09.2022 - B 8 SO 7/22 B

    Übernahme ungedeckter Heimkosten als Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ;

    Da bei der Auslegung von Prozesserklärungen von Rechtsanwälten oder vergleichbar qualifizierten Prozessbevollmächtigten in der Regel davon auszugehen ist, dass diese das Gewollte richtig wiedergeben (vgl BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 13/20 R - SozR 4-1500 § 88 Nr. 3 RdNr 23; BSG vom 12.12.2019 - B 10 EG 3/19 B - RdNr 9) , hätte zur Darlegung einer hiervon abweichenden Würdigung entsprechender Vortrag im Hinblick auf die Hinweise der SG -Kammervorsitzenden zum Streitgegenstand und die hierauf erfolgte Antragstellung der Klägerseite erfolgen müssen (vgl zu § 123 SGG und zum Grundsatz "ne ultra petita" BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 14/19 R - SozR 4-3500 § 42a Nr. 1 RdNr 24; BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 1/19 R - SozR 4-3500 § 85 Nr. 2 RdNr 22 mwN) .
  • LSG Hamburg, 08.06.2023 - L 4 AS 20/20

    Beweislast bei Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung -

    Eine Verschlechterung gegenüber dem Ausgangsbescheid zu Lasten der Kläger ist indes nur nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X zulässig (BSG, Urteil vom 2. Dezember 1992 - 6 RKa 33/90; BSG, Urteil vom 30. April 2020 - B 8 SO 1/19 R).
  • SG Heilbronn, 20.07.2021 - S 2 SO 2044/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu

    Bei den Aufwendungen für die Unterkunft sind nach der Rechtsprechung des BSG weiterhin (und wohl entgegen der Absicht des Gesetzgebers, vgl Kirchhoff, SGb 2021, 261) die Heizkosten zu berücksichtigen (BSG 30.04.2020, B 8 SO 1/19 R, SozR 4-3500 § 85 Nr. 2).
  • SG Karlsruhe, 18.01.2021 - S 5 SO 1151/20

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Zu den "Aufwendungen für die Unterkunft" gehören auch die Heizkosten (BSG, Urteil vom 30.4.2020, B 8 SO 1/19 R, Rdnr. 18 ff.), nicht hingegen die Kosten für Haushaltsstrom; letztere Kosten sind dem Regelbedarf zuzuordnen.
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